Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindemitglieder (Preußen) 
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Ueber den Begriff des Wohnsitzes: 3 7f fBGB, 
&# 1 des Doppelsteuer G v. 22. 3. 09; G betr. die 
Bestimmung des Wohnsitzes i. S. der rh. Gem- 
Verfassungs G v. 30. 6. 84; Einkommen- und Er- 
gänzungssteuer G #l; KommAbgG # 33; ferner: 
OVBG 15, 41:26, 72; 30, 28: —Entsch in Staats- 
steuersachen 1, 83; 7, 209:; 10, 6; 12, 1; Pr. VBl. 
8, 19: 15, 483; 20, 46; 24, 421; RE# 15, 367; 
29, 23; 30, 349. Trotz Begründung eines Wohn- 
sines gehören nicht zur Gem die servisberechtigten 
Militärpersonen des aktiven Dienststandes (§ 38 
NMil v. 2. 5. 74; G betr. den Serwistarif und 
die Klasseneinteilung der Orte v. 6. 7. 04) und 
zwar nach einigen Gesetzen alle (St O O., Ha., 
W., Rh., Fr. u. S.-H. sowie LGO Rh.), nach 
anderen nur, soweit sie nicht in der Gem ange- 
sessen sind: StO H.-N. u. LGO W., O., S.-H., 
H.-N., GemO Ho. (LGO Ha. hat keine Bestim- 
mung, doch ist wohl das gleiche anzunehmen, 
s. auch Kr O § 6). Doch sind die Militärpersonen 
zur Mitbenutzung der öffentlichen Gem Anstalten 
berechtigt und müssen auch zu den Gem Lasten, 
allerdings auf Grund besonderer Bestimmungen, 
mit beitragen: V v. 23. 9. 67 betr. die Heran- 
ziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-= 
auflagen und G v. 29. 6. 68 betr. die Heranziehung 
von Militärpersonen für Gem Zwecke; §+ 42 Kom- 
munalabgabengesetz; Ges. v. 1. 6. 09. 
St O O., W., Rh. u. H.-N. 3, 4; Fr. 5, 6; S.-H. 4, 5; 
26O O., S.-S. u. H.-N. sowie Gem O Do. 7, 8. 
S 2. Bürgerrecht. - 
l.Voraussetzungen.Schließtdas 
geltende Recht von der wirtschaftlichen Zuge- 
hörigkeit zur Gem (mit Ausnahme der Militär- 
personen) niemand mehr aus, der in ihrem Gebiet 
seinen Wohnsitz nehmen will, so wird für die Aus- 
übung der politischen Befugnisse doch eine Reihe 
von Voraussetzungen aufgestellt, die als das Min- 
destmaß dessen gedacht sind, was den sachgemäßen 
Gebrauch derselben zu gewährleisten imstande ist. 
Bezeichnet wird der Inbegriff dieser politischen 
Rechte und Pflichten in den Städten als „Bürger- 
recht“", in den Land Gem als „Gemeinderecht“ (in der 
Folge für beide Kategorien zusammen der Kürze 
wegen lediglich als „Bürgerrecht“), während 
seine Inhaber „Bürger“ bezw. „Gemeindemit- 
glieder“ (in der Folge kurz „Bürger“) genannt 
werden. 
Die Bedingungen seines Erwerbes sind jedoch 
im Geltungsbereich der verschiedenen Gesetze 
nicht so gleichartig wie sein Inhalt. 
Für die Staatsangehörigkeit ist eine grund- 
sätzliche Verschiedenheit festzustellen zwischen 
alterer und neuerer Gesetzgebung und zwar 
insofern, als jene (StO O., W., Rh., Fr., 
LEO Rh.) die preußische Staatsangehörigkeit 
fordert, während diese (St O S.-H., H.-N., LGO 
O., S.-H., H.-N. u. GemO Ho.) sich mit der 
Reichsangehörigkeit begnügt. Für Ha. fehlt 
eine ausdrückliche Bestimmung, doch ist hier 
analog jener älteren Gesetzgebung entschieden 
worden: OVG Pr. VBl 8, 101 und 12, 251; 
. auch das. 4, 161. Ausländer sind durchweg vom 
Bürgerrecht ausgeschlossen, während sie als Ein- 
wohner der Gem solange zu behandeln sind, wie 
ihnen der Aufenthalt in Preußen gestattet wird: 
MinE v. 5. 5. 57 (Ml 104; s. auch Pr. VBl 
21, 524). 
