Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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42 s), an das KultusMin, aus den mittelbaren Städten 
aber an die Kreisregierung, aus den Landgemeinden an die 
Distriktsverw Behörde zur Bestätigung. 
In der „Kirchenverwaltung“ ist somit die Kir- 
chen= und politische Gemeinde wie die kirchliche 
Behörde vertreten. Die Rechte des Staates wer- 
den besonders wahrgenommen. Die Kirchenver- 
waltung ist nach dem zur Zeit noch geltenden Recht 
weder eine Staats-, noch eine Kirchen-, noch eine 
Kommunalbehörde; sie ist eine besondere Kirchen- 
gemeindebehörde von eigenem Charakter (vgl. 
eurer 1, 50 ff; Grundfragen S 7, 10 f). In 
der Praxis erfahren die Mitglieder der Kirchen- 
verwaltung jedoch die Behandlung als Staatsbe- 
amte. Die Kirchenverwaltung in Städten ist dem 
Bezirksamt koordiniert, in anderen Gemeinden 
subordiniert. 
Der Pfarrer ist, ohne daß das Gesetz es sagt, 
Vorstand. Er beruft die Sitzungen, und wenn 
bei Beschlußfassungen, wozu ?8 der Mitglieder 
anwesend sein müssen, Stimmengleichheit herrscht, 
gibt er den Ausschlag. Er hat die Akten, das Siegel 
und einen Schlüssel der unter doppeltem Verschluß 
stehenden Kasse. Er bezieht keine Remunerationen, 
bei besonderen Reiseauslagen kann ihm dagegen 
mit Zustimmung der Kuratelbehörde eine Ent- 
schädigung aus der Stiftungskasse gewährt werden. 
Vgl. Meurer, bayer. KVR 1, S 62f, 179 ff. 
Der Gemeindeabgeordnete hat die 
rechtliche Stellung eines einfachen Mitglieds. 
Er hat die besondere Pflicht, die das Kommunal-= 
interesse berührenden Beschlüsse zur Kenntnis des 
Magistrats (Gemeindeausschusses) zu bringen. 
Nur in Fällen eines ganz besonderen Bedürfnisses 
soll er mit Geschäftsaufträgen bedacht werden 
(Min E v. 13. 7. 40, 10. 3. 45; Günthers Amts- 
handbuch 3 S 772, 774). Die Kirchenverwaltung 
wählt aus ihren Mitgliedern unter der Leitung des 
Pfarrers einen Kirchenpfleger (Wgl. 
Meurer, bayer. KVR 1 S27f, 63 f.) Auch der ge- 
meindliche Abgeordnete (derselben Konfession) 
kann gewählt werden. Der Pfleger ist Kassierer 
und Rechnungsführer und führt als Mitsperrer 
der Kirchkasse einen Schlüssel; er erhält mit Ge- 
nehmigung der Kuratelbehörde 1—4 Prozent der 
Einnahmen. Die Kirchenschreiberei ist gewöhnlich 
mit der Gemeindeschreiberei verbunden, und es 
kann durch kuratelamtlich bestätigten Beschluß der 
Kirchenverwaltung für die Fertigung der Rech- 
nungen eine besondere Gebühr gewährt werden. 
1I1. In der Pfalz tritt an Stelle der 
„Kirchenverwaltung“ 
a) für die katholische Kirche der in dem 
französischen Recht (Kirchenfabrikdekret v. 30. 12. 
1809) organisierte „Fabrikrat“'. Dieser be- 
steht aus: 
1. dem Pfarrer, der sich durch seinen Vikar vertreten 
lassen kann; 
2. dem Bürgermeister, der in den gesetzlichen Behinder- 
ungsfällen durch einen Adjunkten resp. ein Gemeinderatsmit- 
glied derselben Konfession ersetzt wird. 
3. 5—9 Mitgliedern, die sich alle drei Jahre teilweise 
erneuern, indem alodann die 3 resp. 5 ältesten, und nach 
weitcren 3 Jahren die zurückgebliebenen 2 resp. 4 auescheiden. 
Die im Rat gebliebenen kooptieren, und die Auetretenden 
sind wieder wählbar. Das bischöfliche Devolutionerecht ist 
dem veränderten Kuratelrecht zum TLofser gefallen. 
