Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

der Person des Ersatzpflichtigen gesetzt (§ 15 d. G). 
Wird ein Schaden durch mehrere KF oder durch 
ein KF und eine Eisenbahn oder ein Tier verur- 
sacht, so haften sie, soweit eine Haftpflicht für den 
einzelnen überhaupt besteht, dem Verletzten gegen- 
über als Gesamtschuldner. Der Rückgriff bestimmt 
sich nach den Umständen, insbesondere danach, 
inwieweit der Schaden von dem einen oder dem 
anderen Teile vorwiegend verursacht worden ist 
(817 d. G, nicht §§ 840, 426 BGB). Das gleiche 
gilt auch für den Ersatz des Schadens, der einem 
der Beteiligten (Halter, Unternehmer) durch das 
Ereignis entstanden ist. Die Haftpflicht des 
Führers des KF ist eine mildere als die des Halters 
(Einrede des mangelnden Verschuldens # 18). 
Alle Klagen aus dem K FG (auch die Rückgriffs- 
ansprüche) können in dem Gerichtsstand des schä- 
digenden Ereignisses erhoben werden (5 20). 
5 6. Internationaler Verkehr. Quelle ist das 
Internationale Abkommen über den Verkehr mit 
zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bel- 
gien, Bulgarien, Spanien, Frankreich, Groß- 
britannien, Griechenland, Italien, Monako, Mon- 
tenegro, Niederlande, Portugal, Rumänien, Ruß- 
land und Serbien. — Zum internationalen Ver- 
kehr dürfen F nur zugelassen werden, die von der 
zuständigen Behörde oder einem von ihr damit 
betrauten Verein geprüft sind oder einem ein= für 
allemal genehmigten Typ angehören. Es sind 
ähnliche Sicherungseinrichtungen wie nach der 
deutschen AW vorgeschrieben (a 1). Der Führer 
muß von der zuständigen Behörde oder einem von 
ihr betrauten Verein die Befähigung zur Führung 
erhalten haben. Personen unter 18 Jahren dürfen 
nicht als Führer zugelassen werden. Zum Nach- 
weise, daß den an das F und den Führer zu stellen- 
den Anforderungen genügt ist, dienen die in allen 
Vertragsstaaten als gültig anzusehenden inter- 
nationalen Fahrausweise. Die fremden F müssen 
mit einem ihre Staatsangehörigkeit nachweisenden 
besonderen Kennzeichen versehen sein. Hierbei 
bezeichnet (Anl. C zum Int. Abk.) 1): Deutsches 
Reich, A: Oesterreich, B: Belgien, : Frankreich, 
(1B: Großbritannien usw. 
Literatur: 
Kraftfahrzeuge — Krankenanstalten 639 
  
