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übung des Gottesdienstes) entsprechen und zu die-
sem Behuf mit der K in dauernder Verbindung
stehen. Nach der Judikatur gehören dahin: die
Altäre, die dem Kultus dienenden Gefäße,
die Bänke, Thüren, Glocken, Or-
geln (2) (Obertribunal v. 16. 8. 47 E. 14, 471, v.
12. 3. 58, E. 38, 277, v. 5. 2. 61 Strieth. A. 39,
351, v. 8. 11. 64, E. 54, 344; auch R v. 1.
10. 85 in Bolze 2 Nr. 1357; R v. 2. 4. 00
in Gruchot Beitr. 44, 977). Bezüglich der Bei-
tragspflicht des fiskalischen Patronats
bei Orgelbauten MinE v. 24. 11. 41
(Ml 323) und MinE v. 4. 6. 94 (G II 6136),
betr. Kirchenheizung R6 v. 12. 10. 06
(„Pfarrverein“ 1907 Nr. 15), OG v. 11. 12. 08
(KGu. VBl 1909, 1), im Anschluß hieran Min Ev.
26. 11. 09 (G 1 C 12 383). (Voraussetzung: die in
einzelnem Falle zu treffende Feststellung, daß
ohne Heizung ein Gottesdienst mit dem Erfolge,
den Gottesdienste haben sollen, nicht möglich ist.]
Sie tritt ferner nicht bloß bei Reparaturen, son-
dern auch dann ein, wenn ein Erweiterungs-
bau wegen vermehrter Scelenzahl der Paro-
chianen nötig wird. Bei Errichtung einer zwei-
ten Kirche ist der Patron nicht beitrags-
pflichtig (NG v. 13. 3. 99, E3 S 43, 332). Dagegen
liegt die Unterhaltung der Kirchhöfe (ogl.
Borstorff, die Unterhaltungspfl. d. Kirchhöfe n.
em. kath. u. prot. KR u. n. d. wichtigeren
artG Z. f. K R 21, 258) als gemeine Last allen
ob, welche an ihnen teilzunehmen berechtigt sind.
Nur wenn die K für die Grabstellen Bezahlung
erhält, wird der Kirchhof aus der KrKasse, ohne
Konkurrenz des Patrons unterhalten. —
Den K Gebäuden stehen die Pfarrhäuser
mit den erforderlichen Wirtschaftsgebäuden (nicht
die Predigerwitwenhäuser) gleich. Doch haftet hier
zunächst der eigene dazu bestimmte Baufonds, auch
treffen den Pfarrer als Nutznießer bestimmte Ver-
pflichtungen. Kleine Reparaturen (wo die
Kosten nicht über 3 Taler betragen) muß er aus
eigenen Mitteln besorgen, für größere aber
die Materialien hergeben, soweit sie bei der Pfarrei
über die Wirtschaftsnotdurft hinaus vorhanden
sind. Zu einem infolge Vermehrung der Pfarr-
stellen notwendig werdenden Bau eines zwei-
ten Pfarrhauses hat der Patron beizu-
tragen (R v. 20. 3. 93, E38 31, 243; v. 16. 11.
90, 45, 208). Wegen der Baupflicht des Patrons
hinsichtlich der Pfarrwirtschaftsgebände NG v.
20. 12. 00 und 31. 3. 10 (Pfarr Arch 1910, 176
u. 251). (Jacobson, Ev. KRecht der preuß. Staaten,
1866, 693 ff; Schoven, Das cv. KRecht in Preußen
II, 2, 1910, 50, ff.)
Die Provinzialrechte weichen von den
Grundsätzen des ALfK der älteren Landesteile in ein-
zelnen Punkten ab (Trusen, Preuß. KRecht, 1883,
451, Schocn504“,). Wegen der besonderen mär-
kischen Verhältnisse (Anwendung der Nonsist. O von
1573 und der Flecken-, Dorf= und Acker O v. 16.
12. 1702; Rabe, Samml. preuß. G 1, 238), vgl.
Schoen 506"“ und neunerdings dazu Niedner,
Die Entwiälung des städt. Patronats in der
Parl Irandenburg in Stutz, Kirchenr. Abh. Heft
73/744).
