Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

tige Amt, und zwar dessen zweite Abteilung 
als Zentralbehörde für das Konsularwesen. Aus- 
nahmsweise („in dringlichen Fällen") dürfen die 
K. auch mit den Einzelstaaten amtlich verkehren 
(G v. 1867 K 3). An einzelnen Orten ist der 
Konsulardienst mit dem diplomatischen Dienst in 
Personalunion gesetzt; regelmäßig aber ist dies 
nach deutschem Rechte nicht der Fall, vielmehr 
sind die konsularischen Aemter in der hierarchischen 
Gliederung der Generalkon suln, Kon- 
suln, Vizekonsuln selbständig organisiert. 
Doch sind da, wo diplomatische Vertretungen des 
Reichs vorhanden sind, Berichte allgemeinen In- 
halts von den K. den Gesandten vor und zu der 
Absendung an das Auswärtige Amt oder wenig- 
stens in Abschrift vorzulegen (AdJ. zu § 3). Die 
Vize K. bekleiden allerdings in der Regel kein 
selbständiges Amt, sondern sind meist Hilfsbeamte 
bei größeren Konsulaten; die Generaln. haben 
häufig nur diesen höheren Titel, doch sind jetzt fast 
in allen wichtigeren Ländern die einzelnen Kon- 
sulate zusammengefaßt zu Generalkonsularbezir- 
ken, an deren Spitze, gewöhnlich in der Landes- 
hauptstadt, GeneralK. stehen; deren Rechtsver- 
hältnis zu den ihnen unterstellten K. ist jedoch zur 
Zeit durch die Gesetzgebung noch nicht im einzelnen 
festgestellt (Ad.J. zu § 3). Generalkonsulate 
bestehen in Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile, 
Dänemark, Griechenland, Großbritannien und 
Brit. Besitzungen, Italien, Niederlande und niederl. 
Besitzungen, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Ruß- 
land, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigte 
Staaten; ferner (mit Konsulargerichtsbarkeit) in 
China, Japan (für Korea), Marokko, Persien, 
Siam, Türkei, Aegypten. Ein Verzeichnis der 
Konsulate bei Zorn, Konsulargesetzgebung 3 1911, 
528 ff (nach dem Stand vom Jannar 1911). Die 
Konsularagenten haben keine amtliche 
Stellung, sondern fungieren lediglich als private 
Hilfskräfte der K., können somit keinerlei Funk- 
tionen wahrnehmen, welche den amtlichen Charak- 
ter voraussetzen (G v. 1867 5 11, Ad 3. zu 3 11). 
Die wichtigste Unterscheidung ist diejenige zwi- 
schen Beerufskon fuln (consules missi) und 
zösische Gesetzgebung kennt nur erstere Kategorie, 
die deutsche hat zur Zeit noch das gemischte Sy- 
stem, jedoch mit steigender Tendenz in der ersteren 
Richtung (über das gegenwärtige Ziffernverhältnis 
vgl. HB f. d. Deutsche Reich, 1912, S. 68ffj. 
Beide Kategorien tragen in gleicher Weise 
den staatsrechtlichen Charakter von Beamten, 
auch macht das Gesetz keinen Unterschied hin- 
sichtlich der Ausübung der Funktionen. Der 
Unterschied liegt lediglich darin, daß die Wahl K. 
Konsuln (Organisation) 
— SI —- — — — – .- 
  
