Koalitionsrecht
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denen aber auch die Kaufleute, und die Hand-
lungsgehilfen zählen, die Rede sein. Die Koa-
litionsfreiheit der Gew O erstreckt sich jedoch nicht
auf Lehrlinge, auch nicht auf diejenigen Personen,
welche nach der herrschenden Ansicht durch 96
Gewy von diesem Gesetz ausgeschlossen sind (z. B.
Eisenbahnarbeiter, Schiffsmannschaften auf See-
schiffen). Das gleiche gilt für land= und forst-
wirtschaftliche Arbeiter (X] in Preußen sowie für
das Gesinde (VI. Siehe darüber Dierig 12 ff.
Die Bergwerksarbeiter usw. und ihre Arbeit-
geber dagegen sind durch #154 a Abs 1 GewO
den Koalitionsbestimmungen der GewdO unter-
stellt.
Selten sind zeitweilige Koalitionen unorgani-
sierter Arbeitgeber oder unorganisierter Arbeiter.
Der Regel nach führt hier die Koalition zum
Verein. Es kommt auch vor, daß sich auf jeder
Seite ein Verband oder mehrere mit unorgani-
sierten Personen koalieren. Des öfteren findet
man bei den Arbeitgebern wie bei den Arbeitern
Koalitionen mehrerer Verbände. Nicht häufig sind
Koalitionen von Arbeitern und Arbeitgebern auf
der einen Seite gegen Arbeitgeber auf der andern
Seite. (Beispielsweise kämpften 1911 in Berlin
beim sog. Konfektionsstreik Zwischenmeister mit
nen) zur Aussperrung und zum Streik. Daß die
preußische Verf v. 31. 1. 50 mit der Gewährung
des freien Versammlungs- und Vereinsrechts die
Koalitionsverbote außer Kraft gesetzt habe, meinen
manche. Die gesetzgebenden Faktoren Preußens
sind anderer Ansicht. Daher untersagten sie im
Gv. 24. 4. 54 betr. die Verletzungen der Dienst-
pflichten des Gesindes J und der ländlichen Arbei-
ter.bei Strafe die Koalitionen des Gesindes, der
Schiffsknechte und der Dienstleute. Eine Straf-
bestimmung gegen etwaige Koalitionen der land-
ihren Arbeitern und den Arbeitern der Großunter-
nehmer gegen die letzteren.) Neuerdings entstehen
Koalitionen von Arbeitgebern (Arbeitgeberver-
bänden) und Arbeiterorganisationen (sog. gelben.
Organisationen) gegen Arbeitervereine anderer
Richtung. Tarifverträge [/##s können nicht als Koa-
litionen aufgefaßt werden, schon weil ihnen eine
aggressive Eigenschaft nicht innewohnt (DJ3 15,
497; Heinemann in der ZStrW 32, 203 ff).
Nach der Gew L dürfen Arbeitgeber und Arbeiter
beliebig zusammentreten, um Forderungen bezüg-
lich des Lohnes und anderer Punkte des Arbeits-
bezw. Dienstvertrages aufzustellen und durchzu-
führen (Lohnstreiks, Aussperrungen). Koalitionen,
welche zu Machtstreiks und Solidaritätsstreiks füh-
ren, gehören also nicht hierher. Anderer Ansicht
RGt# 39, 382. Das K. können die Arbeiter nicht
entbehren (Erklärung der Reichsregierung in der
RKommission 1891 bei der Beratung der GewoO-
Novelle), wie es heute auch für die Arbeitgeber
unentbehrlich ist.
wirtschaftlichen Arbeitgeber hat man im Gesetze
vergessen. Gerecht verhielt sich dagegen das nicht
mehr geltende preußische Berggesetz von 1860.
