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ist der Gesichtspunkt, von welchem aus man die K.
zu betrachten pflegt, vorwiegend der des Handels;
die ältere Gesetzgebung definiert die K. regelmäßig
als Handelsagenten (preußisches KonsularRegl von
1796 8 1). Doch ist dieser Gesichtspunkt heute viel
zu eng. Die Bedeutung des konsularischen Amtes
reicht weit über das Gebiet des Handels hinaus.
Fast überall sind die K. heute neben den Diplo-
maten Vertreter der internationalen Beziehungen
überhaupt geworden und die französische Gesetz-
gebung setzt demgemäß den Konsulardienst organi-
satorisch in Zusammenhang mit dem diplomatischen!
Dienst, während dieser Zusammenhang sich im
deutschen Konsulardienst nur ganz ausnahmsweise
findet. Den deutschen K. legt das Gesetz die Pflicht
auf, die Interessen des Reichs in jeder Richtung
tunlichst zu schützen und zu fördern (G v. 8. 11. 67
5 1).
2. K. werden entsendet und empfangen; die
juristische Betrachtung hat sich demgemäß zu
richten einerseits auf die Rechtsverhältnisse der
im Inland fungierenden K. fremder Staaten,
anderseits auf die durch die inländische Gesetz-
gebung den in fremden Staaten fun-
gierenden deutschen K. gestellten Aufgaben.
Beide Rechtsgebiete sind beherrscht von dem
Gesichtspunkt der Reziprozität, welchen die
für das Konsularwesen bestehende weitreichende
Gemeinsamkeit der Interessen den Staaten
zur gebieterischen Notwendigkeit macht; mehr-
fach hat sich auch bereits im Konsularwesen ein
dem Gesandtschaftswesen analoges internatio-
nales Herkommen gebildet, und die Entwicklung
dürfte früher oder später zu einer internationalen.
Vereinbarung über die Grundlagen des Konsular-
dienstes, etwa nach Art des Weltpostvereinsver-
trages, führen. Zur Zeit sind Organisation und
Dienst der im Auslande tätigen deutschen K. durch
eine umfassende Reichsgesetzgebung geordnet,
während für die rechtliche Stellung der fremden
den „Konsulardienst der wichtigsten Handelsmächte“ bei .
v. König in der „Zeitschrift für Politik“ 3, 1910, 322—383.
2. Die Tätigkeit der Konsuln, namentlich
eine zweckmäßige Gestaltung des amtlichen Nachrichten-
dienstes; untrennbar davon auch Kritik und Vorschläge zur
Organisation. Aus der reichlichen Literatur: Stein-
mann--Bucher, Die Reform des Konsulatswesens aus
dem volkswirtschaftl. Gesichtspunkte, 1884; Vosberg=
Rekow, Die Reform des deutschen Konsulatswesens und
die Errichtung deutscher Handelskammern im Auslande,
1897; Moritz Schanz, Zielpunkte der Export-Praxis, 1008;
Harms, Weltwirtschaftliche Ausfgaben der deutschen
Verw Politik, 1911; v. König (Berichterstattung) im
BankArch 1911 Nr. 19—22. Gegen die Hervorkehrung der
kaufmännischen Seite: Camille Jourdan in der Vor-
rede zu Pillaut, Munuel de droit consulaire 1910.
I Handel, Haudelskammern)j.
3. Gegenüber diesen Bestrebungen tritt die Frage nach
der Stellung des Kon suls im fremden Lande
z. Z. zurück; hierüber oben ## 1 Ziff. 6 und die sorgfältige
Studie von Prieß, Befreiungen und Vorrechte der deut-
schen K. ohne Juriodiktionsstellung, in Annalen d. D. R.
