Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Kirche (Vermögensverwaltung in Sachsen) 
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schluß bedenklich, so kann er auf Entscheidung der 
Kircheninspektion, resp. der Konsistorialbehörde an- 
tragen (§55). Die Ueberlassung der Kirchengebäude 
zu bestimmungswidrigem Gebrauch erfolgt unter 
Zustimmung des Patrons und des Kirchenvor- 
standes durch die Kircheninspektion (§ 21 Abs 3). 
Vgl. übrigens hierzu V v. 22. 11. 06 K5 14. Bloße 
Vernehmung der beiden ist vorgesehen, wenn die 
Kircheninspektion Instruktionen für den Rech- 
nungsführer erläßt (§5 22 Abf 3). 
II. Die Kircheninspektion genehmigt die 
Regulative und Ortsgesetze (§ 1 Abs 3 und 4), ent- 
scheidet die Beschwerde des Patrons (5 5), die 
Einwendungen gegen die Wählerlisten (§ 8 Ziff. 7) 
sowie die Wählbarkeit (5 13; vgl. auch #14), 
verfügt die Entlassung von Kirchenvorstehern (IF29) 
und erteilt ihre Genehmigung zu folgenden 
Verwaltungsakten des Kirchenvorstandes: Ge- 
bäudeanlagen und Reparaturen (§ 21 Abs 2), An- 
strengung eines Prozesses (Ausnahme: Klage auf 
liquide Schuld), Abschließung eines Vergleiches 
hierüber (§ 26 lit. a), Voranschlag (5 22 Absf 4), 
Jahresrechnung, etatswidrigen Ausgaben (5 22 
Abs 5) und Umlagen (V v. 9. 10. 69, Koder Suppl. 
18). Ueber das Umlagerecht Kirchliche Ab- 
gaben unten S 568. 
  
Als nächste Aufsichtsbehörde genehmigt die Kirchen- 
insvektion Neubauten und großere Revaraturen ( v. 29. 
1. 69, nodex Suppl. 29). Sie vermittelt die Ansuchen, wenn 
die Baukosten durch Staatehilse und Landeskollekte gedeckt 
werden sollen (Rösel 100), versichert das Kirchengebäude 
und Inventar (G v. 23. 8. 63 1 18 b:; Gv. 25. 8. 76 1 4, 2), 
kontrolliert insbesondere die Eintragungen ins Grundbuch 
(B v. 23. 2. 70, Koder Suppl. 5), legitimiert die Unterzeich- 
ner als Kirchenvorstände (VB v. 26. 7. 81; v. 24. 6. 82) und 
verpflichtet den Rechnungsführer (X 22). Sie entscheidet 
auch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenvor- 
stand und den politischen Gemeindevertretern (Publ.G 8 7); 
nur in Städten, wo der Stadtrat Inspektionsmitalied ist 
gebt diese Befugnis auf die Konsistorialbehörde über (nBSO 
526 lit. a Abs 3), welche auch zuständig ist, wenn die Interes- 
sen der Kirche mit denen der nirchen- oder politischen Ge- 
meinde, der Mitglieder des pirchenvorstandes oder des 
Patrons kollidieren (ebendas.). Der Vorsitzende des Kirchen- 
vorstands hat das Recht, Beschlüsse, dic er bedenklich findet, 
dem Suverintendenten oder der nircheninspektion vorzu- 
legen und die Ausführung bis zu deren Entscheidung aus- 
zusetzen (#1 23 Abs 4). 
Das Konsistorium ist die der Kirchenin- 
spektion übergeordnete Aufsichtsbehörde (Vi v. 
29. 1. 69, Koder Suppl. 29). Bei den Voraus- 
setzungen der KVSO 8g 26 lit. a Abs 3 ist das 
Konsistorium Vertreter der Kirchgemeinde. 
Im übrigen ist nur zu den wichtigsten Verwi##lkten seine 
Genehmigung erforderlich: Verwendung von Kapitalien 
Veräußerungen im weitesten Sinne (G v. 15. 1. 73 55 
Nr. 20—22, &7 d: V v. 27. 10. 74, v. 6. 2. 78, v. 18. 4. 70, 
v. 9. 3. 80), Neubauten sowie größere Reparaturen (V v. 
29. 1. 69, v. 15. 2. 73). Vgl. weiter ## 29, 30 in Verb. mit 
Gv. 22. 11. 06 a X. 
