Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
die bei Vereinigung von Kassen stattfindende 
Auseinandersetzung (S§ 285—297), deren Normen 
dann entsprechend auch auf andere, im §&# 298 zu- 
sammengestellte Fälle, namentlich der Ausscheidung, 
übertragen werden. Diese Auseinandersetzung soll 
dem bestandsändernden Beschluß des OVM voran- 
gehen. Sie erfolgt entweder durch Vereinbarung 
BX oder durch den Beschlustausschuß des letzteren 
selbst mit Beschwerde an das O VBA. Sie bezieht 
sich auf die fernere Versicherung der Kassen- 
mitglieder, die weitere Verwendung der Beamten 
und Angestellten, das Rechtsverhältnis der be- 
stellten Acrzte, Zahnärzte, Apotheken usw. und 
das Schicksal des vorhandenen Vermögens. Be- 
sondere Regeln sind dann auch in N 299—305 
über diese Verhällnisse, insbesondere auch die Li- 
quidation, bei Auflösung oder Schließung einer 
Kasse gegeben. 
5 13. Kassenverbände. Eine besondere Ge- 
staltung in Form einer Verschlingung des Kassen- 
netzes kann auch durch Begründung eines Kassen- 
verbandes herbeigeführt werden, die jetzt in 
§5 406 ff ausführlich geregelt ist. Solche Verbände 
haben nach ihrem Zwecke entweder den Charaiter 
von Verw Verbänden, z. B. zu gemeinsamer An- 
stellung von Beamten und Angestellten, gemein- 
samer ärztlicher Versorgung, Krankenüberwachung, 
Anlage und Verwaltung von Heilanstalten usw., 
oder den Charakter von Rückversicherungsverbän- 
  
  
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erteilte Ermächtigung, den LK die Einführung 
perweiterter Krankenpflege“ für arbeitsunfähig 
Erkrankte zu gestatten, darin bestehend, daß statt 
der Krankenvflege und des Krankengeldes als un- 
mittelbare Regelleistung Kur und Verpflegung in 
einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilan- 
dur stalt (eventuell mit Hausgeld) gewährt wird, so- 
der beteiligten Ausschüsse mit Genehmigung des 
den, z. B. zur gemeinsamen Tragung der Aus- 
gaben bis zur Hälfte ihres Betrages. Die Kassen- 
verbände sollen sich, abgesehen von besonders er- 
teilter Genehmigung des O##, innerhalb der 
Grenzen desselben BA halten. Sie werden be- 
gründet durch Beschluß der Ausschüsse, die auch 
die zu genehmigende Satzung errichten. Die all- 
gemeinen Vorschriften über die Versicherungs- 
träger (§§ 4—34) gelten auch für die Verbände, 
die danach insbesondere Rechtsfähigkeit besitzen. 
Der Verband kann durch die beteiligten Ausschüsse 
mit einhelligem Beschluß aufgelöst werden; auch 
kann die einzelne Kasse ausscheiden. Hastung für 
die Verbindlichkeiten und Anteil am Vermögen 
*s 411 Abs J, 5412. Aufsicht § 413 Abs 1, 2. Strei- 
tigkeit zwischen Verband und Einzelkasse werden 
durch den BA des VIX entschieden. 
54. Besondere Berufszweige. Eigentümliche 
Gestaltungen ergeben sich endlich daraus, daß für 
gewisse VBerufszweige die allgemeinen Normen der 
Versicherung, auf der Seite der Leistungen wie 
der Beiträge, modifiziert sind. nU 
1. Landwirtschaft (8§ 417—4340), für die der 
reichsgesetzliche Versicherungszwang jetzt zuerst 
durch die RVO neu eingeführt worden ist. Dabei 
soll durch die hier eintretenden Abweichungen den 
eigentümlichen Verhältnissen der Landwirtschaft, 
der in ihr zum Teil noch erhaltenen patriarchali- 
schen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und dem 
System der Naturallöhnung Rechnung getrugen 
werden. Demzufolge wird der Begriff der in der 
Land= und Forstwirtschaft (§ 161) beschäftigten 
Personen mit Bezug auf Nebenbetriebe besonders 
abgegrenzt (§ 417). Neue Befreiungemöglichkeiten 
werden geschaffen (X 418) und ebenso auch die 
Möglichkeit, in einer Reihe von Fällen unter ent- 
sprechender Ermäßigung der Beiträge das Kran- 
kengeld wegfallen zu lassen oder zu kürzen (88 420 
bis 425). Dazu tritt die der obersten Verw Behörde 
fern dies nicht nach ärztlichem Gutachten unnötig 
erscheint (zs 426 ff). 