1910, Heft 10, 11. Neuerdings (Ende 1011) hat jedoch das
Institut de droit international in Aufnahme früherer Arbei-
ten einen Sonderausschuß eingesetzt für die „immunités
diplomatiiines et consulaires“ — als Vorarbeit für die
3. Haager Friedenskonferenz (Revne de droit international
43, 1911, S 591, 599). (D. H.1
Konsuln (Organisation)
– ––. — — — —
— —— — — — — — — — — — —ffl —
K. im Deutschen Reiche nur vereinzelte gesetzliche
Vorschriften vorhanden sind; zahlreiche Staats-
verträge enthalten eine spezielle Regulierung der
gegenseitigen Beziehungen des Deutschen Reichs
mit einzelnen Staaten. Solche Staatsverträge
haben gesetzliche Kraft, es steht demnach rechtlich
nichts im Wege, daß durch solche die allgemeine
Gesetzgebung ergänzt, ja selbst abgeändert wird;
als lex specialis gehen die Verträge der lex gene-
ralis vor (Zorn 2, 452 f und in Annalen 1882
S 445, 450, 456).
3. Die rechtliche Betrachtung der konsularischen
Funktionen hat von der Tatsache auszugehen, daß
die K. ihr Amt im Ausland ausüben. Die darin
liegende starke Abschwächung des das Rechtsleben
der modernen Staaten beherrschenden Territoriali-
tätsprinzips war für Laband der Anlaß, die K.
grundsätzlich als „Ratgeber" ihrer Staatsangehöri-
gen im Auslande zu konstruieren. Diese Auffassung
steht im Widerspruch mit der Tatsache der Aus-
übung bedeutsamer „obrigkeitlicher“ Rechte (Ge-
richtsbarkeit!) durch die K. und nicht minder mit
der positiven deutschen Gesetzgebung (vgl. einer-
seits Laband 3, 12, anderseits Kanngießer, St Ber
d. R# 1867, 650; Zorn in Krit. VFJSchr., N. F. 2,
534, in Annalen 1882, 413 und StR 2, 446 f).
Vielmehr ist die Tätigkeit der K. ein Aus-
üben amtlicher, und zwar obrigkeit-=
licher Befugnisse im fremden
Staat; dies bedarf grundsätzlich einer Er-
laubnis des fremden Staates. Nach inter-
nationalem Herkommen wird diese Erlaubnis er-
teilt in der Form des sog. Exequatur oder
Plazet. Besondere Sätze des deutschen Rechts
bestehen hierüber nicht (vgl. jedoch die Allg.
Dienst Instr v. 6. 6. 71 zu § 1 Nr. 5). Daß das
Exequatur publiziert werden muß, folgt aus der
Natur der Sache und geschieht seitens des Reichs
im Zentralblatt. Eine Rechtspflicht der Erteilung
des Exequatur besteht für die Staaten nicht. Eine
Erteilung unter Bedingungen oder Beschrän-
kungen ist zulässig; so wird z. B. vertragsgemäß
in einigen asiatischen Staaten fremden K. nur der
Amtssiyz an bestimmten Orten gestattet. In diesem
Sinne bestimmt auch das G v. 8. 11. 67 5 1
Die deutschen K. müssen die durch die Gesetze und
die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen
Schranken einhalten (AD## zu § 1 Nr. 4) und
weigert beispielsweise fremden K. unbedingt das
Recht, Eheschließungen vorzunehmen oder eidliche
Zeugenvernehmungen zu pflegen oder vollends
Gerichtsbarkeit auszuüben (über einen interessan-
ten Streitfall zwischen dem Deutschen Reiche und
der nordamerikanischen Union Zorn 2, 448 1° und
in Annalen 1882, 4131).
4. Das Konsularwesen ist Reichs-
sache (RVa 4 Nr. 7, a 56). Die Einzelstaaten
haben das Recht, K. zu entsenden, nicht mehr, doch
ist ihnen inkonsequent das Recht, K. fremder Staa-
ten zu empfangen, neben dem gleichen Rechte des
Reichs belassen (bayer. Schlußprotokoll v. 23. 11.
1870 Nr. XII). Die K. deutscher Einzelstaaten in
anderen deutschen Einzelstaaten sind eine Spie-
lerei mit Titeln und fallen außerhalb des Rechts-
begriffs K. (Laband, Rovue générale de droit
international public 04, 121 ff). Die Leitung des
deutschen Konsularwesens gehört verfassungsge-
mäß dem Kaiser bzw. dem Reichskanz.-
ler; unter dem RK fungiert das Auswär-