Kirche (Vermögensverwaltung in Sachsen)
541
schluß bedenklich, so kann er auf Entscheidung der
Kircheninspektion, resp. der Konsistorialbehörde an-
tragen (§55). Die Ueberlassung der Kirchengebäude
zu bestimmungswidrigem Gebrauch erfolgt unter
Zustimmung des Patrons und des Kirchenvor-
standes durch die Kircheninspektion (§ 21 Abs 3).
Vgl. übrigens hierzu V v. 22. 11. 06 K5 14. Bloße
Vernehmung der beiden ist vorgesehen, wenn die
Kircheninspektion Instruktionen für den Rech-
nungsführer erläßt (§5 22 Abf 3).
II. Die Kircheninspektion genehmigt die
Regulative und Ortsgesetze (§ 1 Abs 3 und 4), ent-
scheidet die Beschwerde des Patrons (5 5), die
Einwendungen gegen die Wählerlisten (§ 8 Ziff. 7)
sowie die Wählbarkeit (5 13; vgl. auch #14),
verfügt die Entlassung von Kirchenvorstehern (IF29)
und erteilt ihre Genehmigung zu folgenden
Verwaltungsakten des Kirchenvorstandes: Ge-
bäudeanlagen und Reparaturen (§ 21 Abs 2), An-
strengung eines Prozesses (Ausnahme: Klage auf
liquide Schuld), Abschließung eines Vergleiches
hierüber (§ 26 lit. a), Voranschlag (5 22 Absf 4),
Jahresrechnung, etatswidrigen Ausgaben (5 22
Abs 5) und Umlagen (V v. 9. 10. 69, Koder Suppl.
18). Ueber das Umlagerecht Kirchliche Ab-
gaben unten S 568.
Als nächste Aufsichtsbehörde genehmigt die Kirchen-
insvektion Neubauten und großere Revaraturen ( v. 29.
1. 69, nodex Suppl. 29). Sie vermittelt die Ansuchen, wenn
die Baukosten durch Staatehilse und Landeskollekte gedeckt
werden sollen (Rösel 100), versichert das Kirchengebäude
und Inventar (G v. 23. 8. 63 1 18 b:; Gv. 25. 8. 76 1 4, 2),
kontrolliert insbesondere die Eintragungen ins Grundbuch
(B v. 23. 2. 70, Koder Suppl. 5), legitimiert die Unterzeich-
ner als Kirchenvorstände (VB v. 26. 7. 81; v. 24. 6. 82) und
verpflichtet den Rechnungsführer (X 22). Sie entscheidet
auch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenvor-
stand und den politischen Gemeindevertretern (Publ.G 8 7);
nur in Städten, wo der Stadtrat Inspektionsmitalied ist
gebt diese Befugnis auf die Konsistorialbehörde über (nBSO
526 lit. a Abs 3), welche auch zuständig ist, wenn die Interes-
sen der Kirche mit denen der nirchen- oder politischen Ge-
meinde, der Mitglieder des pirchenvorstandes oder des
Patrons kollidieren (ebendas.). Der Vorsitzende des Kirchen-
vorstands hat das Recht, Beschlüsse, dic er bedenklich findet,
dem Suverintendenten oder der nircheninspektion vorzu-
legen und die Ausführung bis zu deren Entscheidung aus-
zusetzen (#1 23 Abs 4).
Das Konsistorium ist die der Kirchenin-
spektion übergeordnete Aufsichtsbehörde (Vi v.
29. 1. 69, Koder Suppl. 29). Bei den Voraus-
setzungen der KVSO 8g 26 lit. a Abs 3 ist das
Konsistorium Vertreter der Kirchgemeinde.
Im übrigen ist nur zu den wichtigsten Verwi##lkten seine
Genehmigung erforderlich: Verwendung von Kapitalien
Veräußerungen im weitesten Sinne (G v. 15. 1. 73 55
Nr. 20—22, &7 d: V v. 27. 10. 74, v. 6. 2. 78, v. 18. 4. 70,
v. 9. 3. 80), Neubauten sowie größere Reparaturen (V v.
29. 1. 69, v. 15. 2. 73). Vgl. weiter ## 29, 30 in Verb. mit
Gv. 22. 11. 06 a X.
