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(ProvRecht Zusatz 213; G v. 10. 3. 64, GS 149).
Auch Reste von Personalzehnten finden sich noch
partikularrechtlich. Völlig beseitigt sind alle Zehn-
ten auf dem linken Rheinufer (Dekret von 1789 5 5;
G v. 17. brumaire IV). Z
63. Stolgebühren sind seit dem frühen Mittel-
alter im Widerspruch mit den kirchlichen Grund-
sätzen über Simonie ausgebildet und werden in
beiden K bis heute erhoben. Erst in neuester Zeit,
veranlaßt durch Einführung der obligatorischen
Zivilehe und Aufhebung des Taufzwanges durch
Reichsrecht (Gv. 6. 2. 75, dazu die Denkschriften
des preuß. OKfR v. 11. 5. 78, 5. 8. 81) hat sich
eine starke Bewegung auf Beseitigung der Stol-
ebühren geltend gemacht. Während der preußische
Episkopat dieser Bewegung weniger geneigt gegen-
überstand, hatte dieselbe in den ev. K größeren
Erfolg. Aufgehoben wurden die Stolgebühren
ganz oder teilweise zunächst in Nassau (1818) und
in der lutherischen K Hannovers (K v. 16. 6. 75),
sodann in den preußischen Militär Gem (Allerh. V
v. 21. 7. 77), neuestens endlich in sämtlichen
preußischen Landes K (altpreuß. K v. 28. 6. 92;
Staats G v. 3. 9. 92; K v. 6. 7. 98, 1. 2. 04;
schlesw.-holst. K Gv. #. 7. 92; Staats G v. 14. 8. 92;
hannov. luther. KG v. 18. 6. 92; Staats G v. 20. 8.
92; K G v. 17. 6. 00; hannov. ref. KG u. Staats G
v. 30. 3. 93; Cassel Gv. 31. 3. 93; Wiesbaden
K v. 15. 6. 95; Staats G v. 16. 6. 95); damit
sind die Stolgebühren in den ev. K Preußens
für Taufen und Trauungen in ortsüblich einfachster
Form dauernd beseitigt. Soweit die KBeamten
hierdurch einen Ausfall erleiden, werden sie durch
eine von den KGem zu zahlende Rente entschädigt.
Aufgehoben sind die Stolgebühren ferner in Sach-
sen (G v. 2. 12. 76, 22. 5. 76), Württemberg
(&G v. 29. 1. 01), Hessen (& G v. 23. 6. 91), Ol-
denburg (K erf 127; KG v. 27. 1I. 51), beiden
Mecklenburg (V v. 13. 3. 76; 21. 6. 79; 24. 7. 79),
Braunschweig (G v. 31. 5. 71), Sachsen-Weimar
(&G v. 21. 1. 79), Meiningen, Altenburg, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß j. L., Lübeck,
Hamburg, sowie in der altkath. K, und zwar teils
unter Uebernahme einer Entschädigung auf die
Staatskasse, teils ohne solche. — Soweit Stolge-
bühren noch erhoben werden, gelten dafür fol-
gende Bestimmungen. Sie dürfen nach kanonischem
Recht nicht gefordert werden für letzte Oelung,
Abendmahl, Beichte und bischöfliche Weihehand-
lungen. Ihre Festsetzung beruht entweder auf
Observanz oder auf bischöflicher bezw. staatlicher
Anordnung. Sie dürfen nicht im voraus und von
Armen überhaupt nicht verlangt, die Amtshand-
lung darf wegen Nichtentrichtung nicht verschoben
werden (# 424 ALR II 11). Stolgebühren sind
auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
von einem nichtzuständigen Geistlichen außerhalb
der Parochie vorgenommen wird (R 36, 182).
Rückständige Gebühren können eingeklagt werden
(F§ 423 ALR II 11). Die Einführung neuer und
die Veränderung bestehender Taxen erfolgt in
den ev. K durch Beschluß der Keem Behörden,
welcher vom Konsistorium und Reg Präsidenten
bestätigt werden muß (KGuS#O v. 10. 9. 73
5 31 Nr.7; Gv. 3. ö. 76 à 24 Nr. 4; V v. H. pH. 76
a l Nr. 7). Die entsprechenden Beschlüsse der
kath. K Gem Organe bedürfen der Genehmigung
der bischöflichen Behörde sowie des Oberpräsi-
denten als staatlicher Aufsichtsbehörde (G v. 20.6C.
