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Kirche (Kirchenglocken — Kirchenbaulast)
S657), vor allem rücksichtlich der „Glocken auf den
Kirchhöfen“, (bayer. RE #103 im Anschluß an
100), jedoch nur zugunsten öffentlicher Kirchen-
gesellschaften.
LBaI weiter bayer. Min E v. 8. 8. 44 (Döll. 23, 78); Arch
f. k. KK 59, S28 f, 30, 38; Ueber den Zwangsvollzug val.
MinE v. 28. 6. 51 (Döll. 23, 87), oberstr. E. v. 16. 4. 96 (16,
25), Arch f. k. KR 76, 395: Begr des Entw einer KGO 297.
2. Der fremdbkirchliche Gebrauch kann aber auch
die Folge rechtsgeschäftlicher Gestat-
tung sein. Vgl. z. B. die Min E v. 13. 9. 43;
Weber 3, 518; Hinschius 4, 424 f. Hier haben
Kirchenvorstand und Kirchenverwaltung zusammen
zu wirken. Vgl. weiter Seydel 3, 526; Arch f.
KKNK 59, 31; Günther 4, 372.
11. Weltlicher Gebrauch.
Die heiligen Sachen sind nur dem profanie-
renden, nicht aber jedem weltlichen Gebrauch ent-
zogen. Vgl. oben S 556. Das Kirchenrecht schließt
nur denjenigen Gebrauch absolut aus, wel-
cher mit den Aufgaben der Kirche unvereinbar oder
ausdrücklich gemißbilligt ist, z. B. das Läuten bei
bürgerlichem (mithin nichtkirchlichem: Günther 4,
389) Begräbnies, bei rein weltlichen, rauschenden
Festlichkeiten (Karneval usw.). Vgl. Hinschius 4, 420.
Bei anderen Anlässen, welche für die Kirche gleich-
ültig oder ihr gar sympathisch sind, ist der welt-
iche Gebrauch im allgemeinen erlaubt. Die Weis-
tümer des Mittelalters zeigen, daß nach deutscher
Auffassung die Glocken allen öffentlichen Zwecken
zu dienen bestimmt waren. (Hinschius 4, 422;
Büff, 504 ff.) Uebrigens ergaben sich hier auch
schon Kirchenkonflikte. Vgl. Friedberg in Z f. K R 10,
70. Wenn heute die Fälle eines weltlichen Ge-
brauchs auch seltener sind, so ist letzterer doch
immer noch in weitem Umfang erlaubt. Da die
Glocken von Haus aus eine gottesdienstliche Zweck-
bestimmung haben, so muß für jeden anderen Ge-
brauch allerdings ein besonderer Titel gegeben sein.
Das ist wiederum Gesetz und Vertrag. Dem Ge-
setz steht gleich die Observanz. (Hinschius 4, 422).
1. Unter den Gesetzen kommen vor allem
die kirchlichen Satungen in Betracht; das
ist ausdrücklich durch Erl des preuß. Min d. geistl.
Angelegenheiten u. d. Innern v. 12. 8. 44 (MBl
238) anerkannt und hat allgemeine Geltung.
Staatliche Gesetze und Verordnungen haben
vor allem ein Trauergeläute beim Tode, daneben
auch bei der Ankunft des Landesherrn verlangt.
(Weber 5, 61). Ueber Trauerfälle in standesherr-
lichen und gutsherrlichen Häusern vgl. Bayern 4.
VerfBeil. §4, 6. Verf Beil. J 24 und dazu AE v.
18. 12. 24, 24. 4. 29; Döll. 5, S 268, 451. Staat-
liche Anordnungen verlangten auch das Feuer= und
Sturmläuten, z. B. in Sachsen (Synodaldekret v.
6. Z. 1624 §5 103, Schreyer 71 u. 112), „wenn in
nötigen Fällen oder Feuersgefahr die Gemeine
ufammenzuruffen ist"“; (vgl. auch Rösel 107,
ür Bayern Döllinger 8, 1147). Im übrigen war
kein Bedürfnis für die Staaten vorhanden, zu
einer umfassenden gesetzlichen Regelung zu schrei-
ten. Am weitesten ging das französische Recht.
Vgl. Dursy 1, 307 ff; Geigel 39 f.
Für das linksrheinische Preußen hat das G v.
