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Gemeinde (I. Allgemeines)
richtungen vorerst bestehen, wenn auch modifiziert
und ergänzt durch verschiedene seit dem Jahre
1816 ergangene Gesetze. Den Sonderheiten des
linksrheinischen Landesteiles wurde bei der Re-
form des Gemechtes im Jahre 1869 durch den
Erlaß einer selbständigen pfälzischen Gem Ordnung
Rechnung getragen, die ebenfalls unterm 29. 4.
erlassen wurde und seitdem auch eine Reihe von
Abänderungen erfahren hat. Das Gem WahlG
v. 15. 8. 08 gilt auch für die pfälzischen Gem.
Ebenso besteht in Bayern für das ganze Land die
für die Frage der Gem Zugehörigkeit bedeutungs-
volle besondere ebenfalls im Jahre 1869 neu ge-
staltete Heimatsgesetzgebung weiter (THeimat,
Freizügigkeit, Armenwesenl.
Im Königreich Sachsen wurden unterm
24. 4. 73 drei Gesetze erlassen, von denen eines,
die Revidierte St O, sich mit den größeren Städten,
eines mit den mittleren und kleineren Städten
und eines mit den Land Gem befaßt. Alle drei
Gesetze haben inzwischen gewisse Abänderungen
erfahren.
Für die Gem in Württemberg bildete
lange Zeit hindurch die Grundlage der Verfassung
das Verwdikt v. 1. 3. 1822 und das G v. 4. 12. 33
über das Bürgerrecht. Letzteres wurde durch das
G über die Gem Angehörigkeit v. 16. 6. 85 und
ersteres durch die neue Gem-- und Bezirks O v.
28. 7. 066 ersetzt, welche die Lebenslänglichkeit der
Ortsvorsteher aufhob und auf die Verschiedenheit
der größeren und kleineren Gem in weiterem Um-
fange, als dies vordem der Fall war, Räücksicht
nahm. Die Gem Besteuerung wurde durch ein
Gv. 8. 8. 03 neu geregelt.
Die Rechtsverhältnisse der badischen Gem
beruhen im wesentlichen auf der GemO v. 31.
12. 31 und dem Bürgerrechtsgesetz vom gleichen
Tage, die beide wiederholt abgeändert und ergänzt
wurden, so besonders im Jahre 1870. Durch G
v. 24. 6. 74 wurden für die größeren Städte des
Landes eine Reihe von Sonderbestimmungen er-
lassen, die dann im Jahre 1884 im Zusammenhang
mit den verbleibenden grundlegenden Vorschrif-
ten der GemO als Städteordnung getrennt ver-
öffentlicht wurden. In der Folgezeit wurden
beide Gesetze wiederum zu verschiedenen Malen
abgeändert, besonders die Gem Ordnung, welche
bezüglich der Wahlberechtigung allmählich von
dem Grundsatz der Bürger Gem zu dem von der
St O bereits angenommenen Grundsatz der Ein-
wohner em überging (G v. 22. 6. 90 und v.
11. 7. 96). Die letzte umfassende Revision des
Gemechtes erfolgte durch eine unterm 26. 9. 10
erlassene Novelle.
Im Großherzogtum Hessen gelten eine
vom gleichen Tage, die an die Stelle der älteren
GempO v. 23. 6. 31 getreten sind, und die in ihrem
Inhalt zum größten Teil miteinander überein-
stimmen. Eine Neuordnung des Gemiechtes
steht unmittelbar bevor.
