Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Gemeinde (I. 
v. Holtzendorffs H des Strafprozesses 1879 III 236; die 
Lehrbücher des Strafprozesses von Bennecke-Beling, Krics 
(328), Ullmann (312); Binding (Grundriß 1 720)0. — 
Lüder in Holtzendorsf BR IV 528; Calvo, le drolt 
international“ 1888 IV 1/1 2413/15, II 1 935, III 1 # 1346, 
1556; Triepel, Bölkerrecht und Landesrecht 1899 S 311. 
— Aeltere Schriften bei Scheidemantel, Repertorium 
des teutschen Staats= und Lehnrechts, 1783 II 189 ober F. 
Chr. J. Fischer, Lehrbegriff sämtlicher Kameral- und 
Polizeyrechte II 1785 Nr. 633 f. Zleischmann. 
Gemeinde 
I. Allgemeines S 39°). 
II. Grundlagen der VBerwaltung. 
1. Gemeindebezirk S 43. 2. Gemeindeangehörige S 47. 
III. Gemeinbeorganisation (S 55—1019. 
A. Preußen S 55. B. Bayern S 70. C. Sachsen S 77. 
D. Württemberg S 86. E. Baden S 89. F. Hessen S 93. 
G. Elsaß-Lothringen S 97. H. Schutzgebiete S 101. 
IV. Gemeindeverwaltung (S 101—155). 
A. Ueberblick S 101. 
B. Bermögensverwaltung. I. Gemeindevermögen 
S 107. II. Gemeindeabgaben S 114. III. Gemeinde- 
dienste S 137. IV. Gemeindeschulden S 140. V. Gemein- 
dehaushalt S 146. 
V. Staatsaufsicht (S 155). 
[Gem — Gemeinde; BM — Bürgermeister; Mag = Ma- 
gistrat; St B— Stadtverordnetenversammlung.) 
I. KRlgemeines 
#5s 1. Begriff und Wesen. 1 2. Geschichtliche Entwickelung 
des geltenden Rechtes (Eesetzgebung). 1 3. Arten. 
§s 1. Begriff und Wesen. Unter Gem schlecht- 
hin oder Orts Gem versteht man bestimmte dem 
Staate ähnliche soziale Gebilde, die sich geschicht- 
lich auf der Grundlage des ortschaftlichen Zu- 
sammenwohnens einer Mehrzahl von Menschen 
entwickelt haben, und die vom Staate als eigene 
Rechtssubjekte sowie für einen gewissen Teil des 
Staatsgebietes (die Gemarkung) als allgemein. 
zuständige Mitträger der öffentlichen Verwaltung 
anerkannt sind. 
Wenn auch diese Veiw Befugnisse in den ein- 
zelnen Staaten verschieden bemessen werden, so 
ist doch bei der Beurteilung der rechtlichen Stel- 
lung der Gem überall davon auszugehen, daß sich 
die Gem Zuständigkeit grundsätzlich auf alle Fra- 
gen erstreckt, die als Angelegenheit der durch die 
Gemarkungsgrenzen zusammengefaßten Perso- 
nen anzusehen sind. Daneben ist den Gem noch 
durch besondere gesetzgeberische Anordnungen in 
der Regel eine Anzahl von Aufgaben zugewiesen, 
deren Bedeutung auch über jene Grenzen hinaus- 
reicht. 
Durch die Allgemeinheit ihrer Zuständigkeit 
unterscheiden sich die Gem im eigentlichen Sinne 
. 
  
  
6%) 1Gutsbezirke, Kreis, Provinz, Kirchengemeinde. 
Gemeindebeamte S 68, 76, 85, 88, 92, 95, Gemeinde- 
grenze S 43, 
enrat 1 freiwillige Gerichtsbarkeit, Fürsor geerzichung. 
  
