Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
nehmigung zur Betriebseröffnung erteilt die 
Genehmigungsbehörde. 
5. Die Kl B bildet mit den dem Bahnunter- 
nehmen gewidmeten Vermögenswerten eine Ein- 
heit (Bahneinheit), wenn dem Unternehmer 
die Pflicht obliegt für die Dauer der ihm erteilten 
Genehmigung das Unternehmen — und dies ist, 
wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich festgesetzt 
ist, jede Kl B (vgl. Eger, Bahneinheitsgesetz 5) — 
zu betreiben (G v. 11. ö. 02, GS 238). Die Bahn- 
einheit entsteht mit der Genehmigung zur Betriebs- 
eröffnung oder schon vorher, wenn die Bahn in 
das Bahngrundbuch eingetragen wird. Im übri- 
gen JX Eisenbahnwesen, Bahnpfandrecht, oben 
Band 1 S. 700. 
53. Betrieb (Polizei, Beförderung, Beauspru- 
Kleinbahnen (Betrieb) 
I 
cng für öffenutliche Zwecke), Staatsaufsicht. 
I. Die KlB unterliegen nicht der Bau-- und 
Betricbsordnung, der Signalordnung und den 
anderen reichsrechtlichen Betriebsverordnungen. 
Für KlV# gilt in Preußen die Ausführungs V v. 
13. 8. 98 nebst Nachträgen. Hiernach gliedern sich 
die KlB, welche mit Maschinenkraft betrieben 
werden, in solche im engeren Sinne (Straßen- 
bahnen und nebenbahnähnliche KlB 
(oben § 2 Z. 3a). Für die KlB im engeren 
Sinne wird der Betrieb durch ortspolizeiliche Ver- 
ordnung geregelt und die Befolgung der Anord- 
nung durch Straffestsetzung gesichert. Bei Kl 
mit Maschinenbetrieb sind mit Rucksicht darauf, 
daß ihre Beaufsichtigung durch die CBBehörde 
stattsindet, derartige Verordnungen nicht ohne 
Einverständnis der Aussichtsbehörde zu erlassen. 
Für nebenbahnähnliche KlIB sind in Anlage 3 der 
Ausführungsverordnung besondere Betriebsvor- 
schriften gegeben. Für die Straßenbahnen mit 
Maschinenbetrieb, namentlich elektrische Straßen- 
bahnen, sind durch Erl v. 26. 9. 06 (EBVBlI 309) 
Formulare zu Polizeiverordnungen ausggestellt 
worden. Der Erlaß hat durch den MinE v. 
22. 10. 08 (EUU Bl 309) eine geringe Aenderung 
erfahren. Die KlIB Vorschriften unterscheiden sich 
von der Bau= und Betriebsordnung der Haunt- 
und Nebenbahnen darin, daß sic lediglich Bestim- 
mungen für die KlB VBerwaltungen, nicht aber Be- 
stimmungen für das Publikum enthalten. 
Die Betriebsvorschriften stellen ent- 
sprechend der geringeren Bedeutung und geringeren 
Gefährlichkeit dernlBminder große Anforderungen. 
So braucht z. B. eine Sicherung gegen die An- 
näherung an die Bahn durch Einfriedungen, 
Schranken usw. nur ausnahmsweise, wenn be- 
sondere Gründe vorliegen, zu erfolgen. Dafür ist 
vorgeschrieben, daß der Maschinenführer bei der 
Annäherung eines Zuges an einem unbewachten 
Uebergang ein Läuntewerk in ätigkeit zu halten 
oder ein anderes besonderes Zeichen zu geben hat 
(X* 7 Betriebsvorschriften). Die Untersuchung der 
Lokomotiven und Wagen erfolgt regelmäßig nur 
alle drei Jahre. Für die Lokomotiven ist außerdem 
noch nach jeder umfangreichen Ausbesserung eine 
Untersuchung vorgeschrieben. Die Untersuchung 
der Bahnstrecke erfolgt bei nebenbahnähnlichen 
Kl B an jedem Tage nur, wenn die Fahrgeschwin- 
digkeit der Züge mehr als 20 km in der Stunde 
beträgt, sonst an jedem dritten Tage. Die Fahr- 
geschwindigkeit ist bei Kl B nach der Spurweite 
geregelt. Sie beträgt im Höchstmaß bei Zahnrad- 
bahnen 15 km in der Stunde; bei anderen 
Bahnen 20 km (600 mm Spurweite) bis 30 km 
(1435 mm) (Vollspurbahn). Größere Geschwin- 
digkeiten können mit ministerieller Erlaubnis zu- 
gelassen werden. Abweichend von den Haupt= und 
Nebenbahnen kann die TLätigkeit des Maschinen- 
und Zugführers in einer Hand vereinigt sein, wenn 
die Betriebsmittel einen Uebergang zwischen 
Maschine und Wagen gestatten und sich auf dem 
Zuge ein Zugbediensteter befindet, der es ver- 
steht, den Zug zum Stehen zu bringen. Die für 
die Bahnen des allgemeinen Verkehrs geltenden sa- 
nitätspolizeilichen Vorschriften gelten für Kl# 
insoweit, als sie lediglich allgemeine Vorschriften 
geben: z. B. das RGesetz, betr. die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krantheiten (X. soweit es der Na- 
tur der Sache nach Anwendung finden kann, ebenso 
das Viehseuchengesetz und das preußische Gesetz, 
betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. 
