Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Privilegiums, wie bei der CB gegeben, vielmehr 
nähert sie sich in der Form der gewöhnlichen poli- 
zeilichen Genehmigung von gewerblichen geneh- 
migungspflichtigen Unternehmungen. Das Wesen 
der Kl Beenehmigung als einer wahren Kon- 
zession [+j wird aber dadurch nicht beeinträchtigt. 
Wie bei den Haupt= und Nebenbahnen steht dem 
Betriebsrecht auch bei den Kl die Betriebspflicht 
des Unternehmers gegenüber, auch wenn in der 
Kleinbahnen (Konzession) 
— — — — 
— Òs 
die Genehmigung. 
Genehmigung diese Pflicht nicht besonders auf- 
erlegt ist. Aus den Ausführungsanweisungen zu 
111 des Kl Besetzes, die der Genehmigungs- 
pflicht aufzuerlegen, sofern die Kl#U i nicht für das 
öffentliche Verkehrsinteresse ohne Wert ist, folgt 
Behörde, die von Fall zu Fall von dem Min öA 
bezeichnet wird, im übrigen genehmigt die Orts- 
Pol Behörde das Unternehmen innerhalb ihres 
Bezirkes. Wenn die Bahn mehrere Gemeinde- 
bezirke des Landkreises berührt, erteilt der Landrat 
Wenn mehrere Landdkreise 
durchschnitten werden, oder nichtstädtische Kunst- 
straßen benutzt werden sollen, der Reg Präsident. 
Berührt die Bahn mehrere Landespolzizeibezirke, 
so daß zweifelhaft wird, wer zur Genehmigung 
zuständig ist, so bestimmt, wenn die Landespolizei- 
.. .. . · behörde derselben Provinz angehört, der Ober- 
behörde zur Pflicht machen, der KlIB die Betriebs- 
nicht das Gegenteil. Das Verfahren bei der Ge- 
nehmigung der #Kl ist den fur die Entstehung der 
Privat EB geltenden Bestimmungen ähnlich gere- 
gelt. Wie bei der Privat E zwischen der Kon- 
zession und der Genehmigung zum Betriebe, so ist 
bei der KlB zwischen der generellen Genehmigung 
und der speziellen Genehmigung (Feststellung des 
Bauplans usw.) zu unterscheiden. 
2. Unternehmer einer KlI ,B kann wie bei 
der Privatbahn jedermann sein. Zumeist wird 
auch hier eine Aktiengesellschaft in Frage kommen. 
In neuerer Zeit wenden sich die Kommunen und 
Kommunalverbände (Kreise, Provinzen) mehr und 
mehr dem Betriebe von Kl B zu. Ebenso kann das 
Reich oder ein Staat Unternehmer sein. JFür diese 
öffentlichen Körperschaften gelten alle Bestim- 
mungen des Gesetzes gleichmäßig, nur daß die Be- 
stimmungen über den Erwerb durch den Staat 
bei staatlichen KlB wegfallen. Ferner brauchen, 
wenn das Reich, der Staat oder ein Kommunal- 
verband Unternehmer ist, die sonst vorgesehenen 
Sicherstellungen, Fristen und Geldstrafen nicht 
vorgeschrieben oder gefordert zu werden (#6, 11, 
26, 27 Kl BG). Wenn eine Aktiengesellschaft sich 
— — —... — — 
zu dem Zwecke des Betriebes einer KlB erst 
gründet, so gelten die für die Gründung der Aktien- 
gesellschaft gegebenen Vorschriften, jedoch mit dem 
Unterschied, daß die Genehmigungsurkunde vor 
der Eintragung ins Handelsregister ausgehändigt 
wird. Zum Schutze vor Mißbrauch tritt die Ge- 
nehmigung gleichwohl erst mit dem Nachweise der 
Eintragung in Wirksamkeit. Das gleiche gilt, wenn 
die Genehmigung einer Gesellschaft mit beschränk- 
ter Haftung oder Kommanditzesellschaft erteilt 
wird. Die Genehmigung kann auch dem ersten 
Unternehmer und seinen Erben erteilt, oder auch 
die Uebertragung des Unternehmens auf andere 
Personen ausdrücklich gestattet werden. Dagegen 
ist die Uebertragung des Unternehmens auf einen 
Dritten ohne die genehmigungspflichtige Aende- 
rung des Unternehmens unzulässig (Erl v. 15. 1.03, 
EnBBl 39). Ein Ausländer, der um die Genehmi- 
gung nachsucht, muß im Inlande seinen Wohnsitz 
nehmen und hat vor dem Gericht des betreffenden 
Ortes in allen das Unternehmen betreffenden 
Angelegenheiten Recht zu nehmen. Dies ist in der 
Konzession nach den Bestimmungen der Ausfüh- 
rungsanweisungen vorzuschreiben. 
