Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
vorstandes den Beratungen und Beschlüssen bei. 
Die Aufsicht führt in der evangelischen Kirche der 
Oberkirchenrat, in der katholischen Kirche der Ober- 
stiftungsrat. Letzterer ist nicht, wie der Ober- 
kirchenrat, ein kirchenregimentliches Organ, son- 
dern Staatsbehörde, welche wegen ihrer kirchlichen 
Verwätigkeit nur aus Katholiken besteht, die zur 
Hälfte von der Regierung, zur Hälfte vom Erz- 
bischof ernannt werden und sämtlich beiden Teilen 
genehm sein müssen. Die beiden Behörden be- 
dienen sich bei der Ausübung der Aufsicht der De- 
kane und Bezirksämter. Für die evangelische Kirche 
kommt noch die Diözesansynode in Betracht 
(Kirchen BWG# von 1861 5 56 Ziff. 8). Oberauf 
sichtsbehörden sind für die evangelische Verwal- 
tung die Regierung, der Oberkirchenrat und die 
Generalsynode (Kirchen VG 8 110 Ziff. 17, 3 79 
Ziff. 4), für die katholische das Ordinariat und die 
Regierung. 
Un letztere haben der Oberstistungs- resp. Oberkirchenrat 
alljährlich eine Darstellung über den Stand des K. einzu- 
senden; die Superrevision der von beiden geprüften Rech- 
nungen erfolgt in der katholischen Kirche, soweit sie zweck- 
maßig erscheint, durch das OCrdinariat oder auf dessen An- 
trag durch die Oberrechnungskammer: letzteres gilt auch 
für die evangelische Kirche, soweit eine Superrevision zweck- 
mäßig und bei der durch die Generalsynode vorzunehmenden 
Prüfung noch erforderlich erscheint. Die Zunimmung der 
Regierung (und des Crdinariats) ist bei Veräußerungen 
von Liegenschaften und stiftungswidrigen Verwendungen 
erforderlich (vgl. auch das Stiftungs G v. b. 5. 70 f 0, 
bei Berpachtungen die Genehmigung des Ordinariats, aber 
nur bei Verpachtungen über 9 Jahre. Dasselbe gilt für 
alle neuen ständigen und solche unständige Ausgaben, welche 
den Betrag von 100 M. übersteigen. In der evangelischen 
Kirche bietet bei Veräußerungen, Voranschlägen, Rech- 
nungsbescheidungen usw. die Genehmigungspflicht der 
Kirchengemeindeversammlung eine Kontrolle (Kirchen Berf G 
1 22). Der Cberstiftungsrat prüst und genehmigt die Voran- 
schlage des Stiftungstats für die Orts= und Distrikts- 
stifungen und nicht minder die im Etat nicht vorge- 
sehenen Ausgaben; er besorgt auch die Prüfung und Beschei- 
dung der Rechnungen derselben, sowie die Rechtesvertretung 
E 
  
Kirche (Vermögensverwaltung: Baden—Hessen) 
  
  
für das gesamte, seiner Verwaltung und Aussicht unterstehen- 
de kirchliche Vermogen. Dasselbe gilt, mit Auenahme des 
über die Vertretung Gesagten, vom Oberkirchenrat. Die 
evangelischen Kirchengemeinden werden nämlich ausschließ- 
lich durch den K Gfvertretien, welcher überhaupt größere 
Besugnisse als der Stifiungerat, so insbesondere eine 
Mitaussicht über das Pfründevermögen, hat, eine be- 
sondere Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Ge- 
räte und vorkommende Bauten führt und die Leitung des 
Kirchenrechnungswesens, sowie der kirchlichen Kranken= und 
Armenpfslege hat. 
Für die evangelische Kirche erging sodann die ausführ- 
liche Berw O des On v. 21. 9. 75, in der Fortbildung 
durch V v. 28. 5. 86, 13. O. 00 und 11. 11. 91, bei Fried- 
berg 3. Erg. Bd. S 104 ff abgedruckt. Val schließlich die 
B die Berwaltung und das Rechnungswesen des örtl. 
evangelischen K. betr. v. 17. 7. O8 (GBhl 127). 
Die Dienstinstruktionen für die dem Oberstiftungs- resp. 
OS##d& unterstellten Berwaltungen werden im Einverständ- 
nis des Ordinariats resp. des OnR und der Regierung 
erlassen. Ueber die drei für die katholische Kirche erlassenen 
Instruktionen vom Jahre 1863 vgl. Spohn 193 f. Die dies- 
bezüglichen B des On v. 7. 11. 62 und 26. 5. 65 vgl. im 
Bl des evangelischen On von 1862 Nr. 15 und 1865 Nr. 6. 
