Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

562 
übung des Gottesdienstes) entsprechen und zu die- 
sem Behuf mit der K in dauernder Verbindung 
stehen. Nach der Judikatur gehören dahin: die 
Altäre, die dem Kultus dienenden Gefäße, 
die Bänke, Thüren, Glocken, Or- 
geln (2) (Obertribunal v. 16. 8. 47 E. 14, 471, v. 
12. 3. 58, E. 38, 277, v. 5. 2. 61 Strieth. A. 39, 
351, v. 8. 11. 64, E. 54, 344; auch R v. 1. 
10. 85 in Bolze 2 Nr. 1357; R v. 2. 4. 00 
in Gruchot Beitr. 44, 977). Bezüglich der Bei- 
tragspflicht des fiskalischen Patronats 
bei Orgelbauten MinE v. 24. 11. 41 
(Ml 323) und MinE v. 4. 6. 94 (G II 6136), 
betr. Kirchenheizung R6 v. 12. 10. 06 
(„Pfarrverein“ 1907 Nr. 15), OG v. 11. 12. 08 
(KGu. VBl 1909, 1), im Anschluß hieran Min Ev. 
26. 11. 09 (G 1 C 12 383). (Voraussetzung: die in 
einzelnem Falle zu treffende Feststellung, daß 
ohne Heizung ein Gottesdienst mit dem Erfolge, 
den Gottesdienste haben sollen, nicht möglich ist.] 
Sie tritt ferner nicht bloß bei Reparaturen, son- 
dern auch dann ein, wenn ein Erweiterungs- 
bau wegen vermehrter Scelenzahl der Paro- 
chianen nötig wird. Bei Errichtung einer zwei- 
ten Kirche ist der Patron nicht beitrags- 
pflichtig (NG v. 13. 3. 99, E3 S 43, 332). Dagegen 
liegt die Unterhaltung der Kirchhöfe (ogl. 
Borstorff, die Unterhaltungspfl. d. Kirchhöfe n. 
em. kath. u. prot. KR u. n. d. wichtigeren 
artG Z. f. K R 21, 258) als gemeine Last allen 
ob, welche an ihnen teilzunehmen berechtigt sind. 
Nur wenn die K für die Grabstellen Bezahlung 
erhält, wird der Kirchhof aus der KrKasse, ohne 
Konkurrenz des Patrons unterhalten. — 
Den K Gebäuden stehen die Pfarrhäuser 
mit den erforderlichen Wirtschaftsgebäuden (nicht 
die Predigerwitwenhäuser) gleich. Doch haftet hier 
zunächst der eigene dazu bestimmte Baufonds, auch 
treffen den Pfarrer als Nutznießer bestimmte Ver- 
pflichtungen. Kleine Reparaturen (wo die 
Kosten nicht über 3 Taler betragen) muß er aus 
eigenen Mitteln besorgen, für größere aber 
die Materialien hergeben, soweit sie bei der Pfarrei 
über die Wirtschaftsnotdurft hinaus vorhanden 
sind. Zu einem infolge Vermehrung der Pfarr- 
stellen notwendig werdenden Bau eines zwei- 
ten Pfarrhauses hat der Patron beizu- 
tragen (R v. 20. 3. 93, E38 31, 243; v. 16. 11. 
90, 45, 208). Wegen der Baupflicht des Patrons 
hinsichtlich der Pfarrwirtschaftsgebände NG v. 
20. 12. 00 und 31. 3. 10 (Pfarr Arch 1910, 176 
u. 251). (Jacobson, Ev. KRecht der preuß. Staaten, 
1866, 693 ff; Schoven, Das cv. KRecht in Preußen 
II, 2, 1910, 50, ff.) 
Die Provinzialrechte weichen von den 
Grundsätzen des ALfK der älteren Landesteile in ein- 
zelnen Punkten ab (Trusen, Preuß. KRecht, 1883, 
451, Schocn504“,). Wegen der besonderen mär- 
kischen Verhältnisse (Anwendung der Nonsist. O von 
1573 und der Flecken-, Dorf= und Acker O v. 16. 
12. 1702; Rabe, Samml. preuß. G 1, 238), vgl. 
Schoen 506"“ und neunerdings dazu Niedner, 
Die Entwiälung des städt. Patronats in der 
Parl Irandenburg in Stutz, Kirchenr. Abh. Heft 
73/744). 
