der Person des Ersatzpflichtigen gesetzt (§ 15 d. G).
Wird ein Schaden durch mehrere KF oder durch
ein KF und eine Eisenbahn oder ein Tier verur-
sacht, so haften sie, soweit eine Haftpflicht für den
einzelnen überhaupt besteht, dem Verletzten gegen-
über als Gesamtschuldner. Der Rückgriff bestimmt
sich nach den Umständen, insbesondere danach,
inwieweit der Schaden von dem einen oder dem
anderen Teile vorwiegend verursacht worden ist
(817 d. G, nicht §§ 840, 426 BGB). Das gleiche
gilt auch für den Ersatz des Schadens, der einem
der Beteiligten (Halter, Unternehmer) durch das
Ereignis entstanden ist. Die Haftpflicht des
Führers des KF ist eine mildere als die des Halters
(Einrede des mangelnden Verschuldens # 18).
Alle Klagen aus dem K FG (auch die Rückgriffs-
ansprüche) können in dem Gerichtsstand des schä-
digenden Ereignisses erhoben werden (5 20).
5 6. Internationaler Verkehr. Quelle ist das
Internationale Abkommen über den Verkehr mit
zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bel-
gien, Bulgarien, Spanien, Frankreich, Groß-
britannien, Griechenland, Italien, Monako, Mon-
tenegro, Niederlande, Portugal, Rumänien, Ruß-
land und Serbien. — Zum internationalen Ver-
kehr dürfen F nur zugelassen werden, die von der
zuständigen Behörde oder einem von ihr damit
betrauten Verein geprüft sind oder einem ein= für
allemal genehmigten Typ angehören. Es sind
ähnliche Sicherungseinrichtungen wie nach der
deutschen AW vorgeschrieben (a 1). Der Führer
muß von der zuständigen Behörde oder einem von
ihr betrauten Verein die Befähigung zur Führung
erhalten haben. Personen unter 18 Jahren dürfen
nicht als Führer zugelassen werden. Zum Nach-
weise, daß den an das F und den Führer zu stellen-
den Anforderungen genügt ist, dienen die in allen
Vertragsstaaten als gültig anzusehenden inter-
nationalen Fahrausweise. Die fremden F müssen
mit einem ihre Staatsangehörigkeit nachweisenden
besonderen Kennzeichen versehen sein. Hierbei
bezeichnet (Anl. C zum Int. Abk.) 1): Deutsches
Reich, A: Oesterreich, B: Belgien, : Frankreich,
(1B: Großbritannien usw.
Literatur:
Kraftfahrzeuge — Krankenanstalten 639
Wegen der umfangreichen Literatur
über die Gestaltung des Aut. Haftpflichtrechtes s. Eger, ' den
ungünstigste.
K FGesetz, 1910, Einleitung. Erläuterungen des deutschen
Gesetzes von Damm 1909, Eger 1911, Gordan 1000,
Hallbauer 1900, Isaac 1912, Kirchner 190)0,
Krause 1909, Kröner 1900, Neukirch Rosen-
meyer 1910, Schmid-Wagner 1900, Waldeck
1910. Bittermann, Schmid und Weiz, Lehrbuch
des Antomobilreckhts, 1012, serner Isagac, Das Recht des
Automobilss, 1907 (älteres Recht); W
Automobilrecht, 1911; F. Becker, Tie Strafsbestimmun-
gen des G v. 3. ö. 09, Diss. Heidelberg 1911; Czermak,
Gesetze u. Vorschriften über d. Verkehr mit K. (Bayern)
1912. Eger.
Krankenanstalten
4 1. Allgemeines #2. Anlage, Bau, Einrichlung. 3.
Betrieb (Genchmigung). & 4. Voeaufsichtigung.