Dies verpönte Koalitionen der Bergleute, aber
auch der Bergwerkseigentümer und ihrer Stell-
vertreter. Siehe dazu & 154 a der GewO. Von
allen deutschen Staaten hat zuerst Sachsen 1867
das K. eingeführt. Auch in Preußen waren die
Freunde der Koalitionsfreiheit nicht untätig ge-
blieben. Freilich ohne Ergebnis wurde 1861 und
1865 im Abgeordnetenhause über die Beseitigung
der die Koalitionsfreiheit beschränkenden Bestim-
mungen der GewdO (§§ 181 und 182) verhandelt.
Die Regierung legte 1866 einen Gesetzentwurf
vor, der die Aufhebung der erwähnten Vorschriften
aussprach. Dieser Entwurf, der eine dem heutigen
s* 152 Abs2 Gew O inhaltlich gleiche, Vorschrift und
in einer anderen Bestimmung den Wortlaut des
heutigen § 153 brachte, wurde infolge der kriege-
rischen Ereignisse nicht Gesetz. Im ersten RT des
Norddeutschen Bundes stellten die Abgeordneten
Schulze-Delitzsch und Becker den Antrag, die Koa-
litionsverbote zu beseitigen. Ihr Entwurf gelangte
mit der Einschränkung, daß für die Seeschiffahrt
und den Gesindedienst das Verbot aufrechterhalten
wurde, zur Annahme. Es sollte die Koalitions-
freiheit den Arbeitgebern und Arbeitern sämtlicher
Gewerbszweige einschließlich der Landwirtschaft,
des Berg= und Hüttenbetriebes, der Stromschiff-
fahrt, des Tagelohndienstes gewährt sein. Der
letzte Satz des betreffenden Paragraphen bildet
den Inhalt des jetzigen § 152 Absf 2 Gew O. Der
B. stimmte jedoch dem Beschlusse des RX nicht
zu. Die Gew O v. 21. 6. 60 beseitigte dann in den
132 und 133 die Koalitionsbeschränkungen:
5 2. Geschichtliches. Bereits die Gesellenver-
bände der Zunftzeit, die ursprünglich zu anderen
Zwecken wie die modernen Abeiterorganisationen
gegründet waren, traten später für dieselben Fra-
gen ein, die gegenwärtig bei den Arbeiterbewe-
gungen eine wichtige Rolle spielen (Verbesserung
der Löhne, der Arbeitszeiten usw.). Streiks und
Aufstand waren schon damals die Kampfesmittel.
Die sich mehrenden Gesellenunruhen führten zur
Reichszunft O v. 16. 8. 1731, welche die Koalitions-
freiheit der Gesellen vernichtete. Auf ihrer Grund-
lage entstanden in Preußen die Generalprivilegien
für die Kur= und Neumark und die Handwerks-O
v. 10. 6. 1732. Die Koalitionen wurden verboten.
Nach dem Vorbilde Preußens untersagten andere
Staaten Deutschlands Vereine und Verabredungen
der Arbeiter zur Durchsetzung ihrer Forderungen
und bedrohten die Schaffung von Koalitionen mit
Strafe.
Das preußische ALhielt die erlassenen Koa-
litionsverbote aufrecht, ebenso untersagte die
Gewo v. 17. 1. 45 die Verabredungen (Koalitio-
„# 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen
Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeits-
bedinaungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit
oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Teilnohmer steht der Rücktritt von solchen Vereini-
gungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren
weder Klage noch Einrede statt.“
„* 153. Wer andere durch Anwendung körverlichen
Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch
Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an
solchen Verabredungen (7( 152) teilzunehmen, oder ihnen
Folge zu leisten oder andere durch gleiche Mittel hindert
oder zu hindern versucht, von folchen Verabredungen zu-
rückzutreten, wird mit Gesängnis bis zu drei Monaten be-
strast, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine
härtere Strafe eintritt.“
§ 3. Rechteinhalt. §+ 152 Abs 1 Gew O erlaubt
die vertragliche Festsetzung der innerhalb der Koa-
lition zu gestaltenden Verhältnisse der Mitglieder
zueinander, Abs 2 läßt den Koalierten wiederum
Kontraktsbruch offen. Um die politische Freiheit