Weitere Voraussetzungen für den Erwerb des 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
Bürgerrechts: Männliches Geschlecht, Selbstän- 
digkeit und Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 
Einwohnerschaft und Zugehörigkeit zur Gem 
sowie Zahlung der GemAbgaben und Nicht- 
empfang von Armenunterstützung. Als selbstän- 
dig wird bezeichnet, wer das 24. Lebensjahr voll- 
endet hat und einen eigenen Hausstand besitzt, 
sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über sein 
Vermögen durch richterliche Anordnung entzogen 
ist. Nur StO S.-H. und fast gleichlautend LGO 
Ha. fassen die Frage negativ und sehen als un- 
selbständig an, wer minderjährig ist, unter einer 
die Dispositionsbefugnis beschränkenden Kuratel 
oder im Hause und Brot anderer steht oder eine 
nach seinem 18. Lebensjahre empfangene Ar- 
menunterstützung nicht zurückerstattet hat. Ueber 
den Begriff des Hausstandes: O# 8, 129; 
14, 170; 37, 14 und Pr. VBl 7, 183; s. auch das. 
4, 81. Frauen und nichtselbständige Personen, 
deren Grundbesitz sie an sich berechtigen würde, 
sind nach LGO W., O., S.-H. u. H.-N. sowie 
GemO Ho. zwar nicht zum vollen Gemecht, 
wohl aber zur Ausübung des Stimmrechts durch 
Vertreter zugelassen. Der Wohnsitz in der Gem 
muß 1 Jahr (StO O., W., Rh., Fr., S.-H.; 
LGO W., O. u. S.-H.) bezw. 2 Jahre bestehen 
(StO u. LO H.-N. u. GemO Ho.). Für die 
Entrichtung der Gem Abgaben sowie den Nicht- 
empfang von Armenunterstützung fordern StO 
u., W., Rh., Fr., S.-H. u. LGO W. u. Ha. 
gleichfalls einjährige Dauer, die übrigen Gesetze 
nehmen auf die Vergangenheit keine Rücksicht. 
Wer auf Grund der #§8 21, 24, 41 und 42 Komm- 
Abg G Steuerfreiheit genießt, kann trotzdem Bür- 
ger werden, wofern er nur die übrigen Voraus- 
setzur gen erfüllt hat. 
Die letzte dieser Voraussetzungen bildet eine 
gewisse Sicherheit der wirtschaftlichen Existenz, 
die von allen Gem Gesetzen übereinstimmend in 
dem Besitz (Eigentum, Nießbrauch, Erbbaurecht) 
eines Wohnhauses im Gem Bezirk erblickt wird. 
Der Fall des Miteigentumes ist in StO H.-N., 
GemO Ho. und in den LEO Rh., O., S.-H. 
u. H.-N. derart geregelt, daß das Bürgerrecht auf 
Grund dieses Besitzes nur von einem der Berech- 
tigten ausgeübt werden darf. Für das Gebiet 
der StO O. hat das OV (38, 26) das bloße 
Miteigentum für ungenügend erklärt, auch nur 
einem der Beteiligten das Bürgerrecht zu ver- 
schaffen. Alternativ gleichgestellt mit dem Besitz 
eines Wohnhauses ist ferner eine bestimmte 
Steuerkraft und zwar die Veranlagung entweder 
zu dem fingierten Normalsteuersatz von 4 Mk. 
bezw. das dementsprechende Einkommen von 660 
bis 900 Mk. (§77 des Einkommensteuergesetzes für 
alle Stadt= und Land Gem; für Rh. und S.-H. 
s. OVG 38, 32 und 40, 43) — oder aber, was in 
StO O., W., und Fr. nicht vorgesehen, die Ver- 
anlagung zu einem Mindestbetrage an staatlich 
veranlagter Grund= und Gebäudesteuer von dem 
im Gem Bezirk belegenen Grundbesitz, der in 
S. H. durch Ortsstatut bestimmt wird und in Ho. 
(einschließlich Gefällsteuer) auf 2 Mk., nach LO 
O., S.-H. u. H.-N. auf 3 Mk. sowie nach StO 
Rh., H.-N. und LO Rh. u. W. auf 6 Mk. ge- 
setzlich normiert ist. Auch diesem Erfordernis 
muß nach den oben (bei Abgabenentrichtung und 
Armenunterstützung) genannten Gesetzen während 
der Dauer eines Jahres genügt werden, doch lassen 
II. 4
	        
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