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Kirche — Kirchenamt
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TlJugcndlicheArbeiterIleFüriorgeetztehung,
bedingte Begnadigung
Kirche
Ueberblick in den Artikeln „Evangelische Kirche“,
„Katholische Kirche“", auch „Religionsgesellschaften“.
Weitere Artikel sind aus der systematischen Ueber-
sicht des Wörterbuchs zu ersehen.
A. Kirchenverfassung S 512—524.
II Kirchenamt S 512. II. Kirchendiener S 513.
III. Kirchengemeinde S 514. IV. Kirchenzucht S 519.
V. Kirchenbücher S 523.
B. Kirchliche Bermögensverwaltung S524—572.
I. Kirchenvermögen S 524. II. Berwaltung des Kir-
chenvermögens in den einzelnen Staaten S 526.
III. Kirchengebäude und Kirchenglocken S 553. IV. Kir-
chenbaulast S 559. V. Kirchliche Abgaben S 565.
C. Kirchenhoheit S 572—573.
IX = Kirche; ev. — evangelisch; kath. — katholisch.)
A. Kirchen verfassung
I. Nirchenamt
5 1. Begriff. 1 2. Staatsrechtlicher Charakter. 3 3. Er-
richtung und Veränderung nach staatlichem Recht.
S1. Begriff. KAmt ist ein ein-für allemal fest-
lestimmter Kreis von kirchlichen Geschäften oder
Junktionen oder vom Standpunkt der damit be-
trauten Person, das Recht und die Pflicht, derartige
Geschäfte oder Funktionen wahrzunehmen. In
Deutschland wird aber ferner, weil hier recht-
lich als K allein diejenigen christlichen Gemein-
schaften gelten, welche die Stellung öffentlich-
rechtlicher Korporationen oder Anstalten besitzen
[AEvangelische und Katholische Kir-
che, Geistliche, Kirchenhoheitl, er-
fordert, daß der gedachte Kreis von Geschäften
und Funktionen sich auf eine solche christliche Ge-
meinschaft bezieht und durch deren Recht abge-
grenzt ist. Da alle kirchliche Tätigkeit sich auf die
Spendung der Sakramente und die Verwaltung
der heiligen Handlungen, ferner auf die christliche
Lehre und endlich auf die Leitung der K bezieht,
so muß jedes KAmt Anteil an der einen oder
anderen dieser Tätigkeiten gewähren (wie in der
ev. K die Aemter der Mitglieder der Ober KMRäte
oder Konsistorien, der Generalsuperintendenten,
der Superintendenten, der Pfarrer sowie der
Aeltesten oder Presbyter, Gemeindevertreter; in
der kath. des Papstes, der Erzbischöfe, der Bischöfe,
der apostolischen Vikare, der Dom= und Stifts-
herren, der Pfarrer, der Generalvikare, der Kapi-
telsverweser, unter Umständen auch der Kapläne)
oder mindestens Geschäfte umfassen, welche der
Erleichterung oder Unterstützung der erwähnten
Tätigkeit dienen (wie die Acmter der Küster, Mes-
ner und Sakristane), wennschon die Beschaffung
dieser Oilfstätigkeiten auch durch Abschließung bloß
zivilrechtlicher Verträge geschehen und dann selbst-
verständlich von einem K Amt keine Rede sein kann
[Kirchendienerl. In der kath. K. wer-
den die niederen K Dienste vielfach nicht zu den
— — —
KAemtern gerechnet, Sägmüller, Lehrb. d. kath.
KR 58, S 244 Anm. 1.
# s2. Staatsrechtlicher Charakter des Kirchen-
amts. Das Landesrecht bestimmt, ob die KAemter
als öffentliche Aemter zu gelten haben. Sie sind
es jedenfalls nicht im Sinne des StGB sr 31, 132
(Röst 10, 199; Merkel, Vergl. Darst. d. dtsch.
und ausld. Strafr. 2, 314; Schoen 1, 236 Anm.;
a. A. Kahl, KR 383; Olshausen, StE B 31
Nr. 7, die sie stets als öffentliche Aemter behandelt
wissen wollen, Frank, StGB # 31 II 2 und
Meyer-Allfeld, Strafrecht" 288 Anm. 18, die die
Frage auch für das Strafrecht dem Landesrecht
überlassen). Dagegen kann ein Komt zugleich ein
Staatsamt sein (z. B. die Militär KAemter in
Preußen, Schoen 1, 286), und endlich kann der
Inhaber eines KAmts verpflichtet sein, ein Staats-
amt dazu zu übernehmen (so die Geistlichen meh-
rerer ev. LandesKK Preußens zur Uebernahme von
Schulaufsichtsämtern, Schoen 2, 119). (Ueber
die Frage, ob die Geistlichen öffentliche oder
Staatsbeamte sind, s. d. Art. Geistliche § 11.)
§3. Errichtung und Veränderung der Kirchen-
ämter nach staatlichem Recht.
1. EFvangelische Kirche. In der ev. K
ist zwischen den Aemtern, welche kirchenregiment-
liche sind, den geistlichen Aeimtern und endlich den
Gemeindeämtern zu unterscheiden. Was die
ersteren betrifft, so ist ihre Errichtung und Verände-
rung im allgemeinen Reservatrecht des Landes-
herrn, und einc staatliche Mitwirkung kommt hier
daher gewöhnlich nur insoweit vor, als durch diese
Maßregeln (z. B. die Neuerrichtung solcher Stellen)
finanzielle Anforderungen an den Staat gestellt
werden. Des näheren kommt freilich noch die
rechtliche Stellung dieser Behörden und die des
Landesherrn zu den Synoden in Betracht ([J Evan-
gelische Kirchel. Die Errichtung und Veränderung
der Gemeindcämter ist durch die Begründung
neuer KGemeinden oder die Veränderung be-
stehender # Kirchengemeinden] bedingt und davon
abhängig. Betreffend die geistlichen Aemter, so
wird in Preußen zur Errichtung neuer und
zur Vereinigung schon bestehender Pfarrstellen, da
diese Maßnahmen vielfach mit der Neuerrichtung
von Pfarreien zusammenfallen, und ferner die
Praxis eine sonstige Errichtung als eine Verände-
rung bestehender Pfarreien auffaßt, die für diese
letzteren Fälle vorgeschriebene Mitwirkung der
Staatsbehörde (ALR 2, 11.88 238 ff; G v. 3. 6.
76 à 6), d. h. in Altpreußen des Ministers der geist-
lichen Angelegenheiten neben dem Obern Rat (in
den neuen Provinzen neben den Konsistorien) ge-
fordert. In Bayern bedarf es zur Errichtung
neuer Pfarreien, zur Einteilung der Pfarrsprengel
und zur Vereinigung von Parochien, also auch zu
der damit zusammenhängenden Errichtung neuer
Pfarrstellen oder zur Veränderung von solchen,
der Genehmigung des Königs (sog. Religionsedikt
v. 26. 5. 1818 & 76 e und Edikt für die inneren
Verhältnisse der protestantischen Gesamtgemeinde
v. 26. 5. 1818 § 19 f); in Sachsen zur Errich-
tung aller neuen geistlichen Stellen und der durch
Veränderung von KBBehörden beeinflußten Ver-
änderungen derselben der Zustimmung des Kul-
tus Min (Gv. 16.4. 73 J2 und Anordnung v. 20. 6.
35 lit. e und i), endlich in Hessen für die pro-
visorische oder definitive Errichtung neuer Pfarr-
stellen und für die Aenderung bestehender Pfarr-