Die generelle Genehmigung 
  
(Konzession) wird erteilt, wenn eine Bahn 
mit Maschinenkraft (Dampf, Elektrizität, Wasser- 
kraft usw.) betrieben werden soll, von dem Regie- 
rungspräsidenten (Landespolizeibezirk Berlin, Pol- 
Präsident) im Einvernehmen mit einer En- 
präsident, wenn sie verschiedenen Provinzen an- 
gehört oder wenn die Stadt Berlin beteiligt ist, 
der Min öl die zuständige Behörde im Einver- 
ständnis mit dem Min Inn. Zur Anlegung von 
Bahnen in Berlin und Potsdam bedarf es Kal 
Genehmigung (5 39 Kl Be9). 
a) Der Unternehmer hat der zur Genehmigung 
zuständigen Behörde die zur Beurteilung des Unter- 
nehmens in finanzieller und technischer Hinsicht er- 
forderlichen Unterlagen, insbesondere einen 
Bauplan, einzureichen. Zur Vornahme der Vor- 
arbeiten ist das Einverständnis des Reg Präsidenten 
und bei den mit Maschinenkraft zu betreibenden 
Bahnen die Genehmigung des Ministers erfor- 
derlich (Erl v. 13. 1.96, EB BV Bl 43). Die Ausfüh- 
rungsanweisung regelt das Mindestmaß der zu 
fordernden Nachweise. Sie unterscheidet hierbei 
zwei Klassen von KlBia) städtische Stra- 
ßhenbahnen einschließlich derjenigen, die zwar 
dem Verkehr von Nachbarorten dienen, aber nach 
ihrem Bau und ihrer Zweckbestimmung (haupt- 
sächlich Personenverkehr) einen straßenbahnähn- 
lichen Charakter haben, und b) KlB mit neben- 
bahnähnlichem Charakter, die den Per- 
sonen= und Güterverkehr in größerem Maßstabe 
zwischen mehreren Orten vermitteln. Gefordert 
werden insbesondere Lage= und Höhenpläne, 
Kostenanschlag und Rentabilitätsberechnung. Ge- 
setzlich vorgeschrieben ist die Beibringung der Zu- 
stimmung des Wegeunterhaltungs- 
pflichtigen. Der Unternehmer kann auf Er- 
gänzung der versagten Zustimmung antragen. Es 
entscheidet, wenn eine Provinz oder ein ihr gleich- 
stehender Kommunalverband in Frage kommt, der 
Provinzialrat, gegenüber dem Zweckverband Groß- 
Berlin (G v. 19. 7. 11, GS1#23) die Beschluß- 
behörde für Groß-Berlin (dagegen Beschwerde an 
den Min öA), wenn eine Stadtgemeinde oder ein 
Kreis oder ein mehrere Kreise berührender Weg 
in Frage kommt, der Bezirksausschuß, sonst der 
Kreisausschuß. Beschwerde an den Provinzialrat 
(Bezirksausschuß) innerhalb 2 Wochen (* 121 
LV(). Die Wegeunterhaltungspflichtigen können 
für die Benutzung des Weges ein angemessenes 
Entgelt beanspruchen. Sie können sich auch den 
Erwerb der Bahn im ganzen nach Ablauf einer 
bestimmten Frist gegen angemessene Entschädi- 
gung des Unternehmers vorbehalten. Ueber die 
Besonderheiten für die Wegebenutzung im Ver- 
bandsgebiet Groß-Berlin s. 4 des gen. G v. 
19. 7. 11 (dazu die Erläuterungen von Gordan bei 
Brühl-Gordan-Ledermann, Kommentar 1912). 
b) Auf Grund der eingereichten Nachweise erfolgt 
die Prüfung des geplanten Unternehmens durch 
die zuständige Behörde, unter Beschränkung der 
Prüfung auf folgende Punkte: 1. betriebssichere 
Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel; 
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