einzelnen deutschen Staaten und Landesteilen
die grundlegenden Vorschriften über die Gem
in einem und demselben Gesetze zusammengefaßt
sind, so ist heute doch überall der Unterschied zwi-
schen Städten und Landgemeinden
der Sache nach anerkannt. Mitunter ist die Ab-
weichung beider Arten von einander allerdings
so gering, daß die Bezeichnung nicht viel mehr
als eine an die Vergangenheit erinnernde Ehren-
bezeugung bedeutet, in der Mehrzahl der Gesetz-
gebungsgebiete heben sich indessen die Städte hin-
sichtlich ihrer Verfassung von den übrigen Gem
ganz scharf und wesentlich ab. Als Städte gelten
in der Regel diejenigen Gem, die diese Benen-
nung zur Zeit der Einführung der betreffenden
Gesetze bereits trugen; alle übrigen Gem wer-
den als Land Gem angesehen. In Preußen,
Bayern und Sachsen ist der Uebergang von der
einen Verfassungsform zu der anderen vorbe-
haltlich der staatlichen Genehmigung schlechtweg
zugelassen. In Bayern genügt für den Ueber-
gang einer Stadt zur Land Gen Verfassung ein
Beschluß der Gem Kollegien unter Zustimmung
von zwei Dritteilen der Bürgerschaft. In Ba-
den findet die Städteordnung nur auf die im
Gesetze bestimmt bezeichneten Städte Anwen-
dung, doch ist es anderen Städten mit mehr als
3000 Einwohnern mit staatlicher Genehmigung
gestattet, sich der St O zu unterstellen. In Hessen
gilt die St O für alle Gem mit mehr als 10 000
Einwohnern.
Weitere Unterschiede werden zwischen den Gem,
und zwar allgemein oder getrennt innerhalb der
Stadt= und Land Gem, nach der Höhe der Ein-
wohnerzahl gemacht. Eine auch nur andeutungs-
weise Aufzählung der hier geltenden Verschieden-
heiten ist an dieser Stelle nicht möglich. Erwähnt
seien die nach den preußischen Städteord-
nungen den Städten beim Erreichen einer ge-
wissen Bevölkerungszahl zukommende Befugnis,
eigene Kreise bilden zu können, ferner die
Verschiedenheit in der Zuständigkeit der Staats-
aussichtsbehörden; namentlich tritt mehrfach als
unterscheidendes Merkmal eine Volkszahl von
mehr oder weniger als 10 000 Einwohnern her-
vor. Im rechtsrheinischen Bayern nehmen
eine ganz besondere Stellung die sogen. un-
mittelbaren Städte ein, die vom Di-
striktsverband ausgenommen und in unmittel-
barer Unterordnung unter die Kreisre ierungen
zugleich die Besugnisse der Distriktspolizeibehörden
ausüben. Die Erhebung einer Stadt in diese
Stellung sowie der Rücktritt aus derselben bedarf
eines mit der Zustimmung von zwei Dritteilen
sämtlicher Gem Bürger gefaßten Beschlusses und
unterm 13. 6. 74 erlassene St O und eine GemO
Die (gem in Elsaß-Lothringen er-
hielten erst unterm 6. 6. 95 eine neue Organisa-
tion (Gem O), die sie aus den veralteten Formen
des französischen Rechtes befreite und unter be-
sonderer Berücksichtigung der größeren Städte
auf eine der deutschen Auffassung mehr entspre-
chende Grundlage stellte.
# 3. Arten der Gemeinden. Wenn auch in
königlicher Genehmigung (GemO #9). In Sach-
sen sind die drei größten Städte Dresden, Leip-
zig und Chemnnitz kraft Gesetzes vom Bezirksver-
band und der Zuständigkeit der Amtshauptmann-
schaften ausgenommen; cinzelne der diesen letz-
teren sonst zukommenden Funktionen werden hier
jedoch von einem besonders damit beauftragten
Beamten der Kreishauptmannschaft oder einer
benachbarten Amtshauptmannschaft verwaltet
(§ 9d. Gv. 21. 4. 73). Die württember-
gische Gem teilt die Gem in große Städte
mit mehr als 50 000, in mittlere mit 10—50 000
Einwohnern und in kleinere Städte und Land-
Gem, die wieder in drei Klassen zerfallen (von