Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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gegen ein rechtskräftiges, den Beamten freispre- 
chendes Urteil zu Unrecht ein Rechtsmittel zuge- 
lassen ist (Pr Verw Bl 20, 158). Dagegen ist der K. 
unzulässig bei Klagen auf Erteilung der Voll- 
streckungsklausel und in der Zwangsvollstreckungs- 
instanz, sobald die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. 
5. Der K. muß von der vorgesetzten 
Zentral= oder Provinzialbehörde 
des Beamten erhoben sein, und zwar der 
z. Z. der Tat vorgesetzten Behörde (DJ.3 2, 495; 
5, 398). Zu den Zentralbehörden rechnen die 
Ministerien, Staatsministerium, Staatsrat, Ober- 
rechnungskammer; zu den Provinzialbehörden die 
Oberpräsidenten, Regierungen (vgl. Mli VB 1874, 
151 deren Zuständigkeit bezügl. ländlicher Be- 
amten; OV 31, 439 bezügl. Gendarmen (NI), 
Pol Präsident zu Berlin, Oberstaatsanwälte, Pro- 
vinzialschulkollegien, Oberzolldirektionen, Ober- 
bergämter, Generalkommissionen, Eisenbahndirek- 
tionen (Gv. 17. 6. 80) (wohl aber nicht auch das 
Eisenbahnzentralamt trotz § 6 VerwOrdnung v. 
10. 5. 07 (GS 821), Direktion für die Verwaltung 
der dirckten Steuern, Direktion der Rentenbanken, 
Universitäten, Eichungsinspektionen, nicht aber 
die Medizinalkollegien und Selbst Verw Behörden 
wie Provinzialausschüsse oder Landesdirektoren, 
Generallandschafts= und Hauptritterschaftodirel- 
toren. Bei Provinzialbehörden, die aus mehreren 
  
  
  
