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Gemeinde, der Kirche oder einer kirchlichen Stif-
tung gehört, sofern es nur der Verwaltung der
früheren Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder
einer Gemeindekörperschaft unterlegen hat. —
6. Die Beschaffung der zu den kirchlichen Be-
dürfnissen erforderlichen Geldmittel und Lei-
stungen, soweit solche nicht nach bestehendeem Rechte
aus dem KV oder vom Patrone (Nl oder von sonst
speziell Verpflichteten (z. B. in den vormals
sächsischen Landesteilen den Besitzern von Ritter-
gütern nach V v. 11. 11. 44) zu gewähren sind,
insbesondere bei Festsetzung der auf die Gemeinde
u repartierenden Umlagen und bei Bestimmung
ees Repartitionsfußes (/ Kirchliche Abgaben,
B. Kirchensteuern unten S.567 fl.— 7. Einführung
und Veränderung von Gebührentaxen. —
8. Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Do-
tierung neuer oder dauernden Verbesse-
rung bestehender Stellen für den Dienst der
Kirchengemeinde; dauernde Verminderung solcher,
auf der Kirchenkasse haftender Bewilligungen;
Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kir-
chenbeamten in feste Hebungen oder Umwandlung
von Naturaleinkünften in Geldrente, soweit nicht
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze
eordneten Ablösungsverfahren erfolgt. — 9. Fest-
Kellung des Etats der Kirchenkasse (selbständige
Aenderungen sind unzulässig) und der Voran-
schlagsperiode; Genehmigung der Jahresrechnung
und Erteilung der Decharge, wenn die jährliche
etatsmäßige Solleinnahme der Kirchenkasse 900 Mk
oder mehr beträgt. Etat und Jahresrechnung sind
nach Feststellung bzw. Decharge auf 14 Tage zur
Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich auszule-
gen. — 10. Bewilligungen aus der Kirchenkasse
an andere Gemeinden oder evangelisch-christliche
Vereine und Anstalten, sofern sie einzeln 2% der
etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse über-
steigen. (Gesamtbetrag während eines Jahres
höchstens 5% der Solleinnahme.) — 11. Errichtung
von Gemeindestatuten. Zur Festsetzung
bedarf es außer der Zustimmung der Gemeinde-
vertretung der Prüfung durch die Kreis= und Pro-
vinzialsynode, der Anerkennung der letzteren, daß
die entworfene Bestimmung zweckmäßig und we-
sentlichen Vorschriften der Kirchenordnung nicht
zuwider sei, sowie der abschließenden Genehmigung
des Konsistoriums (§ 46).
Handelt der Gemeindekirchenrat in einem der
vorstehend aufgezählten Fälle ohne die erforder-
liche Genehmigung der Gemeindevertretung, so ist
er der letzteren und der Aufsichtsbehörde verant-
wortlich und gegebenenfalls ersatzpflichtig, doch
unterliegt sein Handeln keiner Nachprüfung von
anderer Seite (Schoen, Evangel. KR 1, 3722).
III. In Patronatsgemeinden gebührt dem Pa-
tron [/ eine gewisse Teilnahme an der Vermö-
gensverwaltung, abgesehen von der Beteiligung am
Gemeindekirchenrat (KuSO §6). Da, wo er
Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse
(insbesondere Baulasten) trägt, verbleibt ihm die
Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und
die Zustimmung zu den nach den bestehenden Ge-
seten seiner Genehmigung unterliegenden Geschäf-
ten der Vermögensverwaltung.
Seine Zustimmung zu Beschlüssen des Gemeindekirchen.
rats und der Gemeindevertretung gilt jedoch für erteilt,
wenn er auf abschriftliche Zustellung des Beschlusses nicht
binnen 30 Tagen dem Gemeindekirchenrat seinen Wider-
Kirche (Vermögensverwaltung: Preußen)
spruch zu erkennen gibt. Widerspricht er, so steht dem Ge-
meindekirchenrat der Rekurs an den Reg Präsidenten (Berlin:
Bol Präsident) offen. Dieser ist befugt, geeignetenfalls den
Widerspruch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilli-
gung zu ergänzen. Kommt es für Urkunden auf formelle
Feststellung der Zustimmung des Patrons an und ist die
letztere wegen Verabsäumung der Erklärungsfrist für erteilt
zu erachten, so wird seine fehlende Unterschrift durch die
zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt.
3. Das Aufsichtsrecht über die Bermögens-
verwaltung der kirchlichen Gemeindeorgane steht
sowohl kirchlichen wie staatlichen Behörden zu
(KGusSO 8 22 Abs 3).
I. Die kirchliche Aufsicht wird von
den Konsistorien gehandhabt. Sie üben zunächst
die laufende Kontrolle über die Vermögensver-
waltung nach dem Kirchengemeindeetat, den jähr-
lichen Berichten der Superintendenten und der
unteren Synodalorgane, sowie durch außerordent-
liche Kassenrevisionem. Sodann haben die Konsi-
storien (bisweilen der Oberkirchenrat) das Recht
der Zustimmung zu einigen besonders wichtigen
Vermögensgeschäften der Gemeinden. Im ein-
zelnen bedürfen die Beschlüsse der kirchlichen Ge-
meindeorgane zu ihrer Gültigkeit der Genehmi-
gung des Oberkirchenrats in folgenden
Fällen:
1. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Be-
lastung von Grundeigentum, wenn der Wert des
Gegenstandes oder der Betrag der Belastung
100 000 Mk. übersteigt; keine Genehmigung ist er-
forderlich, wenn der Erwerb im Falle einer
Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grund-
buch eingetragener kirchlicher Forderungen not-
wendig ist;
2. Veräußerung von Gegenständen, welche einen
gohchchtähen, wissenschaftlichen oder Kunstwert
aben;
3. Verwendung des KV zu anderen als den be-
stimmungsmäßigen Zwecken (KG v. 18. 7. 92
& 1 Nr. 1, 2, 5; V v. 8. 3. 93 a II Nr. 1), vgl.
oben II, Nr. 10.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des
Konsistoriums in folgenden Fällen:
1. im Falle zu 1, bis zu 100 000 Mark;
2. Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorüber-
gehender Aushilfe dienen und aus den laufenden
Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück-
erstattet werden können;
t 3. Einführung und Veränderung von Gebühren-
axen;
4. Abänderung oder Einführung eines neuen
Verteilungsfußes der Kirchenumlagen (/ Kirchl.
Abgaben, B. Kirchensteuern);
5. a) Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur
dauernden Verbesserung des Einkommens der be-
stehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde,
b) dauernde Verminderung solcher auf der Kirchen-
kasse haftender Bewilligungen, c) Auseinander-
setzungen über das Vermögen vereinigter Kirchen-
und Schulstellen, d) Verwandlung veränderlicher
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen,
e) Umwandlung von Naturaleinkünften in Geld-
rente, soweit nicht die Umwandlung in dem durch
die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren
erfolgt;
6. Neubauten oder Abbruch vorhandener Ge-
bände, Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude,
wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die