Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Kirche (Kirchenamt — Kirchendiener) 513 
  
bezirke der Genehmigung der Staatsregierung (G I detprotestantifchenKuntetdenKDienern(ALR 
v.5.7.870.10),währendfürWürttem-2,ll§§550ff,KBedienten)diejenigenPersonen, 
betgundBadenteinebeiondetenBestinpwelchedieGeistlichenHUbeiAusübungihtetFunb 
mungen bestehen. tionen durch niedere Verrichtungen unterstützen 
2. Katholische Kirche. In Alt= und die mechanischen oder wenigstens die nicht- 
preußen, Bayern (pvgl. auch Konkordat geistlichen, für die K und den Gottesdienst not- 
von 1817 a 12 f) und Hessen gilt hinsichtlich wendigen Geschäfte wahrnehmen, und zwar solche 
der Pfarreien dasselbe, wie für die ev. K. In Personen, welche in der ev. K niemals, in der 
Württemberg ist allgemein für die Errich= kath. K in Deutschland heute kaum jemals Geist- 
tung, Teilung und Vereinigung von Pfründen die liche sind. Es gehören hierher die Küster (Sakri- 
Einholung des Einverständnisses der Staatsregie= stane, Sigristen, Mesner), die Glöckner, die Or- 
rung (G v. 30. 1. 62 a 17) vorgeschrieben. In ganisten, Kantoren (Chorregenten), die Toten- 
Sachsen wird für alle „neuen geistlichen Ein- räber, die K Diener (K Hüter, Schweizer) und die 
richtungen jeder Art, welche in irgend einer Hin- Kalkanten (Bälgetreter). 
sicht die staatlichen oder bürgerlichen Verhältnisse # 2. Rechtliche Stellung. Die frühere Zeit 
berühren“ — und das gilt von neuen Pfarrstellen rechnete die KDiener offenbar noch unter dem 
oder von Veränderungen solcher, weil damit eine Einfluß der früheren Verhältnisse der kath. K, in 
Veränderung des Organismus öffentlicher Aemter welcher die betreffenden Verrichtungen ursprüng- 
verbunden ist — die Genehmigung der Staats= lich Funktionen der niederen Weihegrade waren, 
regierung, welche allerdings nur aus staatlichen zu dem sog. clerus minor und sprach ihnen die 
Gründen versagt werden kann, erfordert (G v. Privilegien des geistlichen Standes zu. Ihre 
23. 8. 76 5J 29). In Baden ist die Errichtung Stellungen, unter denen die wichtigsten die der 
und Veränderung von KGemeinden an Ge= Küster und Kantoren sind, können kirchliche 
nehmigung des Kultus Min im Benehmen mit dem Aemter sein und sind es, namentlich die der zuletzt- 
Min Inn gebunden (G v. 26. 7. 88). Soweit über= gedachten beiden, vielfach. Es ist aber auch nicht 
haupt keine besonderen Vorschriften, wie in den ausgeschlossen, daß zur Beschaffung der erwähnten 
neuen preußischen Provinzen, oder wo, wie ! Verrichtungen geeignete Personen durch einen 
in Altpreußen, Bayern und Hessen reinen zivilrechtlichen Dienstvertrag von den zu- 
solche nur für die Pfarreien bestehen, wird aber ständigen kirchlichen Organen angenommen wer- 
eine Aenderung des durch die mit den einzelnen den, und dies geschieht namentlich mehrfach für die 
Staaten vereinbarten Zirkumskriptionsbullen fest= Verrichtungen der niedrigsten Art. Ob das eine 
gesetzten Aemterorganismus, z. B. der Kanonikate, oder das andere der Fall ist, entscheidet sich nach 
in den erstgedachten Staaten auch der Pfarreien, den allgemeinen Kriterien des obligatorischen 
nur mit Genehmigung der Regierungen aus den Vertrages oder nach denen des öffentlich-rechtlichen 