619 
94 ff und bei Zorn, Konsulargesetzgebung 132 ff) 
oder durch dreijährigen Vorbereitungsdienst in 
Justiz, Verwaltung oder Advokatur und zwei- 
jährigen Vorbereitungsdienst im Konsularwesen 
nach bestandener erster juristischer Staatsprü- 
fung. Berufs K. dürfen weder kaufmännische noch 
andere mit Remuneration verbundene Geschäfte 
treiben (G #§ 8). Eine Aufzählung der deutschen 
Berufskonsulate bei Zorn, Konsulargesetzgebung 
530 ff. Alle K. haben vor Antritt des Amtes den 
Amtscid dahin zu leisten, daß sie ihre Dienstpflich- 
ten gegen das Reich nach Maßgabe des Gesetzes 
und der ihnen zu erteilenden Instruktionen treu 
und gewissenhaft erfüllen und das Beste des 
Reiches fördern wollen (G #§ 4). Die WahlK. 
dienen ohne Bezahlung, beziehen jedoch die gesetz- 
lichen Gebühren für ihre Amtshandlungen selbst 
und können auch ausnahmsweise eine Pauschal- 
entschädigung für Bureaubedürfnisse erhalten 
(G #l 10). Die BerufsK. erhalten aus der Reichs- 
kasse Gehälter (§ 8) nach Maßgabe des Haushalts- 
etats in Höhe von 6000—48 000 Mk. sowie Ent- 
schädigung für die Bureaubedürfnisse, Reise= und 
Umzugskosten; beim Tod eines K. müssen die 
Angehörigen kostenfrei in die Heimat befördert 
werden (G # 8:; G v. 1. 4. 88; über Tagegelder, 
Fuhr- und Umzugskosten V v. 8. 9. 10); die von 
ihnen zu erhebenden Gebühren fließen in die 
Reichskasse. 
Die größeren Konsulate haben meist noch ein 
besonderes Beamtenpersonal: Kanzler 
für juristische Geschäfte, Dragomans und Dol- 
  
das Amt als Nobenbeschäftigung treiben: man 
wählt Personen, welche am Ort angesessen sind, 
gewöhnlich Kaufleute, ohne weitere gesetzliche Er- 
fordernisse zu K. aus; nicht einmal deutsche 
Staatsangehörigkeit ist gefordert (G § 9). Die 
BerufskK. dagegen sind für das Amt in besonderer 
Weise vorgebildet und werden an den Amtssitz 
von Staats wegen entsendet. Sie müssen deutsche 
Staatsangehörige sein. Der Nachweis der erfor- 
derlichen Vorbildung ist zu erbringen (G 9#7) ent- 
weder durch das Bestehen einer besonderen Kon- 
fulatsprüfung (Seminar für orientalische Sprachen 
in Berlin, errichtet gemäß G v. 23. 5. 87; das 
Regulativ für die Konsulatsprüfung bei v. König 
x Kawassen zur Exekutive. 
5. Die Ernennung sämtlicher selbständiger 
K. erfolgt durch den Kaiser nach Vernehmung des 
Busschusses für Handel und Verkehr (RVBea56), 
die der Unterbeamten durch das Auswärtige Amt, 
die der Konsularagenten durch die K. unter Be- 
stätigung des RK (G 5 11). Die Bestimmung 
der Amtsbezirke erfolgt durch den RflK, 
bei den mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Kon- 
sulaten nach Anhörung des BM Ausschusses für 
(Vgl. unten 
Handel und Verkehr (Konsulargerichtsbarkeits G 
Wahlkonsfuln (consules electi). Die fran- 
* ). 
Eine Beendigung der konsularischen 
Amtsfunktionen kann eintreten einmal durch Zu- 
rückziehen des Exequatur seitens des Empfangs- 
staates, worüber rechtliche Vorschriften nicht be- 
stehen. Sodann können die deutschen K. jederzeit 
vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bl ab- 
berufen, versetzt, mit Wartegeld zur Disposition 
gestellt, pensioniert, Wahl K. ganz entlassen wer- 
den; es gelten hierüber die allgemeinen Vorschrif- 
ten des Reichsbeamten v. 18. 5. 07, nur wird 
bei der Pensionierung die Dienstzeit in Ost= und 
Mittelasien, Mittel= und Süd-Amerika, auf den 
Inseln der Südsee, in den Schutzgebieten Togo, 
Kamerun und Südwestafrika, in Sansibar, in den 
östlich des Euphrat gelegenen persischen und tür- 
kischen Gebieten, in den portugiesischen Besit- 
zungen von Angola und Mocambique und in der 
Republik Liberia doppelt gerechnet, wenn über- 
haupt die Dienstleistung außerhalb Europas länger 
als ein Jahr dauerte (Reichsbeamten G v. 18. 5. 07 
8 51; BoR Beschl v. 18. 11. 80, 21. 1. 86, 29. 12. 05; 
RZBl S 773, 55, 121). Das Amt hört ferner 
juristisch auf bei Kriegsausbruch unter den beiden 
beteiligten Staaten sowie beim Untergang eines
	        
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