  
  
  
Eemn#indestatuten S 103, Gemeinde-Wai- 
bergische 
— — . 
Allgemeines) 39 
von einer Reihe von Verbänden, die ebenfalls die 
Bezeichnung Gem tragen, die aber nur zur Er- 
füllung einzelner bestimmter Lebenszwecke ge- 
schaffen wurden, wie die Schul-, Armen= und 
Kirchenem. Durch die örtliche Beschränkung 
ihrer Aufgaben heben sie sich von den Kommunal- 
verbänden ab, von denen einige auch wieder den 
Namen Gem führen, wie z. B. die Distrikts-, Kreis- 
und Provinzial Gem in Bayern und auch in Preu- 
ßen. Dem Staate gegenüber stehen die Gem in 
einem Unterordnungsverhältnis. Alle Rechte, 
welche die Gem auszuüben in der Lage sind, be- 
ruhen auf einer Bewilligung durch staatliches Ge- 
setz, das die Gem in die Organisation des Staates 
eingegliedert hat. Soweit die Ermächtigungen des 
staatlichen Gesetzes gehen, besitzen die Gem aber 
einen, meist auch verwaltungsgerichtlich geschütz- 
ten, Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Stel- 
lung als Mitträger der öffentlichen Verwaltung 
und auf Schutz gegen Eingriffe in das ihnen über- 
lassene Tätigkeitsgebiet. Dies gilt nicht nur inner- 
halb des sogenannten eigenen Wirkungs- 
kreises der Gem, womit man die den Gem zu- 
kommende Verwaltung der rein örtlichen Ange- 
legenheiten zu bezeichnen pflegt, sondern auch für 
den daneben gestellten übertragenen Wir- 
kungskreis. Auch hier steht im Zweifelsfalle, wenn 
nicht die überweisende Gesetzesbestimmung etwas 
anderes vorsieht, cin Recht der beliehenen Gem 
in Frage, dessen Verletzung sich nicht minder als 
ein Eingriff in die Freiheit eines Rechtssubjektes 
darstellt. Seiner Art nach unterscheidet sich dieses 
Recht von dem zur Verwführung im eigenen. 
Wirkungskreise in keiner Weise. — Die Gem 
bilden nach der heute herrschenden Auffassung 
einen notwendigen Bestandteil der staat- 
lichen Organisation. Sie werden des- 
halb durch die Aufsichtsge walt des Staa- 
tes zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zukommen- 
den Pflichten angehalten, und sie können sich ihren 
Verpflichtungen nicht etwa durch eine von den 
Gem Mitgliedern ausgehende freiwillige Auf- 
lösung der Korporation entziehen. Aenderungen 
im Bestande einer Gem bedürfen überall der 
Mitwirkung der Staatsgewalt, dic in wichtigeren 
Fällen der Regel nach nur in der Form eines Ge- 
setzes erfolgen kann. Unter Umständen kann die 
Aenderung und selbst die Auflösung einer Gem 
auch gegen den Willen der in Betracht kommenden 
Körperschaften verfügt werden. 
Die Bedeutung der Gem für die Verwaltung 
des Staates wird insbesondere auch dadurch an- 
erkannt, daß die Gem in der Regel dazu berufen 
sind, an der Bildung der Vertretun- 
gen der größeren Selbstverwal- 
tungskörper und der Landtage teilzuneh- 
men. So werden in Preußen für die Besetzung 
der Kreistage aus den Gem besondere Wahlver- 
bände geschaffen; in den Stadtkreisen wird die 
Kreisverwaltung neben dem Stadtausschuß von 
den Gem Behörden besorgt (vgl. die KrO). In 
Bayern werden die Mitglieder der Distrikts- 
räte von den GemOrganen gewählt; in dem 
Landrat der Kreis Gem sitzen Abgcordnete der 
sogen. unmittelbaren Städte (ovgl. die beiden 
G v. 28. 5. 52). In Sachsen sind ?: der Mit- 
glieder der Bezirksversammlung von den Gem zu 
berusen (G v. 21. 5. 73). Die württem- 
Bezirksversammlung wird unter 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.