Das Landeskon sistorium ist die ab-
schließende Aufsichtsbehörde (Gv. 15. 4. 73 87 d
in Verbindung mit G v. 22. 11. 06 a X). Seine
Zustimmung wird nötig bei der Veräußerung von
Grundstücken und nutzbaren Rechten gleichwie
bei der Aufnahme von Kapitalien (R RSO 826
lit. a Abs 2). Vgl. weiter 8LAbs 4, § 3 Ziff. 1.
z 19. Katholische Kirche. Das apostolische Vi-
kariat in Sachsen zerfällt in eine erbländische oder
Dresdener Diözese mit dem apostolischen Vikar
und Konsistorium in Dresden, und eine Oberlau-
sitzer oder Bautzener Diözese (apostolische Präfek-
tur) mit einem Administrator und domstiftlichen
Konsistorium in Bautzen. Seit 1830 ist der apo-
stolische Vikar auch Dekan dieses Kapitels. Der
Schematismus von 1908 verzeichnet für ganz
Sachsen 42 Pfarreien, von denen aber nicht alle
fest organisiert sind (terrae missionis).
Bei der Verwaltung und Vertretung der katho-
lischen Kirchengemeinden ist zwischen den Erb-
landen und der Oberlausitz zu unterscheiden.
I. Die Vertretung der katholischen Kir-
chengemeinden
1. der Oberlausitz ist durch Provinzial-
statut v. 26. 5. 52 (GVBl 97; Kodex 755) geregelt.
Hiernach findet die Vertretung der Kirchenge-
meinden in Rechtsstreitigkeiten in derselben Weise
statt, wie dies hinsichtlich der Vertretung der poli-
tischen Gemeinden (St v. 2.2.32, LGO v. 7. 11.
38 sowie Gesetze von demselben Tage) geordnet
ist. Dadurch ist die K BVerwaltung der Katho-
liken, was bei den Protestanten nicht mehr der
Fall ist, noch ein Teil der Kommunalverwaltung.
Kultusministerialverordnungen im Koder 637“"7.
2. In den Erblanden gibt es keine organi-
sierten Kirchengemeinden und wird als Träger
des örtlichen K V nur das Kirchenlehen angesehen.
Die vermögensrechtliche Vertretung der Kir-
chenlehen (Aerare) sowie der Pfarr= und son-
stigen geistlichen Lehen ist jetzt für die katholische
Kirche Sachsens durch die V v. 28. 5. 02 (GVBl
132), und zwar für die Erblande und die Oberlausitz
verschieden geregelt. In der ersteren ist das apo-
stolische Vikariat, in der letzteren der betreffende
Ortspfarrer gerichtlicher wie außergerichtlicher
Vertreter. Letzterer erhält zur Legitimation vom
domstiftlichen Konsistorium zu Bautzen ein ent-
sprechendes Zeugnis (öff. Urkunde). Ueber die
Vertretung der Klosterstifte Marienstern und
Marienthal vgl. & 3 B, welche übrigens nach § 4
die Vorschriften über das Erfordernis der Geneh-
migung der kirchlichen und staatlichen Oberauf-
sichtsbehörden zur Veräußerung und Beolastung
des (Rrundbesitzes der Kirchen und kirchlichen Stif-
tungen unberührt gelassen hat.
11. Das staatliche Oberaufsichts-
recht über das Vermögen kirchlicher Stiftungen
(Au 3600 erstreckt sich auf das Vermögen der katho-
lischen Kirchen, Kirchenämter (Pfründen) und
kirchlichen Anstalten (G v. 23. S. 76, betr. die Aus-
übung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die
katholische Kirche im Kgr. Sachsen § 32; V v.
13. 7. 77). Die zu einem solchen Vermögen ge-
aus dem Stammvermögen der Kirche (7 26 lit. a Abs 2),
hörigen Grundstücke und nutzbaren Rechte dürfen
nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung ver-
äußert, das Stammvermögen nicht ohne Geneh-
migung der Staatsregierung vermindert werden
(* 32 Abs 2). Die Aussicht in der Oberlausitz ist
des besonderen geregelt durch V v. 14. 9. 74
(G#l 303; Kodex Suppl. 174). Der Kreishaupt-
mann ist erstinstanzliche Aussichtsbehörde (§ 1;
vogl. auch V v. 13.7. 77; GBl 243; Kodex Suppl.
270). In vermögensrechtlicher Beziehung ist er
zuständig bei Differenzen über Kirchenstühle, Be-
gräbnisstellen, Kirchen= und geistliche Lehne und
das Benutzungsrecht an den letzteren, sowie bei
Beiträgen und Leistungen der Kirchengemeinden