1907 Nr. 7 verlangt von den Gläubigen, wenn die Kirche
JIrrtümer verwirft, auch eine innerliche Zustimmung.
Dadurch wird die Gemeinschaft der Gläubigen
eine zwar unselbständige, aber auch einheitliche
und geschlossene, nur durch den päpstlichen Willen
beherrschte Macht, welche nach Organisation und
Leistungsfähigkeit dem Heer vergleichbar ist (Eccle-
sia militans).
II. Für die suristische Betrachtung liegt der
Schwerpunkt in der jurisdictio oder Re-
gierungsgewalt.
1. Die oberste Kirchengewalt ruht bei dem
Papst, der vom Kardinalkollegium mit 3# Majo-
rität im Konklave gewählt wird (Rechtsquelle
für die Wahl jetzt die Constitutio vacante sece v.
25. 12. 04) nicht, wie die Episkovalisten gewollt
hatten, bei dem ökumenischen Konzil,
welch letzteres nach geltendem NRecht auch nur noch
in Verbindung mit dem Papfste verbindliche Be-
schlüsse fjaßt. Nachdem die vatikanische Constitutio
dogmatica de ecclesia Christi ergangen ist, hat
das Konzil eine rechtliche Bedeutsamkeit nicht mehr
(§*§ 4 11). Nach der vatikanischen Konstitution hat
der Papst nicht etwa bloß ein „officium inspeo-
tionis vel jurisdictionis“ oder nur „npotiores
Katholische Kirche (Regierungsgewalt)
partes supremac potestatis“, sondern „plenam
et supremam potestatem jurisdictionis in
universam Ecclesiam, non solum in rebus, gune
ad fidem et mores, sed etiam in üs, quae ad
Gisciplinam cet regimen Ecclesiac per totum orbem
diffusac pertinent“.
potestas suprema als eine „ordinaria et
immediatea sive in omnes ac singulas eccle-
sias sive in omnes et singulos pastores et fi-
deles“. Somit hat der Papst, und zwar un-
mittelbar (immedliate) von Christus nicht bloß
das oberste Aufsichts= und Gesetzgebungsrecht,
die oberste Gerichtsbarkeit, die oberste Leitung
des Vermögens-, Ordens= und Aemterwesens,
sowie besondere Patriarchal-, Metropolitan= und
Diözesanrechte im
Rom, sondern er ist als ordlinarius aller Kir-
chen, Geistlichen und Gläubigen auch Bischof jeder
Diözese, Pfarrer jeder Pfarrei und deshalb
schlechthin überall und in allem, auch schon in
erster Instanz, verwaltungszuständig. Dabei ist
er rechtlich absolut, und die Kardinäle sind nur
der beratende Senat, an dessen Mitwirkung er
nirgends gebunden ist und der nur scilc vacante
die interimistische Regierung führt. Rechtsquelle
für diese ist jetzt die Constitutio „Vacante
sede“ v. 25. 12. O4. Auch durch die Kurialbe-
hörden (vgl. die Constitutio de Romana curia v.
29. 6. 08), deren er sich bei der Regierung bedient,
erleidet der Papst keine rechtliche Schmälerung.
Ueber Kirchenstaat, Garantiegesetz ## Konkor-
date 831I.
Vermittlungs-,
Und zwar besitzt er diese
Abendlande, Italien und
2. Die Bischöfe sind diejenigen Glieder der
Hierarchie, welche als Nachfolger der Apostel und
demgemäß als iure divino gewollte kirchliche Be-
amte mit einer ordentlichen und unmittelbaren,
also nicht vom Papste abgeleiteten Jurisdiktion
ausgestattet sind. Näheres oben Bd. 1 S 491.
Ueber die Domkavitel oben Bd. 1 So02.
Der Weihbischof ist der Stellvertreter des
Bischofs in Ausübung der jura ordinis episcopolia.
— Als Stellvertreter in Ausübung der jura juris-
dictionis kommt vor allem der General-
vikar in Betracht. Dieser ist das alter ego des
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
II.