5 5. Das Interimistikum insbesondere. 
Brechen zwischen den Baupflichtigen Rechts- 
streitigkeiten aus, so werden sic im Wege des sog. 
Interimistikums durch die Verw Behörden vor- 
Kirche (Kirchenbaulast, Interimistikum) 
  
läufig erledigt, aber vorbehaltlich des den In- 
teressenten offenstehenden Rechtsweges. 
I. ALK II. 11 K107 bestimmt: „Die geistlichen Oberen 
müssen die Notwendiakeit des Baues prüfen und die Art 
desselben bestimmen.“ 1 708: „In allen Fällen, wo über 
die Notwendigkeit oder Art des Baues oder die Repara- 
tur oder wegen des dazu zu leistenden Beitrags unter den 
Interessenten Streit entsteht, müssen die geistlichen Oberen 
die Sache gütlich zu regulieren sich angelegen sein 
lassen.“ 1 709: „Findet die Güte nicht statt, so müssen 
sie die rechtliche Entscheidung des Streits an die 
weltliche Obrigkeit verweisen, zugleich aber festsetzen, wie 
es inzwischen mit dem Baue oder der Reparatur 
achalten werden solle.“ An die Stelle der geistlichen Oberen 
sind auf Grund der späteren Gesetzgebung die Bezirks- 
regierungen (in Berlin der Pol Präsident) getreten (Angaben 
bei Schocn 516 1). 
Die „Bauresolute“ ergehen nach Prüfung der 
gesamten Rechts= und Sachlage in der Form von 
Beschlüssen, welche über alle einschlagenden 
Verhältnisse, namentlich a) über die Notwen- 
digkeit des Baues überhaupt, b) über seinen 
Umfang und die Art und Weise seiner Ausfüh- 
rung, dc) über die dafür zu leistenden Bei- 
träge eine vollständige Bestimmung mit beige- 
fügter Ausführung der Entscheidungsgründe ent- 
halten. Das Resolut selbst wird den Interessenten 
durch die Lokalbehörde ordnungsmäßig publiziert 
mit Andeutung einer präklusivischen Frist für 
etwaige Rekursbeschwerden an den 
Min der geistlichen Angelegenheiten. In der Regel 
beträgt die Frist 21 Tage, sie darf aber aus be- 
sonderen Gründen auch um 14 Tage verlängert 
oder bis auf 10 Tage abgekürzt werden. Nach 
unbenutztem Ablauf der Frist erfolgt die Aus- 
führung des Baucs gemäß der interimistischen 
Entscheidung (Kult. Min E v. 23. 8. 1828 (v. Kamptz, 
Ann. 12, 683) und v. 13. 1. 74 (Ml 97). 
Rechtlich siellt das Resolut einen Verwaltungs-, 
keinen Rechtsprechungsakt dar, kann daher nicht in 
Rechtskraft übergehen. 
II. Durch das Interimistikum soll verhütet 
werden, daß die nötigen KBauten durch lang- 
dauernde Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bau- 
verpflichtcten aufgehalten werden. Zu 
diesem Zweck haben sich die VerwBehörden 
die Unterlagen für den provisorischen Ver- 
teilungsplan mit Uebergehung von weitläufigen 
Erörterungen durch eine fummarische In- 
struktion zu verschaffen. Dem angeordneten Pro- 
visorium eignet aber nicht der Charakter eines 
Possessoriums. Deshalb ist auch nicht 
einzig und allein der jüngste Präzeden z- 
fall zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen. 
Vielmehr hat die Regierung so zu bestimmen, wie 
sie es nach pflichtmäßiger Ueberzeugung den im 
Gesetz und der besonderen Ortsverfassung gegrün- 
deten Rechten und Pflichten der Beteiligten unter 
Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse sowie 
der speziellen Rechtstitel (Judikate und Verträge) 
für entsprechend crachtet. Andererseits ist der 
Standpunkt, welchen die regulierende Behörde 
einnimmt, nicht mit dem des ordentlichen Richters. 
in petitorio identisch. Sie hat nicht, wie 
dieser, lediglich darüber zu befinden, auf welcher 
Seite Recht oder Unrecht liegt. Wo nicht vöilig 
klare und unwiderlegliche Gerechtsame auf der 
einen oder anderen Seite vorliegen, wird aller- 
dings vorzugsweise der Besitzstand als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.