Gemeinde (I.
v. Holtzendorffs H des Strafprozesses 1879 III 236; die
Lehrbücher des Strafprozesses von Bennecke-Beling, Krics
(328), Ullmann (312); Binding (Grundriß 1 720)0. —
Lüder in Holtzendorsf BR IV 528; Calvo, le drolt
international“ 1888 IV 1/1 2413/15, II 1 935, III 1 # 1346,
1556; Triepel, Bölkerrecht und Landesrecht 1899 S 311.
— Aeltere Schriften bei Scheidemantel, Repertorium
des teutschen Staats= und Lehnrechts, 1783 II 189 ober F.
Chr. J. Fischer, Lehrbegriff sämtlicher Kameral- und
Polizeyrechte II 1785 Nr. 633 f. Zleischmann.
Gemeinde
I. Allgemeines S 39°).
II. Grundlagen der VBerwaltung.
1. Gemeindebezirk S 43. 2. Gemeindeangehörige S 47.
III. Gemeinbeorganisation (S 55—1019.
A. Preußen S 55. B. Bayern S 70. C. Sachsen S 77.
D. Württemberg S 86. E. Baden S 89. F. Hessen S 93.
G. Elsaß-Lothringen S 97. H. Schutzgebiete S 101.
IV. Gemeindeverwaltung (S 101—155).
A. Ueberblick S 101.
B. Bermögensverwaltung. I. Gemeindevermögen
S 107. II. Gemeindeabgaben S 114. III. Gemeinde-
dienste S 137. IV. Gemeindeschulden S 140. V. Gemein-
dehaushalt S 146.
V. Staatsaufsicht (S 155).
[Gem — Gemeinde; BM — Bürgermeister; Mag = Ma-
gistrat; St B— Stadtverordnetenversammlung.)
I. KRlgemeines
#5s 1. Begriff und Wesen. 1 2. Geschichtliche Entwickelung
des geltenden Rechtes (Eesetzgebung). 1 3. Arten.
§s 1. Begriff und Wesen. Unter Gem schlecht-
hin oder Orts Gem versteht man bestimmte dem
Staate ähnliche soziale Gebilde, die sich geschicht-
lich auf der Grundlage des ortschaftlichen Zu-
sammenwohnens einer Mehrzahl von Menschen
entwickelt haben, und die vom Staate als eigene
Rechtssubjekte sowie für einen gewissen Teil des
Staatsgebietes (die Gemarkung) als allgemein.
zuständige Mitträger der öffentlichen Verwaltung
anerkannt sind.
Wenn auch diese Veiw Befugnisse in den ein-
zelnen Staaten verschieden bemessen werden, so
ist doch bei der Beurteilung der rechtlichen Stel-
lung der Gem überall davon auszugehen, daß sich
die Gem Zuständigkeit grundsätzlich auf alle Fra-
gen erstreckt, die als Angelegenheit der durch die
Gemarkungsgrenzen zusammengefaßten Perso-
nen anzusehen sind. Daneben ist den Gem noch
durch besondere gesetzgeberische Anordnungen in
der Regel eine Anzahl von Aufgaben zugewiesen,
deren Bedeutung auch über jene Grenzen hinaus-
reicht.
Durch die Allgemeinheit ihrer Zuständigkeit
unterscheiden sich die Gem im eigentlichen Sinne
.
6%) 1Gutsbezirke, Kreis, Provinz, Kirchengemeinde.
Gemeindebeamte S 68, 76, 85, 88, 92, 95, Gemeinde-
grenze S 43,
enrat 1 freiwillige Gerichtsbarkeit, Fürsor geerzichung.
Eemn#indestatuten S 103, Gemeinde-Wai-
bergische
— — .
Allgemeines) 39
von einer Reihe von Verbänden, die ebenfalls die
Bezeichnung Gem tragen, die aber nur zur Er-
füllung einzelner bestimmter Lebenszwecke ge-
schaffen wurden, wie die Schul-, Armen= und
Kirchenem. Durch die örtliche Beschränkung
ihrer Aufgaben heben sie sich von den Kommunal-
verbänden ab, von denen einige auch wieder den
Namen Gem führen, wie z. B. die Distrikts-, Kreis-
und Provinzial Gem in Bayern und auch in Preu-
ßen. Dem Staate gegenüber stehen die Gem in
einem Unterordnungsverhältnis. Alle Rechte,
welche die Gem auszuüben in der Lage sind, be-
ruhen auf einer Bewilligung durch staatliches Ge-
setz, das die Gem in die Organisation des Staates
eingegliedert hat. Soweit die Ermächtigungen des
staatlichen Gesetzes gehen, besitzen die Gem aber
einen, meist auch verwaltungsgerichtlich geschütz-
ten, Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Stel-
lung als Mitträger der öffentlichen Verwaltung
und auf Schutz gegen Eingriffe in das ihnen über-
lassene Tätigkeitsgebiet. Dies gilt nicht nur inner-
halb des sogenannten eigenen Wirkungs-
kreises der Gem, womit man die den Gem zu-
kommende Verwaltung der rein örtlichen Ange-
legenheiten zu bezeichnen pflegt, sondern auch für
den daneben gestellten übertragenen Wir-
kungskreis. Auch hier steht im Zweifelsfalle, wenn
nicht die überweisende Gesetzesbestimmung etwas
anderes vorsieht, cin Recht der beliehenen Gem
in Frage, dessen Verletzung sich nicht minder als
ein Eingriff in die Freiheit eines Rechtssubjektes
darstellt. Seiner Art nach unterscheidet sich dieses
Recht von dem zur Verwführung im eigenen.
Wirkungskreise in keiner Weise. — Die Gem
bilden nach der heute herrschenden Auffassung
einen notwendigen Bestandteil der staat-
lichen Organisation. Sie werden des-
halb durch die Aufsichtsge walt des Staa-
tes zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zukommen-
den Pflichten angehalten, und sie können sich ihren
Verpflichtungen nicht etwa durch eine von den
Gem Mitgliedern ausgehende freiwillige Auf-
lösung der Korporation entziehen. Aenderungen
im Bestande einer Gem bedürfen überall der
Mitwirkung der Staatsgewalt, dic in wichtigeren
Fällen der Regel nach nur in der Form eines Ge-
setzes erfolgen kann. Unter Umständen kann die
Aenderung und selbst die Auflösung einer Gem
auch gegen den Willen der in Betracht kommenden
Körperschaften verfügt werden.
Die Bedeutung der Gem für die Verwaltung
des Staates wird insbesondere auch dadurch an-
erkannt, daß die Gem in der Regel dazu berufen
sind, an der Bildung der Vertretun-
gen der größeren Selbstverwal-
tungskörper und der Landtage teilzuneh-
men. So werden in Preußen für die Besetzung
der Kreistage aus den Gem besondere Wahlver-
bände geschaffen; in den Stadtkreisen wird die
Kreisverwaltung neben dem Stadtausschuß von
den Gem Behörden besorgt (vgl. die KrO). In
Bayern werden die Mitglieder der Distrikts-
räte von den GemOrganen gewählt; in dem
Landrat der Kreis Gem sitzen Abgcordnete der
sogen. unmittelbaren Städte (ovgl. die beiden
G v. 28. 5. 52). In Sachsen sind ?: der Mit-
glieder der Bezirksversammlung von den Gem zu
berusen (G v. 21. 5. 73). Die württem-
Bezirksversammlung wird unter
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