III. Ueber die Verwaltung gemischter Fonds, 
d. h. solcher, die teils kirchlich, teils nicht kirchlich sind, 
Üüben sowohl die Regierung als das Ordinariat 
resp. der Oberkirchenrat die Aufsicht, die jener 
in Ansehung der milden Stiftungen, diesen beiden 
in Ansehung des K V zusteht. Das ist auch nach dem 
Stiftungs G v. 5. 5. 70 # 4 geblieben, welches für 
die Kirchlichkeit und Weltlichkeit einer Stiftung 
bestimmte Kriterien gibt und insbesondere die 
Rechtsverhältnisse der weltlichen Stiftungen regelt. 
Den staatlichen wie kirchlichen Aufsichtsbehörden 
ist hier das Recht beigelegt, die Trennung gemisch- 
ter Stiftungen zu verlangen, in welchem Falle 
das Vermögen derselben nach Maßgabe der stifte- 
rischen Anordnungen oder der seitherigen Ver- 
wendung auszuscheiden und den dazu gesetzlich 
berufenen Behörden zur gesonderten Verwaltung 
zu überweisen ist. Bis zur Trennung behält jede 
der Aufsichtsbehörden das Recht, von der Verwal- 
tung und Verwendung solcher gemischten Stif- 
tungen durch Einsicht der hierauf bezüglichen Akten, 
Urkunden und Rechnungen Kenntnis zu nehmen. 
Unter den weltlichen Stiftungen befinden sich auch 
viele Stiftungen, welche ausschließlich dem Vor- 
teil von Angehörigen einer bestimmten Konfession 
gewidmet sind. (Hierüber Hans Heimberger, 
„Die konfessionell beschränkte weltliche Stiftung 
und ihre Verwaltung“" 1907, Kirchenrechtl. Ab- 
handl. Heft 41.) 
IV. Derin der Reorganisation der Synodaleinrich- 
tungen ausgedrückte Selbstverwaltungsgedanke hat 
in Baden ein Aussichtsrecht des von der Diözesan- 
synode bestellten Ausschusses gezeitigt (G v. 5. 9. 
61 556 Ziff. 8) und der Generalsynode neben dieser 
Befugnis das Recht verschafft, allgemeine Ausgaben 
und die Deckungsmittel derselben nach der Vorlage 
des Oberkirchenrats zu bewilligen (§ 79), während 
der Synodalausschuß über Erteilung von Zulagen 
aus der Zentralpfarrkasse oder aus anderen hierzu 
geeigneten Fonds, sowie über Dotationserhöh- 
ungen der Pfarreien mit dem Oberkirchenrat berät 
und beschließt (§ 89). 
V. Besondere Erwähnung verdient noch das 
ausführliche, dem hessischen Recht nachgebildete 
G, die Besteuerung für örtliche kirchliche 
Bedürfnisse, v. 26. 7. 88 (GBBl 383—396 Nr. 33; 
Friedberg, Erg. Bd. 2, 69) sowie dic landesherrliche 
Ausf.-V v. 12. 10.88 (GVBl Nr. 42). Neuredaktion 
des Ortskirchensteuergesetzes vom 20. 11. 06 
(GVBl 778 ff). Neue Ausführungsverordnungen 
vom 1. u. 5. 6. O8. Novelle v. 8. 8. 10 (GVBl 
436). Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen 
werden. Ueber das Orts- und über das Landes- 
kirchensteuergesetz 1 Kirchliche Abgaben (Kirchen- 
steuern). 
6. Hessen 
1 27. Berwaltung im allgemeinen. 1 28. Lokal-Kir- 
chenvermögensverwaltung. 1 29. Aussichtsorgane. 
§ 27. Die Berwaltung im allgemeinen. Das 
KG v. 23. 4. 75 a 4 Abfs 3 hat „in Beziehung 
auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchen“ 
die früheren Bestimmungen aufrecht erhalten. 
Hiernach ist vor allem 1. das VerwEdikt v. 6. 6.32 
(Reg Bl 412 ff), 2. das Org.Edikt v. 6. 6. 32 
(a. a. O. 407 ff) maßgebend. Für die evangelische 
Kirche kommt das VerfEdikt v. G. 1. 74 (bei Fried- 
berg 511 ff) in Verbindung mit dem Kirchengesetz, 
die Wahlen der evangelischen Kirchengemeinde- 
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