Kirche (Kirchliche Abgaben)
76.K 21 Nr. 9 47, 50 Nr. 6; Vo. 20. 1.93 à 1
2
. 2).
54. Sonderabgaben an Bischof und Papst. In
der kath. K haben sich neben den Abg an die Geist-
lichen (Zehnten, Stolgebühren) Sonder Abg an
die kirchlichen Oberen (die Bischöfe und den Papst)
ausgebildet. Von Abg an die Bischöfe sind fol-
gende zu nennen: Die (übrigens auch der ev. K be-
kannten, aber hier neuerdings zum großen Teil be-
seitigten) Visitationsgebühren (procurationes) die-
nen der Verpflegung des Visitators durch den Visi-
tandus; sie waren anfänglich in Naturalien zu ent-
richten. Das cathedraticum (synodaticum) wird
bei der Versammlung der Diözesansynode erhoben
und ist heute noch in Bayern gebräuchlich. Das
seminaristicum (alumnaticum) stellt eine Beisteuer
zur Begründung und Erhaltung der bischöflichen
Seminare dar. Eine außerordentliche St ist das
subsidium charitatiwum gewisser Benefiziaten.
Für die bei der Ausstellung amtlicher Urkunden
fälligen Gebühren ist die Taxe Innocenz' XI.
(1678) maßgebend. Das ius deportuum endlich,
noch in Bayern bekannt, erstreckt sich auf die Anna-
ten (Früchte des ersten Jahres) vakanter Bene-
fizien. Die wichtigsten noch üblichen Abg an den
Papst sind die Konsekrationsgebühren der Bi-
schöfe (servitia communia, Annaten im weiteren
Sinne), die Palliengelder der Erzbischöfe, die
Annaten im eigentlichen Sinne (d. h. die von
Benefizien päpstlicher Kollation zu entrichtenden
halben Früchte des ersten Jahres) und die Expe-
ditions= und Dispensationstaxen, deren Höhe sich
grundsätzlich noch nach dem unter Johann XX II.
aufgestellten Taxbuche richtet.
5#5. Baulastbeiträge. Zu Zwecken der kirch-
lichen Baulast werden besondere Abg erhoben.
Im frühen Mittelalter wurde hierfür eine Quart
sämtlicher Einkünfte, insbesondere des Zehnten,
ausgeschieden. Ueber die neuere Entwicklung seit
dem Tridentinum (XXI deref.) Kirchen-
baulast oben S. 559f.
Literatur: Friedberg, Lehrb. d. KR # 1909,
!# 169—174; Hergenröther-Hollweck, Lehro.
d. kath. KR., 1905, 878—892; Mejer-Friedberg,
Art. „Kirchl. Abgaben“ in Herzog-Haucks Realenzykl.“ 1,
1896, 92 ff; Richter-Dove-Kahl, Lehrb. d. KR ,
1886, 1# 309, 315, 318 f, 232—237;: Sägmüller, Lehrb.
b. kath. KK" 1909, 862—869; Stutz, KN in v. Holtz.-Kohl.
Enzykl."“ 1904, 2, S 860, 953 f, 971; Hinschius, Das
Preuß. KK im Geb. des ALK, 1884, S 331 ff, 401 ff;
Schoen, Das ev. K/K in Preußen 2, 1910, 552—568;
Mayer, Kocheitsrechte des Kg. v. Bayern, 1884, 240 ff;
Birnbaum, Rechtl. Natur b. Zehnt., 1831; Geng.
ler, Lehrb. d. D. PrivatR“, 1891, 317 ff; Kopp, Zehnt-
recht u. Zehntablös. in Bad., 1899; Mcurer, Zehnt- und
Bodenzinsrecht in Bayern, 1898; Stuy, Das karol. Zehnt-
gebot, 8 f. RGesch., Germ. Abt. 29, 180 ff; Benario,
Die Stolgeb. nach bayer. Staatsn,K, 1894; Stutz, Art.
Stolgeb. in Herzog-Haucks Realenzykl.", Bd. 19, 1907, 68;
Permaneder, Die kirchl. Baulasts, 1890; Schmitt,
Kultusbaulast, 1888. Zorn.
B. Kirchenstenern
*si 1. Begriff und Arten. — I. Geschichte und
Quellen. 12. Entwicklung im allgemeinen. # 3. Preu-
ben. ## 4. Bayern. 5 5. Sachsen. # 6. Württemberg. 57.