2. Dienstboten. Auch für sie ist der reichs- 
gesetzliche Versicherungszwang durch die RVO neu 
eingeführt worden; doch tritt er auf Bestimmung 
der Landesregierung zurück, wenn bei Verkün- 
digung derselben Dienstboten einer landesrechtlli- 
chen Fürsorge unterstehen, die in Leistungen und 
Beiträgen derienigen der K## gleichwertig ist oder 
alsbald gemacht wird (§440). Die Besonderheiten 
der Dienstbotenversicherung schließen sich vielfach 
der landwirtschaftlichen an; insbesondere kehrt 
ähnlich die erweiterte Krankenpflege wieder, die 
hier unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag 
auch dann zu gewähren ist, wenn sie nicht allge- 
mein durch die Satzung eingeführt ist (& 437). 
Das Krankengeld kann der Dienstherr auf den Lohn 
anrechnen, den er dem Dienstboten während der 
Krankheit fortzuzahlen hat (3 436). 
3. Erheblich sind die Besonderheiten für die un- 
ständige Beschäftigung, die auf weni- 
ger als eine Woche nach der Natur der Sache be- 
schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den 
Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 441). Dieselben 
werden noch erhöht durch die Ermächtigungen, die 
der Landesregierung hier gegeben sind (§ 458). 
Gewisse Normen wollen zunächst die ausreichende 
Heranziehung dieser schwer faßbaren Arbeiterklasse 
zur Aufnahme in das von der Kasse zu führende 
Verzeichnis garantieren (88 442 ff). Dabei beginnt 
die Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Ver- 
zeichnis, und es bleibt der Eingetragene Mitglied 
auch während der Zeit, in der er vorübergehend 
nicht gegen Entgelt beschäftigt ist (§ 446). Andere 
Normen bestimmen die Leistungen eigenartig: 
Bestimmung nach dem Ortslohn, regelmäßiger 
Wegfall der Mehrleistungen, Warte zeit (§ 450.1). 
Wieder andere regeln die Beitragoleistungen be- 
sonders; so zahlen namenllich die unständig Be- 
schäftigten ihren Beitragsteil selbst ein, während 
der Gesamtbetrag der Arbeitgeberteile vom Ge- 
meindeverband entrichtet wird, der ihn dann all- 
gemein oder auf die Beteiligten umlegen kann. 
Auch kann den Arbeitern ihr Veitragsteil gegen 
Beschränkung auf Krankenpflege ganz erlassen 
werden (8 450 Abs 4, 88 453 ff). 
4. Besonders behandelt werden auch die Ar- 
beiter, die in einem Wandergewerbel“") von 
Ort zu Ort mitgeführt werden. Hier wird, vorbe- 
haltlich besonderer BRBestimmungen, namentlich 
darauf gesehen, daß Anmeldung und Beitragszah= 
lung für diese Personen vor Erteilung des Wander- 
gewerbescheins erledigt wird. Die Versicherten 
sind auf die Rcegelleistungen beschränkt; Mehr- 
leistungen können ihnen ausnahmsweise nur wäh- 
rend ihres Aufenthalts im Kassenbezirke gewährt 
werden (88. 459 ffh. 
5. Der Begriff der Hausgewerbetrei- 
benden bestimmt sich nach der allgemeinen 
Vorschrift des § 162. Ihre jetzt reichsgesetzlich (vgl. 
aber §§ 488 und 467) durchgeführte Versicherung 
begegnete besonderen Schwierigkeiten. Dabei ist
	        
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