Kirche (Kirchengemeinde)
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Organisation der katholischen KGem für derte Positionen kann er im Einvernehmen mit
die Vermögensverwaltung in dem
Gv. 20. 6. 75 geschaffen, wogegen das Gv. 7. 6.)76
über die Vermögensverwaltung in den Diözesen
nicht auf der juristischen Grundlage der Gem ruht,
sondern die Diözese als selbständiges Rechtssubjekt
anerkennt. Das erstere Gesetz hat das Prinzip des
A#LR vom Eigentum der Gem am K Vermögen
(vgl. jedoch Stutz, das ALR und der Eigentümer
des K Guts, in Festg. f. Hübler, 1905) zur Voraus-
setzung und bestellt als Organe der Verwaltung
((71 43 Absj 3).
den Kirchenvorstand und die Gemein-
devertretung (§ 1). Der 3 Vorstand besteht
zunächst aus dem Pfarrer der Gem, der den Vor-
sitz fuhrt; dazu kommen der etwa vorhandene Pa-
tron oder dessen Vertreter und 4—10 (höchstens 12)
gewählte Laien im Ehrenamt (KN Vorsteher). Die
Wahl erfolgt auf 6 Jahre, immer nach 3 Jahren
findet eine Erneuerung zur Hälfte statt (AS& 5—7,
33). Wahlberechtigt sind die männlichen, volljähri-
gen, selbständigen, seit mindestens einem Jahre in
der Gem domizilierten, mit ihren kirchlichen Ab-
gaben nicht im Rüctstande und nicht in Konkurs be-
findlichen, nach Maßgabe des St G# bürgerlich
vollberechtigten Gem Mitglieder; für die Wählbar-
keit tritt noch hin3zu das vollendete 30. Lebensjahr;
Geistliche sind von der Wahl ausgesehlossen (88. 25
bis 28). Verweigert ein einzelner die Annahme
der Wahl, so ist eine Neuwahl anzuordnen; even-
nicht zustande oder verweigert die Mehrgahl die
Annahme, so geht die Vermögensverwaltung auf
einen Staatskommissar über (8§8 45, 46). Streitig-
keiten über Ablehnung oder Niederlegung des
Amtes entscheidet der K Vorstand, in höherer Ju-
stanz die bischöfliche Behörde unter Zustimmung
der bischöflichen Behörde einstellen; einer Staats-
genehmigung bedürfen Etat und Jahresrechnung
nur, soweit staatliche Subventionen in Frage kom-
men (§3§8 52—54). Außerdem verbleiben dem Bi-
schof[l seine kirchenrechtlich bestimmten Aufsichts-
befugnisse (§ 47 Abs 2); soweit als möglich sollen
Bischof und Staatsbehörde gemeinsam handeln
(142), Streitigkeiten zwischen Bischof und Reg Prä-
sident entscheidet der Oberpräsident, solche zwischen
Bischof und Oberpräsident der Kultusminister
II. Die altkatholischen KW#em sind in
Deutschland allenthalben als katholische aner-
kannt und durch die preußische (G v. 4. 7. 75)
und badische (G v. 15. 6. 74) Gesetzgebung ist
Fürsorge für eine entsprechende Gebrauchsteilung
des Vermögens nach Maßgabe der tatsächlichen
Verhältnisse getrossen. [X Katholische Kirche, oben
S 500, Religionsgesellschaften.)
B. Evangelische Kirchengemeinde
3. Allgemeines.
I. In der evangelischen K hatte von Anbeginn
die Gem eine sehr viel höhere Bedeutung als in
der katholischen und zwar infolge des prinzipiellen
Gegensatzes, welcher sich aus der Ablehnung der
v · Dogmen vom besonderen Priesterstande, vom
tuell ernennt der Reg Präsident; kommt die Wahl
des Reg Präsidenten (& 32). Die Disziplinargewalt
bis zur Entlassung haben Bischof und Reg Rräsident
je für sich, höhere Instanz ist der Kultus Min (§ 37).
