Kirche (Kirchenzucht)
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lichen Rechten sowie von dem kirchlichen Zusam-
menleben, aber unbeschadet des bürgerlichen Ge-
schäftsverkehrs. Alle diese Strafen sind jedoch in
den meisten deutschen Landes K antiquiert, na-
mentlich ist der große K Bann durch derogatorisches
Gewohnheitsrecht überall beseitigt (Mecklenburg?).
Das heutige ev. KfRecht kennt als Zucht-
mittel nur noch 5. die Entziehung von be-
stimmten einzelnen kirchlichen
Rechten: Ausschluß vom Abendmahl, von der
Patenschaft, von der Trauung, vom kirchlichen
Begräbnis, von den kirchlichen Wahlrechten und
kirchlichen Aemtern. Diese Zuchtmittel haben den
Charakter von bloßen Ordnungsstrafen, die kirchen-
polizeiliches l(nicht straf= oder disziplinar-
rechtliches) Unrecht sühnen. Verhängt werden sie
wegen sog. „ärgerlichen Lebenswandels“. Darun-
ter fallen alle groben Verstöße gegen die kirchliche
Sitte, z. B. Konkubinat, Ducll, Sonntagsjagd,
offene Wort= und Sakramentsverachtung, Ver-
schmähung der kirchlichen Trauung oder Konfir-
mation, Erziehung der Kinder in einem anderen
Glaubensbekenntnis usw. Eine bedeutsame Kodi-
fikation dieses K Zuchtrechts enthält das preußische
KGv. 30. 7. 80, betreffend die Verletzung kirch-
licher Pflichten.
Im übrigen liegt die Ausübung der Kzucht
regelmäßig nicht mehr bei dem Geistlichen und den
Regimentsbehörden, sondern in der Hand der
Selbstverwaltungsorgane: Presbyterien (Gem-
Kirchenräte) und Synoden.
Die kirchliche Beamtendisziplin voll-
zieht sich nach besonderen kirchlichen Disziplinar-
gesetben. Regelmäßig sind als Strafarten hier zu
unterscheiden:
1. Ordnungsstrafen: Warnung, Ver-
weis und Geldstrafe; 2. die Entfernung
aus dem Kirchenamte, die bestehen kann
in: Versetzung (in ein gleichartiges K Amt),
Amtsenthebung (Verlust des derzeitigen
Amtes und Diensteinkommens unter Belassung
der Anstellungsfähigkeit, bei Geistlichen auch der
sog. Rechte des geistlichen Standes) oder Dienst-
entlassung (Verlust aller Rechte eines K Be-
amten, d. h. des Titels und Nuhegehaltsanspruchs
sowie der Anstellungsfähigkeit und beim geistlichen
Amte der sog. Rechte des geistlichen Standes).
Der Entfernung aus dem KüA#mnte (zu 2.) muß
ein förmliches Disziplinarverfahren (geführt von
den Konsistorien) vorhergehen (Vornntersuchung
und Hauptverhandlung). Vgl. u. a. altpreuß.
K, betr. die Dienstvergehen der K, Beamten,
v. 16. 7. 86 (Ke# u. Vhl 81).
Das Verfahren bei Beanstandung der
Lehre von Geistlichen ist besonders geregelt
durch das altpreuß. K#v. 16. 3. 1910 (KGu BBl7)
l„Feststellungsverfahren“, nicht Diszivlinierung;
besonderer Gerichtshof: „Spruchkollegium“1. Vgl.
„Geistliche“ § 10 (Band Il S 35).
