Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Gemeinde, der Kirche oder einer kirchlichen Stif- 
tung gehört, sofern es nur der Verwaltung der 
früheren Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder 
einer Gemeindekörperschaft unterlegen hat. — 
6. Die Beschaffung der zu den kirchlichen Be- 
dürfnissen erforderlichen Geldmittel und Lei- 
stungen, soweit solche nicht nach bestehendeem Rechte 
aus dem KV oder vom Patrone (Nl oder von sonst 
speziell Verpflichteten (z. B. in den vormals 
sächsischen Landesteilen den Besitzern von Ritter- 
gütern nach V v. 11. 11. 44) zu gewähren sind, 
insbesondere bei Festsetzung der auf die Gemeinde 
u repartierenden Umlagen und bei Bestimmung 
ees Repartitionsfußes (/ Kirchliche Abgaben, 
B. Kirchensteuern unten S.567 fl.— 7. Einführung 
und Veränderung von Gebührentaxen. — 
8. Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Do- 
tierung neuer oder dauernden Verbesse- 
rung bestehender Stellen für den Dienst der 
Kirchengemeinde; dauernde Verminderung solcher, 
auf der Kirchenkasse haftender Bewilligungen; 
Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kir- 
chenbeamten in feste Hebungen oder Umwandlung 
von Naturaleinkünften in Geldrente, soweit nicht 
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze 
eordneten Ablösungsverfahren erfolgt. — 9. Fest- 
Kellung des Etats der Kirchenkasse (selbständige 
Aenderungen sind unzulässig) und der Voran- 
schlagsperiode; Genehmigung der Jahresrechnung 
und Erteilung der Decharge, wenn die jährliche 
etatsmäßige Solleinnahme der Kirchenkasse 900 Mk 
oder mehr beträgt. Etat und Jahresrechnung sind 
nach Feststellung bzw. Decharge auf 14 Tage zur 
Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich auszule- 
gen. — 10. Bewilligungen aus der Kirchenkasse 
an andere Gemeinden oder evangelisch-christliche 
Vereine und Anstalten, sofern sie einzeln 2% der 
etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse über- 
steigen. (Gesamtbetrag während eines Jahres 
höchstens 5% der Solleinnahme.) — 11. Errichtung 
von Gemeindestatuten. Zur Festsetzung 
bedarf es außer der Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung der Prüfung durch die Kreis= und Pro- 
vinzialsynode, der Anerkennung der letzteren, daß 
die entworfene Bestimmung zweckmäßig und we- 
sentlichen Vorschriften der Kirchenordnung nicht 
zuwider sei, sowie der abschließenden Genehmigung 
des Konsistoriums (§ 46). 
Handelt der Gemeindekirchenrat in einem der 
vorstehend aufgezählten Fälle ohne die erforder- 
liche Genehmigung der Gemeindevertretung, so ist 
er der letzteren und der Aufsichtsbehörde verant- 
wortlich und gegebenenfalls ersatzpflichtig, doch 
unterliegt sein Handeln keiner Nachprüfung von 
anderer Seite (Schoen, Evangel. KR 1, 3722). 
III. In Patronatsgemeinden gebührt dem Pa- 
tron [/ eine gewisse Teilnahme an der Vermö- 
gensverwaltung, abgesehen von der Beteiligung am 
Gemeindekirchenrat (KuSO §6). Da, wo er 
Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse 
(insbesondere Baulasten) trägt, verbleibt ihm die 
Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und 
die Zustimmung zu den nach den bestehenden Ge- 
seten seiner Genehmigung unterliegenden Geschäf- 
ten der Vermögensverwaltung. 
Seine Zustimmung zu Beschlüssen des Gemeindekirchen. 
rats und der Gemeindevertretung gilt jedoch für erteilt, 
wenn er auf abschriftliche Zustellung des Beschlusses nicht 
binnen 30 Tagen dem Gemeindekirchenrat seinen Wider- 
Kirche (Vermögensverwaltung: Preußen) 
  
  
spruch zu erkennen gibt. Widerspricht er, so steht dem Ge- 
meindekirchenrat der Rekurs an den Reg Präsidenten (Berlin: 
Bol Präsident) offen. Dieser ist befugt, geeignetenfalls den 
Widerspruch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilli- 
gung zu ergänzen. Kommt es für Urkunden auf formelle 
Feststellung der Zustimmung des Patrons an und ist die 
letztere wegen Verabsäumung der Erklärungsfrist für erteilt 
zu erachten, so wird seine fehlende Unterschrift durch die 
zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt. 
3. Das Aufsichtsrecht über die Bermögens- 
verwaltung der kirchlichen Gemeindeorgane steht 
sowohl kirchlichen wie staatlichen Behörden zu 
(KGusSO 8 22 Abs 3). 
I. Die kirchliche Aufsicht wird von 
den Konsistorien gehandhabt. Sie üben zunächst 
die laufende Kontrolle über die Vermögensver- 
waltung nach dem Kirchengemeindeetat, den jähr- 
lichen Berichten der Superintendenten und der 
unteren Synodalorgane, sowie durch außerordent- 
liche Kassenrevisionem. Sodann haben die Konsi- 
storien (bisweilen der Oberkirchenrat) das Recht 
der Zustimmung zu einigen besonders wichtigen 
Vermögensgeschäften der Gemeinden. Im ein- 
zelnen bedürfen die Beschlüsse der kirchlichen Ge- 
meindeorgane zu ihrer Gültigkeit der Genehmi- 
gung des Oberkirchenrats in folgenden 
Fällen: 
1. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Be- 
lastung von Grundeigentum, wenn der Wert des 
Gegenstandes oder der Betrag der Belastung 
100 000 Mk. übersteigt; keine Genehmigung ist er- 
forderlich, wenn der Erwerb im Falle einer 
Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grund- 
buch eingetragener kirchlicher Forderungen not- 
wendig ist; 
2. Veräußerung von Gegenständen, welche einen 
gohchchtähen, wissenschaftlichen oder Kunstwert 
aben; 
3. Verwendung des KV zu anderen als den be- 
stimmungsmäßigen Zwecken (KG v. 18. 7. 92 
& 1 Nr. 1, 2, 5; V v. 8. 3. 93 a II Nr. 1), vgl. 
oben II, Nr. 10. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des 
Konsistoriums in folgenden Fällen: 
1. im Falle zu 1, bis zu 100 000 Mark; 
2. Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorüber- 
gehender Aushilfe dienen und aus den laufenden 
Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können; 
t 3. Einführung und Veränderung von Gebühren- 
axen; 
4. Abänderung oder Einführung eines neuen 
Verteilungsfußes der Kirchenumlagen (/ Kirchl. 
Abgaben, B. Kirchensteuern); 
5. a) Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur 
dauernden Verbesserung des Einkommens der be- 
stehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde, 
b) dauernde Verminderung solcher auf der Kirchen- 
kasse haftender Bewilligungen, c) Auseinander- 
setzungen über das Vermögen vereinigter Kirchen- 
und Schulstellen, d) Verwandlung veränderlicher 
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen, 
e) Umwandlung von Naturaleinkünften in Geld- 
rente, soweit nicht die Umwandlung in dem durch 
die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren 
erfolgt; 
6. Neubauten oder Abbruch vorhandener Ge- 
bände, Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, 
wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die
	        
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