3 1. Allgemeines. Die K. dienen dazu, einmal
Kranken, die in der Häuslichkeit nicht oder nicht
citz, Das geltende
genügend gepflegt werden können, zur besseren
Heilungsmöglichkeit Pflege und Wartung zu ge-
währen, dann auch, bei gewissen Krankheiten, die
Kranken abzusondern und dadurch die Umgebung
vor der Gefahr der Berührung mit den Kranken
zu schützen. Man unterscheidet allgemeine K., in
denen die verschiedenen Arten von Kranken auf-
genommen werden, und Spezial K., die für beson-
dere Formen von Krankheiten (Lungen-, Nerven-,
Augen= u. a. Krankheiten) bestimmt sind. Die
Irren Anst nehmen eine besondere Stellung ein
[JX Irrenwesen, Krankheiten!j.
Die K. sind teils öffentliche (vom Staat, von
Kommunalverbänden, Gemeinden, Körperschaf-
ten unterhalten und verwaltet), teils private (von
Privatpersonen oder Gesellschaften erhalten und
verwaltet).
In Deutschland wurden 1907 von allgemeinen und
Spezial Anst (ausschließlich Irren= und Entbindungs Anst)
*( — RG 30: - - gezählt: etwa 2300 öffentliche und 1690 private. Es waren
K Fv. 1I. 10. 09 (Rl 110, 603) abgeschlossen doarin insgesamt rund 238 000 Betten für Kranke.
Durch-
schnittlich entfällt 1 Bett auf 260 Einwohner. Ueber die
Verhältnisse in den deutschen K. finden gemäß Beschl
v. 24. 10. 75 alljährlich eingehende Erhebungen nach be-
stimmten Formularen statt. Die zahlenmäßigen Boearbei-
tungen dieses Materials werden in den „Arbeiten“ des
Kais. Gesundheitsamts alle 3 Jahre veröffentlicht.
## 2. Anlage, Bau, Einrichtung. Dem Zweck
der K. entsprechend sind hinsichtlich Anlage, Bau
und Einrichtungen eine Reihe von Anforderungen
zu stellen, die im wesentlichen auf reichliche Zu-
fuhr reiner Luft und von Licht, auf allgemeine
Sauberkeit und die Einrichtung von Isolierräu-
men für solche Kranke, die ihre Umgebung ge-
fährden, hinauslaufen. Nach der Bauart unter-
scheidet man das Korridor= und Pavillonsystem.
Unter ersterem versteht man die Aufführung mehr-
geschossiger Häuser, bei denen die Krankenräume
sämtlich an einem durch die Mitte oder an einer
Längsseite des Hauses laufenden Korridor liegen,
wobei wenigstens für kleinere Anst die Verwal-
tungs= und Wirtschaftsräume zugleich im Unter-
geschoß untergebracht sind. Beim Pavillonsystem
wird die gesamte Anlage in eine größere Zahl
einzelner „Pavillons“ aufgelöst. Dieses System
verdient wegen der Zuführung von Luft und
Licht den Vorzug, das Mittelkorridorsystem ist das
Ueber die Anlagc und Einrichtungen von
K. sind in den einzelnen Staaten besondere Ver-
ordnungen ergangen. In Preußen ist hierfür
der Min E v. 19. 8. 95 (Mli V. 262) maßgebend,
mit cinem Eniw für eine Pol Verordnung, und
demzufolge in allen Provinzen solche Pol VBerord-
nungen ergangen sind, die im allgemeinen nur
wenig voneinander abweichen und Mindestan-
forderungen enthalten. Es werden darin große
Anst mit mehr als 150, mittlere Anst von 50 bis
150 und kleinere Anst mit weniger als 50 Betten
unterschieden. Für die größeren Anst werden hin-
sichtlich der Trennung der Kranken, der Einrichtung
von Absonderungsräumen für ansteckende Krank-
heiten und sonstiger Einrichtungen in den Haupt-
und Nebenräumen höhere Anforderungen gestellt
als in den tleineren K. Nach einem MinE v.
8. 7. 11 (mit Entw einer Pol V) wird beabsichtigt,
diese Bestimmungen entsprechend den modernen
hygienischen Anforderungen umzugestalten. Der