vorstandes den Beratungen und Beschlüssen bei.
Die Aufsicht führt in der evangelischen Kirche der
Oberkirchenrat, in der katholischen Kirche der Ober-
stiftungsrat. Letzterer ist nicht, wie der Ober-
kirchenrat, ein kirchenregimentliches Organ, son-
dern Staatsbehörde, welche wegen ihrer kirchlichen
Verwätigkeit nur aus Katholiken besteht, die zur
Hälfte von der Regierung, zur Hälfte vom Erz-
bischof ernannt werden und sämtlich beiden Teilen
genehm sein müssen. Die beiden Behörden be-
dienen sich bei der Ausübung der Aufsicht der De-
kane und Bezirksämter. Für die evangelische Kirche
kommt noch die Diözesansynode in Betracht
(Kirchen BWG# von 1861 5 56 Ziff. 8). Oberauf
sichtsbehörden sind für die evangelische Verwal-
tung die Regierung, der Oberkirchenrat und die
Generalsynode (Kirchen VG 8 110 Ziff. 17, 3 79
Ziff. 4), für die katholische das Ordinariat und die
Regierung.
Un letztere haben der Oberstistungs- resp. Oberkirchenrat
alljährlich eine Darstellung über den Stand des K. einzu-
senden; die Superrevision der von beiden geprüften Rech-
nungen erfolgt in der katholischen Kirche, soweit sie zweck-
maßig erscheint, durch das OCrdinariat oder auf dessen An-
trag durch die Oberrechnungskammer: letzteres gilt auch
für die evangelische Kirche, soweit eine Superrevision zweck-
mäßig und bei der durch die Generalsynode vorzunehmenden
Prüfung noch erforderlich erscheint. Die Zunimmung der
Regierung (und des Crdinariats) ist bei Veräußerungen
von Liegenschaften und stiftungswidrigen Verwendungen
erforderlich (vgl. auch das Stiftungs G v. b. 5. 70 f 0,
bei Berpachtungen die Genehmigung des Ordinariats, aber
nur bei Verpachtungen über 9 Jahre. Dasselbe gilt für
alle neuen ständigen und solche unständige Ausgaben, welche
den Betrag von 100 M. übersteigen. In der evangelischen
Kirche bietet bei Veräußerungen, Voranschlägen, Rech-
nungsbescheidungen usw. die Genehmigungspflicht der
Kirchengemeindeversammlung eine Kontrolle (Kirchen Berf G
1 22). Der Cberstiftungsrat prüst und genehmigt die Voran-
schlage des Stiftungstats für die Orts= und Distrikts-
stifungen und nicht minder die im Etat nicht vorge-
sehenen Ausgaben; er besorgt auch die Prüfung und Beschei-
dung der Rechnungen derselben, sowie die Rechtesvertretung
E
Kirche (Vermögensverwaltung: Baden—Hessen)
für das gesamte, seiner Verwaltung und Aussicht unterstehen-
de kirchliche Vermogen. Dasselbe gilt, mit Auenahme des
über die Vertretung Gesagten, vom Oberkirchenrat. Die
evangelischen Kirchengemeinden werden nämlich ausschließ-
lich durch den K Gfvertretien, welcher überhaupt größere
Besugnisse als der Stifiungerat, so insbesondere eine
Mitaussicht über das Pfründevermögen, hat, eine be-
sondere Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Ge-
räte und vorkommende Bauten führt und die Leitung des
Kirchenrechnungswesens, sowie der kirchlichen Kranken= und
Armenpfslege hat.
Für die evangelische Kirche erging sodann die ausführ-
liche Berw O des On v. 21. 9. 75, in der Fortbildung
durch V v. 28. 5. 86, 13. O. 00 und 11. 11. 91, bei Fried-
berg 3. Erg. Bd. S 104 ff abgedruckt. Val schließlich die
B die Berwaltung und das Rechnungswesen des örtl.
evangelischen K. betr. v. 17. 7. O8 (GBhl 127).
Die Dienstinstruktionen für die dem Oberstiftungs- resp.
OS##d& unterstellten Berwaltungen werden im Einverständ-
nis des Ordinariats resp. des OnR und der Regierung
erlassen. Ueber die drei für die katholische Kirche erlassenen
Instruktionen vom Jahre 1863 vgl. Spohn 193 f. Die dies-
bezüglichen B des On v. 7. 11. 62 und 26. 5. 65 vgl. im
Bl des evangelischen On von 1862 Nr. 15 und 1865 Nr. 6.