Die gleichen Grundsätze gelten für die Gem Ver-
tretung; die Zahl der Gen Vertreter soll dreimal so
groß sein wie die der gewählten K Vorsteher (§ 20).
Der KVorstand hat die Verwaltung des
gesamten Vermögens der K##em, ausgenommen,
soweit dasselbe unter Verwaltung des Staates
oder der bürgerlichen Gem steht (88 3, 4); für eine
Reihe von Verwaltungsatten — aufgezählt in
§ 21 —, insbesondere Steuern, Anuleihen, Etat,
Jahresrechnung, große Reparaturen, Verfügung
über Immobilien, ist Zustimmung der Gem Ver-
tretung, für gewisse Maßregeln ferner — ausge-
zählt in § 50 — Staatsgenehmigung, und zwar
teils des Regierungs-, teils des Oberpräsidenten,
teils des Kultus Min erforderlich (V v. 30. 1. 93).
päpstlichen und bischöflichen Amte und dem Ersatz
derselben durch die Lehre vom allgemeinen
Priestertum ergab. In zahlreichen Aus-
sprüchen Luthers erscheint die Gem als der Grund-
und Eckstein der äußeren K Verfassung und es ge-
bührt ihr danach insbesondere das Recht, die
Pfarrer zu bestellen, welche das Recht der Gem
verwalten. Doch wurden in der lutberischen K die
Konsequenzen dieses Grundsatzes insolge des
Uebergangs des KRegimentes an die Landesherren
und deren Konsistorien nicht gezogen; was an Rech-
ten der Gem sich hier erhielt, war sehr geringfügig
und zusammenhangloses Stückwerk; nur einzelne
Staatsgesetzgebungen, so insbesondere das preuß.
AL#,b erweiterten die Rechte der Gem sehr wesent-
lich; in der Hauptsache aber hatten die lutherischen
Gem tatsächlich wie rechtlich die nämliche recht-
lose Stellung wie die katholischen (Richter-Dove-
Kahl § 95; Mejer, KR S 1143, 159; Friedberg,
#K § 22 ffl.
Der K Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit
der Hälfte seiner Mitglieder; er beschließt mit ein-
facher Mehrheit, event. unter Stichentscheid des
Vorsitzenden (§ 17); zu berufen ist er nach Bedürf-
nis durch den Vorsitzenden, außerdem auf Ver-
langen des Bischofs, des Landrats oder Bürger-
meisters, der Gem Vertretung, der Hälfte seiner
eigenen Mitglieder (53& 13, 14). Genaue Spezial-
vorschriften enthält das Gesetz noch über Etat, Jah-
resrechnung, Inventar, Form der Urkunden. Das
staatliche Aufsichts organ über diese Verwaltung
ist der Reg Präsident: ihm ist die Jahresrechnung
zur Prüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit vorzulegen;
er kann Einsicht von dem Etat nehmen und gesetz-
widrige Positionen beanstanden, gesetzlich gesor-
Anders in der reformierten K, wo in
den durch Zwingli bestimmten Territorien durch
die Anlehnung an den republikanischen Staat, in
den durch Calvin bestimmten auf Grund dogmati-
scher Anschauung die Gem von Anbeginn die prin-
zipielle Grundlage der K Verfassung bildete und
ihre systematische Ausgestaltung in Presby-
terien und Synoden fand. Doch ge-
wannen diese Vildungen bis ins 19. Jahrhundert
in Deutschland nur geringe Bedeutung und wur-
den überdies wesentlich modifiziert durch die An-
lehnung der reformierten Gemeinschaften an die
lutherischen Landes (Friedberg, RR 3##8 26, 27;
Mejer, KR, 191 ##; Nichter-Dove-Kahl &l 65;
Zorn, KR, 159).
11. Von älteren Staatsgesetzgebungen ist es
besonders das ALR, welches in Teil 1I Titel 11
der KG#em eine selbständige und bedeutsame
Rechtsstellung einräumt durch den in jedem Falle
juristisch gesicherten Einfluß der Gemeinde auf
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