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Konzessionen (A.
Bd. 4: Beckenkamp, Die Kriegs K. in der Behandlung
des Inst. f. intern. Recht u. nach der Londoner Erklärung
über das Scekriegsrecht, 1910. v. Allmann.
Konzessionen
A. Im Kllgemeinen
1. Rechtliche Bedeutung.
3. Erteilung. # 4. Wirkungen. 5 5. Zurücknahme.
K1. Rechtliche Bedeutung. Konzessionen
(in der Sprache der Gesetze auch „Erlaubnisse“ oder
„Genehmigungen 1)“ genannt) sind Verw'#kte,
durch welche einer Person die Vornahme be-
stimmter Handlungen gestattet wird. Diejenigen
Handlungen, deren Vornahme von der Erlangung
einer K. abhängig ist, heißen konzessions= (erlaub-
nis-, genehmigungs-pflichtige. Das Bestehen
einer K.Pflicht setzt voraus, daß dic betreffende
Handlung nicht jedermann gestattet ist, also eine
gesetzliche Beschränkung der allgemeinen Hand-
lungsfreiheit existiert. Durch die K. wird die
Handlung, welche anderen Personen verboten ist,
für den Konzessionierten zu einer erlaubten. Die
K. Pflicht versteht sich niemals von selbst; sie muß
stets durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften
(Otto Mayer: „Verbotsgesetze mit Erlaubnisvor-
behalt") festgestellt sein.
Die Vornahme einer konzessionspflichtigen
Handlung ohne Erlangung der Kon-
Im allgemeinen)
Sie können dem Konzessionierten entweder die
Erlaubnis zur Ausübung einer persönlichen Tätig-
keit oder zur Errichtung einer Anlage gewähren.
Von größter Bedeutung sind sie auf dem Gebiete
des Gewerberechtes IT. Hier unterliegt
sowohl die Errichtung gewisser Anlagen als der
Betrieb gewisser Gewerbe einer K. Pflicht. Eine
K. wird ferner erfordert für die Errichtung von
Eisenbahnen (J#I. Be= und Entwässerungsanlagen,
Stauwerken!“, Deich-!“] (Damm-)Anlagen usw.
Auch die für Bauten erforderlichen behördlichen
Genehmigungen haben den Charakter von K.
4 2. Anwendungsfälle.
Persönliche Tätigkeiten, welche einer K. Pflicht
unterliegen, sind die Ausübung der Jagd (J .
(Jagdschein), die Veranstaltung von Versamm-
— —– — —¡— —
zession hat regelmäßig eine zweifache Folge.
Zunächst trifft den Zuwiderhandelnden die gesetz-
liche Strafe. Außerdem, und auch dann, wenn
es an einer gesetzlichen Strafdrohung fehlt, kann
gegen ihn mit administrativen Zwangsmit-
teln eingeschritten werden. Letztere kommen
namentlich da in Anwendung, wo die betreffende
Tätigkeit eine dauernde ist oder die Herstellung
einer Anlage zum Gegenstande gehabt hat. So
kann beispielsweise die Polizei jemand, der eine
konzessionspflichtige Fabrik ohne K. errichtet hat,
anhalten, dieselbe zu beseitigen oder den Betrieb
einzustellen. Ebenso darf derjenige, der ein kon-
zessionspflichtiges Gewerbe unkonzessioniert be-
treibt, an der Fortsetzung zwangsweise verhin-
dert werden.
5+#2. Anwendungsfälle liegen hauptsächlich auf
dem Gebiete der inneren Verwaltung.
1) Mit „Genehmigung“ bezeichnet man aber auch den-
jenigen Verwi#Akt, welcher als gesetzlich notwendige Zu-
stimmung des Staates zu der Handlung eines Rechtofub--
jektes hin zutreten muß, damit letztere rechtliche Wirlsamkeit
erhält. Eine Unterart der Genehmigung in diesem Sinn
bildet die Bestätigung lCl. Handlungen, die nicht
ohne Staatsgenehmigung rechtswirtsam werden, kommen
namentlich auf dem Gebiete der Lommunalverwaltung
zahlreich vor (Erlaß von Statuten, Veräußerungsgeschäfte,
Aufnahme von Anleihen). Aber auch Nechtesgeschäfte von
Privatversonen sind zuweilen genehmigungspflichtig, so
. B., nach Masgabe der Landesgesepe: Acnderung des
Familiennamene, Errichtung von Familienfideilommissen,
Veräußerung von Grundstücken, wenn dadurch eine Teilung
derselben unter ein gewisses Maß herbeige führt wird.
lungen und Aufzügen unter freiem Himmel, der
Betrieb von Privatschulen (1, die Ausgabe von
Inhaberpapieren. Aber auch auf anderen Verw-
Gebieten als auf dem der inneren Verwaltung
kommen K. vor. Insbesondere ist die Vornahme
gewisser Arbeiten und die Errichtung gewisser
Anlagen in den Festungsrayons“] und den
Kriegshäfen *] von der Genehmigung der be-
i– militärischen Autoritäten abhängig ge-
macht.
Wegen der eigenartigen Konzessionen in den
Kolonien vgl. unten B.
3. Die Erteilung der Konzessionen erfolgt in
der Form der Verfügung. Berechtigt hierzu sind
regelmäßig die VerwBehörden. Doch kann die Er-
teilung auch einem anderen staatlichen Organ vor-
behalten sein. Beispielsweise steht die Genehmi-
gung zur Ausgabe von Inhaberpapieren dem
Landesherrn zu; die Erlaubnis, in den Festungs-
rayons und Kriegshäfen gewisse Anlagen zu er-
richten und Arbeiten auszuführen, wird von der
Festungskommandantur bezw. dem Marinesta-
tionschef erteilt.
Die Erteilung der K. kann entweder ganz in
das Ermessen des berechtigten Organs ge-
stellt oder so geregelt sein, daß die Verweigerung
nur aus gesetzlich fixierten Grün-
den erfolgen darf. Im letzteren Falle be-
stehen wieder zwei Möglichkeiten. Die Erteilung
kann entweder an das Vorhandensein persön-
licher Eigenschaften, z. B. Zuverlässigkeit des zu
Konzessionierenden oder andere tatsächliche Vor-
aussetzungen, z. B. Beschaffenheit des Lokals, ge-
knüpft sein, über welche subjektives Er-
messen entscheiden muß. Ein Beispiel sind die
K. für den Betrieb der Schankwirtschaft (JlI. Ober
Erteilung und Verweigerung ist von bestimmten
objektiven Tatbeständen, z. B. Be-
fähigungsnachweisen, strafgerichtlichen Urteilen,
abhängig. Diejenigen K., welche nur auf Grund
einer nachgewiesenen Befähigung erteilt werden
dürfen, im Falle dieses Nachweises aber auch er-
teilt werden müssen, werden als Approba-
tionen bezeichnet. Sie kommen beispielsweise
bei Aerzten (□. Apothekern (|, Seeschiffern (#,
Scesteuerleuten vor. Auch in denjenigen Fällen,
in welchen die Verleihung der K. dem Ermessen
des zuständigen Organs vorbehalten ist, soll dabei
nicht nach Willkür, sondern nach Maßgabe der
öffentlichen Interessen verfahren werden.
4. Wirkungen der Konzessionen (vgl. auch B).
Die K. begründet kein Privatrecht, wohl aber eine
ösfentliche Befugnis, also ein subjek-
tives Recht. Sie gewährt dem Einzelnen die