III. Ueber die Verwaltung gemischter Fonds,
d. h. solcher, die teils kirchlich, teils nicht kirchlich sind,
Üüben sowohl die Regierung als das Ordinariat
resp. der Oberkirchenrat die Aufsicht, die jener
in Ansehung der milden Stiftungen, diesen beiden
in Ansehung des K V zusteht. Das ist auch nach dem
Stiftungs G v. 5. 5. 70 # 4 geblieben, welches für
die Kirchlichkeit und Weltlichkeit einer Stiftung
bestimmte Kriterien gibt und insbesondere die
Rechtsverhältnisse der weltlichen Stiftungen regelt.
Den staatlichen wie kirchlichen Aufsichtsbehörden
ist hier das Recht beigelegt, die Trennung gemisch-
ter Stiftungen zu verlangen, in welchem Falle
das Vermögen derselben nach Maßgabe der stifte-
rischen Anordnungen oder der seitherigen Ver-
wendung auszuscheiden und den dazu gesetzlich
berufenen Behörden zur gesonderten Verwaltung
zu überweisen ist. Bis zur Trennung behält jede
der Aufsichtsbehörden das Recht, von der Verwal-
tung und Verwendung solcher gemischten Stif-
tungen durch Einsicht der hierauf bezüglichen Akten,
Urkunden und Rechnungen Kenntnis zu nehmen.
Unter den weltlichen Stiftungen befinden sich auch
viele Stiftungen, welche ausschließlich dem Vor-
teil von Angehörigen einer bestimmten Konfession
gewidmet sind. (Hierüber Hans Heimberger,
„Die konfessionell beschränkte weltliche Stiftung
und ihre Verwaltung“" 1907, Kirchenrechtl. Ab-
handl. Heft 41.)
IV. Derin der Reorganisation der Synodaleinrich-
tungen ausgedrückte Selbstverwaltungsgedanke hat
in Baden ein Aussichtsrecht des von der Diözesan-
synode bestellten Ausschusses gezeitigt (G v. 5. 9.
61 556 Ziff. 8) und der Generalsynode neben dieser
Befugnis das Recht verschafft, allgemeine Ausgaben
und die Deckungsmittel derselben nach der Vorlage
des Oberkirchenrats zu bewilligen (§ 79), während
der Synodalausschuß über Erteilung von Zulagen
aus der Zentralpfarrkasse oder aus anderen hierzu
geeigneten Fonds, sowie über Dotationserhöh-
ungen der Pfarreien mit dem Oberkirchenrat berät
und beschließt (§ 89).
V. Besondere Erwähnung verdient noch das
ausführliche, dem hessischen Recht nachgebildete
G, die Besteuerung für örtliche kirchliche
Bedürfnisse, v. 26. 7. 88 (GBBl 383—396 Nr. 33;
Friedberg, Erg. Bd. 2, 69) sowie dic landesherrliche
Ausf.-V v. 12. 10.88 (GVBl Nr. 42). Neuredaktion
des Ortskirchensteuergesetzes vom 20. 11. 06
(GVBl 778 ff). Neue Ausführungsverordnungen
vom 1. u. 5. 6. O8. Novelle v. 8. 8. 10 (GVBl
436). Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen
werden. Ueber das Orts- und über das Landes-
kirchensteuergesetz 1 Kirchliche Abgaben (Kirchen-
steuern).
6. Hessen
1 27. Berwaltung im allgemeinen. 1 28. Lokal-Kir-
chenvermögensverwaltung. 1 29. Aussichtsorgane.
§ 27. Die Berwaltung im allgemeinen. Das
KG v. 23. 4. 75 a 4 Abfs 3 hat „in Beziehung
auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchen“
die früheren Bestimmungen aufrecht erhalten.
Hiernach ist vor allem 1. das VerwEdikt v. 6. 6.32
(Reg Bl 412 ff), 2. das Org.Edikt v. 6. 6. 32
(a. a. O. 407 ff) maßgebend. Für die evangelische
Kirche kommt das VerfEdikt v. G. 1. 74 (bei Fried-
berg 511 ff) in Verbindung mit dem Kirchengesetz,
die Wahlen der evangelischen Kirchengemeinde-
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