  
Wegen der umfangreichen Literatur 
über die Gestaltung des Aut. Haftpflichtrechtes s. Eger, ' den 
ungünstigste. 
K FGesetz, 1910, Einleitung. Erläuterungen des deutschen 
Gesetzes von Damm 1909, Eger 1911, Gordan 1000, 
Hallbauer 1900, Isaac 1912, Kirchner 190)0, 
Krause 1909, Kröner 1900, Neukirch Rosen- 
meyer 1910, Schmid-Wagner 1900, Waldeck 
1910. Bittermann, Schmid und Weiz, Lehrbuch 
des Antomobilreckhts, 1012, serner Isagac, Das Recht des 
Automobilss, 1907 (älteres Recht); W 
Automobilrecht, 1911; F. Becker, Tie Strafsbestimmun- 
gen des G v. 3. ö. 09, Diss. Heidelberg 1911; Czermak, 
Gesetze u. Vorschriften über d. Verkehr mit K. (Bayern) 
1912. Eger. 
Krankenanstalten 
4 1. Allgemeines #2. Anlage, Bau, Einrichlung. 3. 
Betrieb (Genchmigung). & 4. Voeaufsichtigung. 
3 1. Allgemeines. Die K. dienen dazu, einmal 
Kranken, die in der Häuslichkeit nicht oder nicht 
citz, Das geltende 
genügend gepflegt werden können, zur besseren 
Heilungsmöglichkeit Pflege und Wartung zu ge- 
währen, dann auch, bei gewissen Krankheiten, die 
Kranken abzusondern und dadurch die Umgebung 
vor der Gefahr der Berührung mit den Kranken 
zu schützen. Man unterscheidet allgemeine K., in 
denen die verschiedenen Arten von Kranken auf- 
genommen werden, und Spezial K., die für beson- 
dere Formen von Krankheiten (Lungen-, Nerven-, 
Augen= u. a. Krankheiten) bestimmt sind. Die 
Irren Anst nehmen eine besondere Stellung ein 
[JX Irrenwesen, Krankheiten!j. 
Die K. sind teils öffentliche (vom Staat, von 
Kommunalverbänden, Gemeinden, Körperschaf- 
ten unterhalten und verwaltet), teils private (von 
Privatpersonen oder Gesellschaften erhalten und 
verwaltet). 
In Deutschland wurden 1907 von allgemeinen und 
Spezial Anst (ausschließlich Irren= und Entbindungs Anst) 
*( — RG 30: - - gezählt: etwa 2300 öffentliche und 1690 private. Es waren 
K Fv. 1I. 10. 09 (Rl 110, 603) abgeschlossen doarin insgesamt rund 238 000 Betten für Kranke. 
Durch- 
schnittlich entfällt 1 Bett auf 260 Einwohner. Ueber die 
Verhältnisse in den deutschen K. finden gemäß Beschl 
v. 24. 10. 75 alljährlich eingehende Erhebungen nach be- 
stimmten Formularen statt. Die zahlenmäßigen Boearbei- 
tungen dieses Materials werden in den „Arbeiten“ des 
Kais. Gesundheitsamts alle 3 Jahre veröffentlicht. 
## 2. Anlage, Bau, Einrichtung. Dem Zweck 
der K. entsprechend sind hinsichtlich Anlage, Bau 
und Einrichtungen eine Reihe von Anforderungen 
zu stellen, die im wesentlichen auf reichliche Zu- 
fuhr reiner Luft und von Licht, auf allgemeine 
Sauberkeit und die Einrichtung von Isolierräu- 
men für solche Kranke, die ihre Umgebung ge- 
fährden, hinauslaufen. Nach der Bauart unter- 
scheidet man das Korridor= und Pavillonsystem. 
Unter ersterem versteht man die Aufführung mehr- 
geschossiger Häuser, bei denen die Krankenräume 
sämtlich an einem durch die Mitte oder an einer 
Längsseite des Hauses laufenden Korridor liegen, 
wobei wenigstens für kleinere Anst die Verwal- 
tungs= und Wirtschaftsräume zugleich im Unter- 
geschoß untergebracht sind. Beim Pavillonsystem 
wird die gesamte Anlage in eine größere Zahl 
einzelner „Pavillons“ aufgelöst. Dieses System 
verdient wegen der Zuführung von Luft und 
Licht den Vorzug, das Mittelkorridorsystem ist das 
Ueber die Anlagc und Einrichtungen von 
K. sind in den einzelnen Staaten besondere Ver- 
ordnungen ergangen. In Preußen ist hierfür 
der Min E v. 19. 8. 95 (Mli V. 262) maßgebend, 
mit cinem Eniw für eine Pol Verordnung, und 
demzufolge in allen Provinzen solche Pol VBerord- 
nungen ergangen sind, die im allgemeinen nur 
wenig voneinander abweichen und Mindestan- 
forderungen enthalten. Es werden darin große 
Anst mit mehr als 150, mittlere Anst von 50 bis 
150 und kleinere Anst mit weniger als 50 Betten 
unterschieden. Für die größeren Anst werden hin- 
sichtlich der Trennung der Kranken, der Einrichtung 
von Absonderungsräumen für ansteckende Krank- 
heiten und sonstiger Einrichtungen in den Haupt- 
und Nebenräumen höhere Anforderungen gestellt 
als in den tleineren K. Nach einem MinE v. 
8. 7. 11 (mit Entw einer Pol V) wird beabsichtigt, 
diese Bestimmungen entsprechend den modernen 
hygienischen Anforderungen umzugestalten. Der
	        
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