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Abteilungen bestehen (z. B. Regierungen; nicht 
aber Oberzolldirektionen, bei denen Abteilungen 
nur für den inneren Geschäftsbetricb gebildet 
sind, OVG 59, 439) muß der K.Beschluß vom 
Plenum gefaßt sein (6+ 4 Abs 2 G v. 8. 4. 47). 
II. In zweiter Linie prüft das OV# bei seiner 
Vorentscheidung, ob der K. auch begründet 
ist d.h. ob dem Beamten eine Amtsüberschreitung 
nicht zur Last fällt. Bei der großen Vergünstigung, 
welche die K. Erhebung für den Beamten darstellt, 
kann der K. nur dann für begründet erklärt werden, 
wenn zweifelsfrei festzustellen ist, daß dic 
angefochtene Amtshandlung nicht begangen oder 
rechtlich zulässig gewesen ist (OVG#9, 438; 10, 
380). Die Folge hiervon ist, daß das K. Verfahren 
bei einem Strafprozeß zu einer Anwendung des 
Grundsatzes in dubio pro reo keinen Raum bietet 
und daß bei einem Zivilprozeß, in welchem die 
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Feststellung einer erheblichen Tatsache von der 
Leistung eines dem Beamten zugeschobenen Eides ô 
abhängt, der K. für unbegründet erklärt werden 
muß, da zur Abnahme eines Parteieides nur der 
Prozeßrichter befugt ist, dem O VG also die Mög- 
lichkeit fehlt, den Sachverhalt seinerseits aufzu- 
klären und zweifelsfrei festzustellen, ob einc Ueber- 
schreitung der Amtsbefugnisse des Beamten vor- 
liegt oder nicht. — In gleichmäßiger Praxis be- 
trachtet das O VWG ferner als Gegenstand seiner 
Vorentscheidung nur die Feststellung, ob der 
Beamte objektiv sich einer Ueberschreitung 
schuldig gemacht hat, d. h. ob seine Handlung mit 
dem einschlagenden objektiven Recht im Einklang 
steht (O BGG 14, 420; so auch R i. Jur. Wochen- 
schrift 1909, 197 und RG 70, 102); die Beant- 
wortung der Frage nach dem subjektiven 
Verschulden des Beamten dagegen bleibt 
Len Prozeßrichterüberlassen. Daraus 
olgt: 
1. Der K. Richter hat nicht zu prüfen, ob dem 
Beamten der Schutz des § 193 StöhB zukommt, 
ob er aus Notwehr (OV 10, 380; in OB 32, 
Konflikt 
449 wird aber geprüft, ob erlaubte Selbstverteidi- 
gung gemäß 8 227 ff BGB vorliegt), in entschuld- 
barer Art, in gutem Glauben oder bewußt (Pr- 
Verw Bl 26, 11) gefehlt hat, ebensowenig ob der 
Klageanspruch oder die Strafverfolgung verjährt 
ist (Pr BerwBl 10, 615; 22, 131) und ob der 
Rechtsweg zulässig ist (OVG 8, 403; 14, 423:2 
Pr VerwBl 23, 150, Inanspruchnahme gemäß §& 6 
Gv. 11. 5. 42 und § 131 LV). 
2. Hat der Beamte im Rechts irrtum gehan- 
delt, so kann der K., mag der Irrtum auch noch so 
entschuldbar sein, niemals für begründet erklärt 
werden (OVG 14, 420 und 427; 19, 449; 23, 422; 
46, 449). — Ausnahmsweise ist der K. aber be- 
gründet, wenn der Beamte bei Feststellung und 
Beurteilung rein tatsächlicher Verhältnisse 
geirrt hat (OVGs, 414; 14, 420; 32, 443), ferner 
wenn er gesetzliche Vorschriften abweichend von 
der Uebung ausgelegt hat und seine Ansicht von 
den höchsten Gerichtshöfen bei ihren Entscheidun- 
gen nicht geteilt wird (O VG 46, 449; vgl. Schel- 
long Verwlrch 18, 67). In diesen Fällen liegt 
eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse nur dann 
vor, wenn der Bcamte bei pflichtmäßiger Prüfung 
der obwaltenden Umstände und des bestehenden 
Rechtes nicht zu der Ueberzeugung von der Zu- 
lässigkeit seines Vorgehens hat kommen dürfen 
oder wenn er willkürlich (OVG 55, 465) gehandelt 
hat. Ebenso ist ausnahmsweise trotz Verstoßes 
gegen das objektive Recht der K. dann begründet, 
wenn der Beamte einen ihm gegebenen Befehl 
ausge führt hat, den er nach der bestehenden Dienst- 
verfassung nicht daraufhin hat prüfen dürfen, ob 
, erodem bestehenden Recht entspricht (OVG 14, 
420; 
57, 497 Waffengebrauch bei Tumult; 
Pr VerwBl 28, 45 Anweisung der Orts Polizei 
gemäß § 1 Gv. 11. 3. 50). 
III. Die Vorentscheidung des O# 
ergeht durch Urteil auf Grund münd- 
licher Verhandlung l(anders das Reichs- 
gericht, vgl. unten # 5 a. E.), zu welcher die 
Parteien des gerichtlichen Verfahrens geladen 
und von welcher die beteiligten Minister so- 
wie die Rechtsanwälte benachrichtigt werden 
(Wortlaut des Urteiles oben 8 2 Nr. 2). Da es 
sich um eine Vor entscheidung, nicht um ein 
Endurteil im Sinne von 5 100 L BG handelt, ist 
gegen das Urteil eine Klage auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens unmöglich (OVG 25, 424). Das 
den K. für begründet erklärende Urteil kann auch 
nicht als rechtskräftiger Freispruch im Sinne von 
&90 St angesehen werden, da das Verfahren 
lediglich infolge Bejahung einer Vor frage ein- 
gestellt wird; wohl aber wird es einen An- 
spruch auf Entschädigung für unschuldig erlittene 
Untersuchungshaft gemäß G v. 14. 7. 04 (Rhl 
321) gewähren. — Vor Fällung des Urteiles kann 
der Gerichtshof die Fortsetzung des gerichtlichen 
Verfahrens bis zu einem bestimmten Ziele (und 
zmwar auch bis zum Erlaß eines nicht endgültigen 
Urteiles als des notwendigen Abschlusses der 
mündlichen Verhandlung: A. M. Oppenhoff, 
Ressortverh. 408 Anm. 60 und Friedrichs LV# 
660 Anm. 1) anordnen, auch kann er noch etwa 
erforderliche tatsächliche Ermittlungen durch Ver- 
waltungs= oder Gerichtsbehörden reranlassen 
(5 2). In letzterer Beziehung ist jedoch zu bemer- 
ken, daß es nicht möglich, auch nicht Aufgabe des 
K.Nichters ist, an Stellc des ordentlichen Richters
	        
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