Bischofs in der bischöflichen Verwaltung. Mit dieser
Funktion wird auch ein ganzes Kollegium betraut
(Ordinariat, Vikariatamt, Konsistorium), an dessen
Spitze der Bischof resp. der Generalvikar steht.
Dieser wird durch ein widerrufliches bischöfliches
Generalmandat bestellt und besitzt eine jurisdietio
quasi ordinaria. Besonders wichtige Angelegen-
heiten bleiben dem Bischof gesetzlich oder kraft
eigener Verfügung vorbehalten. — In größeren
Diözesen werden die Justizsachen einem besonderen
Offizial oder Kollegialgericht unter dem Vor-
sitz des Offizials überwiesen. Seinen eigentlichen
Geschäftskreis bilden heute die Ehesachen (Konsi-
storium). — Der Koadjutor ist der Stellver-
treter eines kränklichen, altersschwachen oder gei-
steskranken Bischofs für die Funktionen der Ver-
waltung, welcher regelmäßig auch die Funktionen
des Weihbischofs übernimmt und dann die bischöf-
liche Weihe besitzen resp. empfangen muß. Er
ist entweder temporarius oder, was meistens der
Fall ist, perpetuus cum spe succedendi. Wie der
Generaldvikar ist er quasi ordinarius, unterscheidet
sich aber von diesem durch den Grund und die Art
seiner Ernennung, die größere Unabhängigkeit sei-
ner Stellung und den größeren Umfang seiner Be-
fugnisse.
Als Stellvertreter des Bischofs in einzelnen
Teilen der Diözese kommen vor allem die Dekane
resp. Erzpriester in Betracht. Diese sind nur
Aufsichts= und Vollzugsorgane
des Bischofs für eine Anzahl von Pfarreien. Sie
können noch bischöfliche Kommissäre über sich
und Definitoren unter sich haben.
3. Der Pfarrer ist derjenige Priester,
welcher in Unterordnung unter den Bischof, der
ihn frei oder auf Präsentation bestellt, die Seelsorge
(cura animarum) über einen ihm zugewiesenen
Kreis von Gläubigen (Pfarrkindern) auszuüben
berechtigt und verpflichtet ist. Er hat ein festes, nur
unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund
eines rechtlichen Verfahrens entziehbares, nutz-
bares Amt (Benefizium). Das Konsistorialdekret
de amotionc administrativa v. 20. 8. 10 hat
allerdings die Absetzung der Pfarrer und Bene-
fiziaten erleichtert. Das Pfarramt ruht wie alle
übrigen Stellvertretungsämter auf dem ius hu-
manum. Es besteht aktiver und passiver Pfarr-
zwang. Der Pfarrer hat nur eine sehr beschränkte
jurislictio externa, in der Hauptsache eine juris-
dictio interna pro foro conscientiac. Er ist der
Scelenhirt der örtlichen Gemeinde und übt das
Priesteramt in der reinsten und vornehmsten
Bedeutung. Die Benefigiaten, Vikare, Koopera-
toren, Kapläne usw. sind die Gehilfen des Pfarrers
mit verschiedener Rechtsstellung. Geistliche.)
4. Die Missionsgebiete (terrac missio-
nis) stehen sämtlich unmittelbar unter dem Papst
resp. der mit seinen desfallsigen Befugnissen ein-
für allemal betrauten Congregatio de Propaganda
kicc. Die von demselben erteilten Vollmachten
sind verschieden. Man unterscheidet je nach der
Entwicklungsreife Präfekturen, avostolische Vika-
riate, Delegationen und Missionsbistümer. Die
Unterabteilungen zeigen regelmäßig keine oder
doch nur wenige Pfarreien und dann ohne feste
Benefizialverfassung, sondern Stationen, deren
Leiter jederzeit amovibel sind. Dadurch ist die
Kirchenbehörde jederzeit in der Lage, eine Aende-
rung der Missionseinrichtungen vorzunehmen. So
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