5 5. Das Interimistikum insbesondere.
Brechen zwischen den Baupflichtigen Rechts-
streitigkeiten aus, so werden sic im Wege des sog.
Interimistikums durch die Verw Behörden vor-
Kirche (Kirchenbaulast, Interimistikum)
läufig erledigt, aber vorbehaltlich des den In-
teressenten offenstehenden Rechtsweges.
I. ALK II. 11 K107 bestimmt: „Die geistlichen Oberen
müssen die Notwendiakeit des Baues prüfen und die Art
desselben bestimmen.“ 1 708: „In allen Fällen, wo über
die Notwendigkeit oder Art des Baues oder die Repara-
tur oder wegen des dazu zu leistenden Beitrags unter den
Interessenten Streit entsteht, müssen die geistlichen Oberen
die Sache gütlich zu regulieren sich angelegen sein
lassen.“ 1 709: „Findet die Güte nicht statt, so müssen
sie die rechtliche Entscheidung des Streits an die
weltliche Obrigkeit verweisen, zugleich aber festsetzen, wie
es inzwischen mit dem Baue oder der Reparatur
achalten werden solle.“ An die Stelle der geistlichen Oberen
sind auf Grund der späteren Gesetzgebung die Bezirks-
regierungen (in Berlin der Pol Präsident) getreten (Angaben
bei Schocn 516 1).
Die „Bauresolute“ ergehen nach Prüfung der
gesamten Rechts= und Sachlage in der Form von
Beschlüssen, welche über alle einschlagenden
Verhältnisse, namentlich a) über die Notwen-
digkeit des Baues überhaupt, b) über seinen
Umfang und die Art und Weise seiner Ausfüh-
rung, dc) über die dafür zu leistenden Bei-
träge eine vollständige Bestimmung mit beige-
fügter Ausführung der Entscheidungsgründe ent-
halten. Das Resolut selbst wird den Interessenten
durch die Lokalbehörde ordnungsmäßig publiziert
mit Andeutung einer präklusivischen Frist für
etwaige Rekursbeschwerden an den
Min der geistlichen Angelegenheiten. In der Regel
beträgt die Frist 21 Tage, sie darf aber aus be-
sonderen Gründen auch um 14 Tage verlängert
oder bis auf 10 Tage abgekürzt werden. Nach
unbenutztem Ablauf der Frist erfolgt die Aus-
führung des Baucs gemäß der interimistischen
Entscheidung (Kult. Min E v. 23. 8. 1828 (v. Kamptz,
Ann. 12, 683) und v. 13. 1. 74 (Ml 97).
Rechtlich siellt das Resolut einen Verwaltungs-,
keinen Rechtsprechungsakt dar, kann daher nicht in
Rechtskraft übergehen.
II. Durch das Interimistikum soll verhütet
werden, daß die nötigen KBauten durch lang-
dauernde Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bau-
verpflichtcten aufgehalten werden. Zu
diesem Zweck haben sich die VerwBehörden
die Unterlagen für den provisorischen Ver-
teilungsplan mit Uebergehung von weitläufigen
Erörterungen durch eine fummarische In-
struktion zu verschaffen. Dem angeordneten Pro-
visorium eignet aber nicht der Charakter eines
Possessoriums. Deshalb ist auch nicht
einzig und allein der jüngste Präzeden z-
fall zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
Vielmehr hat die Regierung so zu bestimmen, wie
sie es nach pflichtmäßiger Ueberzeugung den im
Gesetz und der besonderen Ortsverfassung gegrün-
deten Rechten und Pflichten der Beteiligten unter
Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse sowie
der speziellen Rechtstitel (Judikate und Verträge)
für entsprechend crachtet. Andererseits ist der
Standpunkt, welchen die regulierende Behörde
einnimmt, nicht mit dem des ordentlichen Richters.
in petitorio identisch. Sie hat nicht, wie
dieser, lediglich darüber zu befinden, auf welcher
Seite Recht oder Unrecht liegt. Wo nicht vöilig
klare und unwiderlegliche Gerechtsame auf der
einen oder anderen Seite vorliegen, wird aller-
dings vorzugsweise der Besitzstand als