Ferner ist das Gesetz über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei der Viehbeförderung v. 
25. 2. 76 auf nebenbahnähnliche KlB. anzu- 
wenden (Erl v. 29. 5. O1, EBBBl 206). Die Vor- 
schriften über die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei der Geflügelbeförderung v. 2. 2. 99 
gelten nicht für KlB, weil sie auf Grund des 
Artikels 42·43 RV erlassen sind, und die Kl B der 
Zuständigkeit des Reiches nicht unterliegen. 
II. Eine eigentliche Bahnpolizei gibt es bei 
den Kl#o;¾ nicht, jedoch kann die Ortspoligeibehörde 
Angestellten des äußeren Betriebsdienstes der 
KlB, wenn es erforderlich ist, innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit für die Dauer ihrer Beschäftigung die 
Eigenschaft von Polizeiexekutivbeamten verleihen. 
Die Angestellten müssen den Staatsdienereid 
leisten und erhalten eine Bestallung, die jederzeit 
widerruflich ist. Für diese KlB Polizeibeamten 
gelten die Bestimmungen der Bau= und Betriebs- 
ordnung, soweit sie sich beziehen: auf die Ver- 
pflichtung des Uniformtragens, die vorläufige 
Festnahme, die gegenseitige Unterstützungspflicht 
der Polizei und Bahnpolizei, über das Alter und 
die Eigenschaften der Betriebsbeamten (§45 BB0) 
vgl. hierzu Min E v. 27. 12. 1900 (3 für KIB. 190|1, 
216). In strafrechtlicher Hinsicht 
unterliegt der Kl BBetrieb — nach der herrschenden 
Ansicht mit Ausnahme des Pferdebahnbetriebs 
(Dalcke, EBeuntsch 11, 160; Eger, ECBRecht 2, 155; 
Oilse, Straßenbahnkunde 1, 312) — den §8§ 313 bis 
320, 325, 243 4, 305, 306, 327, 328 Stöo B. Das 
Haftpflichtgeses findet auch auf Pferde- 
bahnen Anwendung. 
Auf das Verhältnis des Kl Blnternehmers zu 
den Bahnangestellten finden wic bei 
den C die Bestimmungen des Boe(/V über die 
Dienstverträge (nicht Titel 7 der GewO wegen § 
das.) Anwendung; der KlI,Wetrieb ist kein 
Gewerbebetrieb im Sinne der GewO; (vgl. 
Gordan in CB-Entsch 25, S. 83 ff, 221 ff, 336 ff). 
Dagegen nimmt in steuerlicher Hinsicht die 
Kl# ni cht wie der EBetrieb eine Sonderstellung 
(CBAbgabe, Gewerbestenerfreiheit) ein (5 40 
Kl,Be#). 
III. Für den Transportverkehr der 
Kl# sind die eisenbahnreichsrechtlichen Bestim- 
mungen des HGB in gleicher Weise wie für die 
Vollbahnen mit der Maßgabe anwendbar, daß die 
Transportpflicht sich nur auf die eigene Bahn- 
strecke erstreckt. Soweit das HGB auch die Eh- 
Verkehrsordnung in Bezug nimmt, treten an deren
	        
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