## 4. Stellung des Staats zur Kirchenzucht.
Das deutsche Staatsn Recht geht von dem Ge-
danken aus, daß, wie dem Staate die Mahrung der
bürgerlichen Rechtsordnung, so den K die Auf-
rechterhaltung ihrer kirchlichen Ordnung gebührt,
und daß ihnen daher das Recht nicht versagt
werden darf, ihre Mitglieder, insbesondere ihre Be-
amten, zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflich-
ten durch geeignete Maßnahmen anzuhalten. Ein
Einschreiten der Staatsgewalt gegen Betäti-
gungen der Kzucht ist nur dann begründet, wenn
staatliche Rechte und Interessen verletzt, oder wenn
in die Rechtssphäre der Staatsbürger eingegriffen
wird. Von diesem Gesichtspunkt aus haben die
deutschen Staaten schon seit dem 16. Jahrhundert
ein aus der Kpoheit abgeleitetes Aufsichtsrecht
über die Uebung der kirchlichen Disziplin in An-
spruch genommen. Während sie früher aber nur
im allgemeinen das Erfordernis der Staats-
genehmigung für gewisse Maßnahmen der
Kzucht aussprachen, bzw. sich mit der Möglichkeit
einer nachträglichen Repression auf An-
rufen des Verletzten begnügten und demgemäß
bei Ausschreitungen der kirchlichen Oberen wegen
Mißbrauchs der geistlichen Amtsgewalt das
Rechtsmittel der Berufung an den
Staat eröffneten J Staatskirchliche Gerichtsbar-
keit!, ist durch vier Staaten — Preußen, Sachsen,
Württemberg, Großherzogtum Hessen — im Wege
spezialgesetzlicher Regelung die Ausübung der
K iZucht von genau präzisierten Be-
dingungen abhängig gemacht worden.
I. In Preußen Regelung durch zwei Gesetze:
A. Das G v. 13. 5. 73 über die Grenzen des
Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf= und
Zuchtmittel, in Verbindung mit den Nov.
v. 21. 11. 86 und v. 29. 4. 87, erklärt: 1. keine K.
oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere
Straf= oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen
oder zu verkünden, als solche, welche dem rein
religiösen Gebiete angehören, oder die Ent-
ziehung eines innerhalb der Kirche oder
Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die
Ausschließung aus der K- oder Religions-
gesellschaft betreffen. 2. Straf= oder Zuchtmittel
gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche
Ehre sind unzulässig. 3. Unter die Bestimmungen
des Gesetzes fällt die Versagung kirchlicher Gnaden-
mittel nicht (Verweigerung der Absolution im
Beichtstuhl).
B. Nach dem G v. 12. 5. 73 über die kirchliche
Disziplinarge walt, in Verbindung mit
den vorgenannten Nov. von 1886 und 1887,
dürfen 1. kirchliche Disziplinarstrafen gegen Frei-
heit und Vermögen nur nach Anhörung der
Beschuldigten verhängt werden. Der Entfernung
aus dem Amt (auch Suspension) muß, wenn damit
der Verlust oder die Minderung des Amtseinkom-
mens verbunden ist, ein geordnetes prozes-
sualisches Verfahren vorausgehen. In
allen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter
Angabe der Gründe zu erlassen. 2. Körper-
liche Züchtigung ist unzulässig. 3. Geld-
strafen dürfen 30 Taler oder den Betrag des
einmonatlichen Amtseinkommens nicht übersteigen.
4. Die Strase der Freiheitsentziehung
darf nur in der Verweisung in eine inländische
Demeritenanstalt bestehen, 3 Monate nicht über-
steigen und wider den Willen des Betroffenen
weder begonnen noch fortgesetzt werden. Die
Demeritenanstalten selbst sind der staatlichen Auf-
sicht unterworfen. Ihre Statuten und Hausord-
nung, die Namen ihrer Leiter und Demeriten,
auch die gegen letztere erkannten Strafen sowie die
Zeit ihrer Aufnahme und Entlassung sind der
Staatsbehörde mitzuteilen. 5. Die Befolgung
obiger Vorschriften kann durch Exekutiv-
strafen (bis 1000 Taler) erzwungen werden.
6. Eine Vollstreckung bkirchlicher Diszipli-