tige Amt, und zwar dessen zweite Abteilung
als Zentralbehörde für das Konsularwesen. Aus-
nahmsweise („in dringlichen Fällen") dürfen die
K. auch mit den Einzelstaaten amtlich verkehren
(G v. 1867 K 3). An einzelnen Orten ist der
Konsulardienst mit dem diplomatischen Dienst in
Personalunion gesetzt; regelmäßig aber ist dies
nach deutschem Rechte nicht der Fall, vielmehr
sind die konsularischen Aemter in der hierarchischen
Gliederung der Generalkon suln, Kon-
suln, Vizekonsuln selbständig organisiert.
Doch sind da, wo diplomatische Vertretungen des
Reichs vorhanden sind, Berichte allgemeinen In-
halts von den K. den Gesandten vor und zu der
Absendung an das Auswärtige Amt oder wenig-
stens in Abschrift vorzulegen (AdJ. zu § 3). Die
Vize K. bekleiden allerdings in der Regel kein
selbständiges Amt, sondern sind meist Hilfsbeamte
bei größeren Konsulaten; die Generaln. haben
häufig nur diesen höheren Titel, doch sind jetzt fast
in allen wichtigeren Ländern die einzelnen Kon-
sulate zusammengefaßt zu Generalkonsularbezir-
ken, an deren Spitze, gewöhnlich in der Landes-
hauptstadt, GeneralK. stehen; deren Rechtsver-
hältnis zu den ihnen unterstellten K. ist jedoch zur
Zeit durch die Gesetzgebung noch nicht im einzelnen
festgestellt (Ad.J. zu § 3). Generalkonsulate
bestehen in Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile,
Dänemark, Griechenland, Großbritannien und
Brit. Besitzungen, Italien, Niederlande und niederl.
Besitzungen, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Ruß-
land, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigte
Staaten; ferner (mit Konsulargerichtsbarkeit) in
China, Japan (für Korea), Marokko, Persien,
Siam, Türkei, Aegypten. Ein Verzeichnis der
Konsulate bei Zorn, Konsulargesetzgebung 3 1911,
528 ff (nach dem Stand vom Jannar 1911). Die
Konsularagenten haben keine amtliche
Stellung, sondern fungieren lediglich als private
Hilfskräfte der K., können somit keinerlei Funk-
tionen wahrnehmen, welche den amtlichen Charak-
ter voraussetzen (G v. 1867 5 11, Ad 3. zu 3 11).
Die wichtigste Unterscheidung ist diejenige zwi-
schen Beerufskon fuln (consules missi) und
zösische Gesetzgebung kennt nur erstere Kategorie,
die deutsche hat zur Zeit noch das gemischte Sy-
stem, jedoch mit steigender Tendenz in der ersteren
Richtung (über das gegenwärtige Ziffernverhältnis
vgl. HB f. d. Deutsche Reich, 1912, S. 68ffj.
Beide Kategorien tragen in gleicher Weise
den staatsrechtlichen Charakter von Beamten,
auch macht das Gesetz keinen Unterschied hin-
sichtlich der Ausübung der Funktionen. Der
Unterschied liegt lediglich darin, daß die Wahl K.
Konsuln (Organisation)
— SI —- — — — – .-
619
94 ff und bei Zorn, Konsulargesetzgebung 132 ff)
oder durch dreijährigen Vorbereitungsdienst in
Justiz, Verwaltung oder Advokatur und zwei-
jährigen Vorbereitungsdienst im Konsularwesen
nach bestandener erster juristischer Staatsprü-
fung. Berufs K. dürfen weder kaufmännische noch
andere mit Remuneration verbundene Geschäfte
treiben (G #§ 8). Eine Aufzählung der deutschen
Berufskonsulate bei Zorn, Konsulargesetzgebung
530 ff. Alle K. haben vor Antritt des Amtes den
Amtscid dahin zu leisten, daß sie ihre Dienstpflich-
ten gegen das Reich nach Maßgabe des Gesetzes
und der ihnen zu erteilenden Instruktionen treu
und gewissenhaft erfüllen und das Beste des
Reiches fördern wollen (G #§ 4). Die WahlK.