14. 3. 80 (GS 226) ähnliche Bestimmungen ge-
troffen (dazu die Vollzugs O des Oberpräsidenten
v. 20. 7. 81: Arch f. kath. N R 46, 300). Erst wenn
die kirchliche Oberbehörde das Läuten ablehnt,
darf es die bürgerliche Behörde anordnen und
neue Provinzen. 1 7. Bayern.
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nötigenfalls den Zugang zu den Glocken erzwingen.
Bei Unglücksfällen und ähnlichen Veranlassungen
hat sie dieses Recht sofort. Die Gemeindebehörden
dürfen auch einen eigenen Schlüssel führen. —
Nach den übrigen Rechten ist die Befugnis, das
gesetzliche Geläute zu weltlichen Zwecken fordern
zu dürfen, nur ein persönlicher, gegen den Orts-
geistichen resp. den Kirchenvorstand gerichteter
Iinspruch; ein unmittelbarer Zugriff dagegen —
abgesehen von Feuersbrünsten — ist nicht gestattet
(MinE v. 10. 5. 53; Weber 3, 519). Wie die ganze
Benutzungsfrage, so ist auch die Frage des Zwangs
hier noch nicht genügend ausgebaut. Min E
v. 2. 6. 45 (Döllinger 23, 79 f.)
2. Auch der Vertrag ist Titel für ein welt-
liches Gebrauchsrecht an Glocken. Entweder gibt
der Pfarrer (Kirchenbehörde) die Erlaubnis nach
erteilter Zustimmung der Vermögensverwaltung
oder aber letztere spricht die Bewilligung aus, nach-
dem die Frage der Zulässigkeit durch den Vertreter
der Kultusverwaltung (Pfarrer resp. Ordinarius,
Konsistorium) entschieden ist.
Die Art der Zusammenwirkung kann also wie-
derum verschieden sein und bestimmt sich nach dem
Staatskirchenrecht des betreffenden Landes. Was
in dieser Richtung, oben S 556, von den. K Geb ge-
sagt wurde, gilt auch für die Kirchenglocken. Ein
weltliches Gebrauchsrecht wird übrigens vielfach
schon bei der Widmung vorbehalten.
Literatur vol. bei 17 (Simultaneum) sowie bei
„Kirchenbaulast“, „Kirchenvermögen" und „Oeilige Sachen“.
Dazu die Zeitschrift „Die Kirche“ (Kirchenbau und Aus-
stattung), sowie die kirchenrechtl. Lehrbücher und Zeit-
schriften (3. f. Kirchenrecht, Arch f. kath. Kirchenrecht,
Preuß. Pfarrarchiv). Meurer.
IV. Kirchenbaulast
I. Das gemeine Kirchenrecht. 1 1. Katholische Kirche.
1 2. Tridentiner Baulast. 1 3. Die evangelische Kirche.
II. Das Partikularrecht. # 4. Preußen, alte Lande.
* 5. Insbesondere das Interimistikum. 1 6. Preußen,
6# 8. Sachsen. 1 pP. Würt-
temberg. 1 10. Baden. 1 11. Hessen. 1 12. Elsaß-Lothringen.
I. Das gemeine Kirchenrecht
# 1. Katholische Kirche. Allgemeines. Nach
kanonischem Recht haben für die Errichtung, Aus-
stattung, Erhaltung und Wiederherstellung der
kirchlichen Gebäude zunächst diejenigen aufzu-
kommen, welche gemäß der bestehenden Orts-
verfassung (unvordenkliche Verjährung, Herkom-
men, Statut, Vertrag, Anerkenntnis) hierzu ver-
bunden sind. Fehlt es an solchen speziell
Verpflichteten, so ruht die Baulast auf
dem Kirchen vermögen (/I. „Wenn der
Heilige Mittel hat, so muß er sich selbst erhalten
und bauen.“ Diese Last geht auf jeden Besitzer
über. Reichen daher die Erträge des disponiblen
Vermögens zur Bestreitung der Baukosten nicht
hin, so haften die Nutznießer von kirchlichen
Vermögensstücken, insbesondere die Zehntinhaber,
abzüglich der Erhebungskosten, und die Bene-
fiziaten, unbeschadet ihres notwendigen Lebens-
unterhalts (salva congrua), event. auch die wei-