Das Landeskon sistorium ist die ab- 
schließende Aufsichtsbehörde (Gv. 15. 4. 73 87 d 
in Verbindung mit G v. 22. 11. 06 a X). Seine 
Zustimmung wird nötig bei der Veräußerung von 
Grundstücken und nutzbaren Rechten gleichwie 
bei der Aufnahme von Kapitalien (R RSO 826 
lit. a Abs 2). Vgl. weiter 8LAbs 4, § 3 Ziff. 1. 
z 19. Katholische Kirche. Das apostolische Vi- 
kariat in Sachsen zerfällt in eine erbländische oder 
Dresdener Diözese mit dem apostolischen Vikar 
und Konsistorium in Dresden, und eine Oberlau- 
sitzer oder Bautzener Diözese (apostolische Präfek- 
tur) mit einem Administrator und domstiftlichen 
Konsistorium in Bautzen. Seit 1830 ist der apo- 
stolische Vikar auch Dekan dieses Kapitels. Der 
Schematismus von 1908 verzeichnet für ganz 
Sachsen 42 Pfarreien, von denen aber nicht alle 
fest organisiert sind (terrae missionis). 
Bei der Verwaltung und Vertretung der katho- 
lischen Kirchengemeinden ist zwischen den Erb- 
landen und der Oberlausitz zu unterscheiden. 
I. Die Vertretung der katholischen Kir- 
chengemeinden 
1. der Oberlausitz ist durch Provinzial- 
statut v. 26. 5. 52 (GVBl 97; Kodex 755) geregelt. 
Hiernach findet die Vertretung der Kirchenge- 
meinden in Rechtsstreitigkeiten in derselben Weise 
statt, wie dies hinsichtlich der Vertretung der poli- 
tischen Gemeinden (St v. 2.2.32, LGO v. 7. 11. 
38 sowie Gesetze von demselben Tage) geordnet 
ist. Dadurch ist die K BVerwaltung der Katho- 
liken, was bei den Protestanten nicht mehr der 
Fall ist, noch ein Teil der Kommunalverwaltung. 
Kultusministerialverordnungen im Koder 637“"7. 
2. In den Erblanden gibt es keine organi- 
sierten Kirchengemeinden und wird als Träger 
des örtlichen K V nur das Kirchenlehen angesehen. 
Die vermögensrechtliche Vertretung der Kir- 
chenlehen (Aerare) sowie der Pfarr= und son- 
stigen geistlichen Lehen ist jetzt für die katholische 
Kirche Sachsens durch die V v. 28. 5. 02 (GVBl 
132), und zwar für die Erblande und die Oberlausitz 
verschieden geregelt. In der ersteren ist das apo- 
stolische Vikariat, in der letzteren der betreffende 
Ortspfarrer gerichtlicher wie außergerichtlicher 
Vertreter. Letzterer erhält zur Legitimation vom 
domstiftlichen Konsistorium zu Bautzen ein ent- 
sprechendes Zeugnis (öff. Urkunde). Ueber die 
Vertretung der Klosterstifte Marienstern und 
Marienthal vgl. & 3 B, welche übrigens nach § 4 
die Vorschriften über das Erfordernis der Geneh- 
migung der kirchlichen und staatlichen Oberauf- 
sichtsbehörden zur Veräußerung und Beolastung 
des (Rrundbesitzes der Kirchen und kirchlichen Stif- 
tungen unberührt gelassen hat. 
11. Das staatliche Oberaufsichts- 
recht über das Vermögen kirchlicher Stiftungen 
(Au 3600 erstreckt sich auf das Vermögen der katho- 
lischen Kirchen, Kirchenämter (Pfründen) und 
kirchlichen Anstalten (G v. 23. S. 76, betr. die Aus- 
übung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die 
katholische Kirche im Kgr. Sachsen § 32; V v. 
13. 7. 77). Die zu einem solchen Vermögen ge- 
aus dem Stammvermögen der Kirche (7 26 lit. a Abs 2), 
hörigen Grundstücke und nutzbaren Rechte dürfen 
nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung ver- 
äußert, das Stammvermögen nicht ohne Geneh- 
migung der Staatsregierung vermindert werden 
(* 32 Abs 2). Die Aussicht in der Oberlausitz ist 
des besonderen geregelt durch V v. 14. 9. 74 
(G#l 303; Kodex Suppl. 174). Der Kreishaupt- 
mann ist erstinstanzliche Aussichtsbehörde (§ 1; 
vogl. auch V v. 13.7. 77; GBl 243; Kodex Suppl. 
270). In vermögensrechtlicher Beziehung ist er 
zuständig bei Differenzen über Kirchenstühle, Be- 
gräbnisstellen, Kirchen= und geistliche Lehne und 
das Benutzungsrecht an den letzteren, sowie bei 
Beiträgen und Leistungen der Kirchengemeinden
	        
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