dienen ohne Bezahlung, beziehen jedoch die gesetz-
lichen Gebühren für ihre Amtshandlungen selbst
und können auch ausnahmsweise eine Pauschal-
entschädigung für Bureaubedürfnisse erhalten
(G #l 10). Die BerufsK. erhalten aus der Reichs-
kasse Gehälter (§ 8) nach Maßgabe des Haushalts-
etats in Höhe von 6000—48 000 Mk. sowie Ent-
schädigung für die Bureaubedürfnisse, Reise= und
Umzugskosten; beim Tod eines K. müssen die
Angehörigen kostenfrei in die Heimat befördert
werden (G # 8:; G v. 1. 4. 88; über Tagegelder,
Fuhr- und Umzugskosten V v. 8. 9. 10); die von
ihnen zu erhebenden Gebühren fließen in die
Reichskasse.
Die größeren Konsulate haben meist noch ein
besonderes Beamtenpersonal: Kanzler
für juristische Geschäfte, Dragomans und Dol-
das Amt als Nobenbeschäftigung treiben: man
wählt Personen, welche am Ort angesessen sind,
gewöhnlich Kaufleute, ohne weitere gesetzliche Er-
fordernisse zu K. aus; nicht einmal deutsche
Staatsangehörigkeit ist gefordert (G § 9). Die
BerufskK. dagegen sind für das Amt in besonderer
Weise vorgebildet und werden an den Amtssitz
von Staats wegen entsendet. Sie müssen deutsche
Staatsangehörige sein. Der Nachweis der erfor-
derlichen Vorbildung ist zu erbringen (G 9#7) ent-
weder durch das Bestehen einer besonderen Kon-
fulatsprüfung (Seminar für orientalische Sprachen
in Berlin, errichtet gemäß G v. 23. 5. 87; das
Regulativ für die Konsulatsprüfung bei v. König
x Kawassen zur Exekutive.
5. Die Ernennung sämtlicher selbständiger
K. erfolgt durch den Kaiser nach Vernehmung des
Busschusses für Handel und Verkehr (RVBea56),
die der Unterbeamten durch das Auswärtige Amt,
die der Konsularagenten durch die K. unter Be-
stätigung des RK (G 5 11). Die Bestimmung
der Amtsbezirke erfolgt durch den RflK,
bei den mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Kon-
sulaten nach Anhörung des BM Ausschusses für
(Vgl. unten
Handel und Verkehr (Konsulargerichtsbarkeits G
Wahlkonsfuln (consules electi). Die fran-
* ).
Eine Beendigung der konsularischen
Amtsfunktionen kann eintreten einmal durch Zu-
rückziehen des Exequatur seitens des Empfangs-
staates, worüber rechtliche Vorschriften nicht be-
stehen. Sodann können die deutschen K. jederzeit
vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bl ab-
berufen, versetzt, mit Wartegeld zur Disposition
gestellt, pensioniert, Wahl K. ganz entlassen wer-
den; es gelten hierüber die allgemeinen Vorschrif-
ten des Reichsbeamten v. 18. 5. 07, nur wird
bei der Pensionierung die Dienstzeit in Ost= und
Mittelasien, Mittel= und Süd-Amerika, auf den
Inseln der Südsee, in den Schutzgebieten Togo,
Kamerun und Südwestafrika, in Sansibar, in den
östlich des Euphrat gelegenen persischen und tür-
kischen Gebieten, in den portugiesischen Besit-
zungen von Angola und Mocambique und in der
Republik Liberia doppelt gerechnet, wenn über-
haupt die Dienstleistung außerhalb Europas länger
als ein Jahr dauerte (Reichsbeamten G v. 18. 5. 07
8 51; BoR Beschl v. 18. 11. 80, 21. 1. 86, 29. 12. 05;
RZBl S 773, 55, 121). Das Amt hört ferner
juristisch auf bei Kriegsausbruch unter den beiden
beteiligten Staaten sowie beim Untergang eines