im Art. Bistümer dargelegten Gründen zu-= Beamtenverhältnisses. Entscheidend in der ersteren 
lässig sein. Hinsicht ist also die vertragsmäßige Stipulation 
Wegen der Anstellung auf KAemter endlich bestimmt bemessener Dienste, eines bestimmten 
AiBischöfe, Geistliche und Pfarrer. Aequivalents (als Sold, Mietszinses oder Lohnes) 
für dieselben, Charakterisierung der erforderlichen 
Literatur: Hinschius2, 406 ff: Sägmüller, Summen als bloßen Lohnes in den Jahresvoran- 
1900, S 247 ff, 267 ff; Friedberg, Das geltende Ver- schlägen, in der anderen die Abnahme einer Treu- 
fassungsrecht der ev. Landes K in Deutschland und Oester= verpflichtung, Gewährung eines festen, von dem 
reich, 1888, 148 ff; Schoen, Ev. Recht in Preußen, Umfang der zu leistenden Dienste unabhängigen 
1903 10, 2, 312 ff; Allg. K Bl.; „Preuß. Pfarrarchiv“. Gehaltes, Bezeichnung der Stellung als einer fest- 
#Oinschius (Smend). fundierten und dauernden in den Etats, Zusiche- 
— rung einer Pension, wogegen eine etwa festge- 
setzte Kündigung noch nicht den Charakter des 
II. Nirchendiener Anmtes ausschließt und andererseits eine Diszipli- 
nargewalt im bestimmten Umfang auch durch einen 
1 1. Begriff. 1 2. Rechtliche Stellung. 3 3. Anstellung. zivilrechtlichen Vertrag besonders ausbedungen. 
6 4. Dienstaufsicht und Disziplin. 1 5. Staatsrechtliche undE werden kann. 
strafrechtliche Stellung. 3 6. Verbindung von Kirchen. 43. Anstellung. Sowohl in der ev. wie in der 
diener- und Lehrerstellungen. kath. K gehört die Präsentation zu den erwähnten 
Stellen vielfach zu den Rechten des K Patrons [MI. 
§ 1. Begriff. Kirchen diener im eigent= Wo das nicht anerkannt ist, oder in Ermangelung 
lichen Sinne können alle diejenigen genannt wer= eines Patrous, geschieht die Anstellung der nie- 
den, welche der K Dienste leisten oder in ihren deren Kiener in der ev. K teils durch die kirchen- 
Diensten stehen, also alle kirchlichen Beamten, von regimentliche Behörde (Konsistorium), teils durch 
den höheren Leitungsbeamten (Bischöfen, Gene= den Pfarrer, teils (dies häufig) durch das kirchliche 
ralsuperintendenten) und den ein geistliches Amt Gemeindeorgan (K Vorstand, Gemeinde K Rat), in 
ausübenden Pfarrern bis herab zu den Küstern und der kath. durch das Ordinariat oder den Pfarrer 
den K Hütern. Willkürlich ist daher die Begrenzung oder das zur kirchlichen Vermögensverwaltung 
des Begriffes in dem preuß. G v. 21. ö. 86 a 6: berechtigte Organ, und zwar bald auf Lebenszeit, 
„Kirchendiener im Sinne des G v. 12. 5. 72 bald auch, was sogar in einzelnen Landes K 
sind nur solche Personen, welche die mit einem (Bayern, Baden) )vallein zulässig ist, auf 
geistlichen oder jurisdiktionellen Amte verbundenen Kündigung oder bloß auf Widerruf. 
Rechte und Verrichtungen ausüben.“ Was die Qualifikation betrifft, so muß der Be- 
Im eigentlichen Sinne versteht die kirchenrecht= werber der betreffenden K angehören, unbescholten 
liche Doktrin und namentlich auch die Gesetzgebung und von gutem Rufe sein, die körperliche Fähigkeit 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 33 
  
  
  
 
	        
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