Wie der Sekretär, so wird auch der Präsident 
gewählt, und zwar auf 1 Jahr. Weder der Bürger- 
  
Kirche (Vermögensverwaltung in Bayern) 
meister noch der Pfarrer darf zum Präsidenten 
gewählt werden. Die ordentlichen Sitzungen fin- 
den alle Vierteljahr, außerordentliche Sitzungen 
mit Erlaubnis des Bischofs (Konsistoriums) oder 
Reg Präsidenten statt. Zur Beschlußfassung ist die 
Anwesenheit von 3 resp. 5 erforderlich, ferner 
Stimmenmehrheit der Erschienenen mit ausschlag- 
gebender Bedeutung des Vorsitzenden. 
Der Fabrikausschuß oder das Bureau des marguilliers 
ist in der Pfalz nicht praktisch geworden; vielmehr versieht 
der ganze Fabrikrat dessen Geschäfte und wird dabei durch 
einen Kirchenrechner unterstützt. Die Befugnisse des 
letzteren (voal. mein Bayer. K BR 1, 297) gehen über vie- 
jenigen des Kirchenpflegers hinaus und man sieht in dem- 
selben das eigentliche Berw Organ, an dessen Stelle nur in 
den wichtigeren, durch das Gesetz namhaft gemachten Fällen 
der Rat tritt, dessen Ermächtigung oder Zustimmung mit- 
unter auch nur nachzusuchen ist, so z. B. bei der Prozeß- 
führung, welch letztere aber dann durch den Kirchenrechner 
betrieben wird (a 78, 79). 
b) In der protestantischen Kirche 
steht an Stelle des Fabrikrats ein „Presbyte- 
rium mitin der Hauptsache übereinstimmenden 
Befugnissen. Es besteht aus dem Pfarrer als Vor- 
sitzenden und 4—12 (je nach der Festsetzung des 
Konsistoriums) auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern, 
welche zusammen eintreten und ausscheiden. Das 
Presbyterium schlägt dem Bezirksamt den Kirchen- 
rechner vor und übt außer der Vermögensverwal- 
tung eine Anzahl innerkirchlicher Befugnisse aus 
(AE v. 17. 6. 76), während die letzteren Funk- 
tionen im diesseitigen Bayern durch einen beson- 
deren „Kirchenvorstand“ gehandhabt werden. 
III. Wie in Bayern die Selbstverwaltung der 
höheren Kommunalverbände wenig ausgebaut 
ist, so sind auch die Synodalverbände noch schlecht 
entwickelt. Dies gilt insbesondere für das diesseitige 
Bayern, wo sich die Diözesansynode mit der Ver- 
mögensverwaltung gar nicht befaßt und die Gene- 
ralsynode nur Rechenschaft über die Verwaltung 
der allgemeinen Pfarrwitwenkasse fordert. In der 
Pfälzer unierten Kirche haben dagegen die durch 
das reformierte Bekenntnis begünstigten Synoden 
die Vermögensverwaltung der einzelnen Gemein- 
den zu überwachen und üben über die Kirchen- 
gebäude eine Kontrolle aus. Die Generalsynode 
hat hier auch die Aufgabe, Anträge über die Ver- 
waltung des K. an das Konsistorium gelangen zu 
lassen. (Ueber die Verwaltung der protestantischen 
Pfarrunterstützungs= und Pfarrwitwenpensions- 
anstalten [Quellenmaterial in Günthers Amts- 
handbuch 4, 456 ffl vergl. Meurer 2, 633 ff.) 
3 13. Die Staatsaufsicht. Die Staatsbehörden 
üben in Ausführung des § 75 sowie des § 31 
der II. Beil. eine bis ins kleinste sich erstreckende 
„Aufsicht“ und „Kuratel“. Vgl. Meurer 1, 145 ff. 
a) -Dieoberste Leitung und Aussicht steht dem 
Staats Min Inn für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten zu, das seine Befugnisse insbesondere durch 
Verordnungen ausübt, deren Ausführung die 
Mittel= und Unterbehörden zu überwachen haben. 
Nach bayerischer Praxis, welche auch bei Auslegung des 
Gemeinderechts (Gem O a 5890) befolgt wird, bilden die 
Haftungsverbindlichkeiten der Kirchenverwaltungsmitglieder 
(Vollz. Vorschr. s 133 Abs 2) einen Gegenstand des öffent- 
lichen Rechts (6G 1 13) und sind von den BerwBehör- 
den und zwar endgültig festzustellen. Die Beschreitung des 
Zivilrechtswegs ist anheimgegeben, wenn und soweit man 
zivilrechtliche Verhältnisse, 3z. B. privatrechtliche Gegen- 
 
	        
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