die bei Vereinigung von Kassen stattfindende
Auseinandersetzung (S§ 285—297), deren Normen
dann entsprechend auch auf andere, im § 298 zu-
sammengestellte Fälle, namentlich der Ausscheidung,
übertragen werden. Diese Auseinandersetzung soll
dem bestandsändernden Beschluß des OVM voran-
gehen. Sie erfolgt entweder durch Vereinbarung
BX oder durch den Beschlustausschuß des letzteren
selbst mit Beschwerde an das O VBA. Sie bezieht
sich auf die fernere Versicherung der Kassen-
mitglieder, die weitere Verwendung der Beamten
und Angestellten, das Rechtsverhältnis der be-
stellten Acrzte, Zahnärzte, Apotheken usw. und
das Schicksal des vorhandenen Vermögens. Be-
sondere Regeln sind dann auch in N 299—305
über diese Verhällnisse, insbesondere auch die Li-
quidation, bei Auflösung oder Schließung einer
Kasse gegeben.
5 13. Kassenverbände. Eine besondere Ge-
staltung in Form einer Verschlingung des Kassen-
netzes kann auch durch Begründung eines Kassen-
verbandes herbeigeführt werden, die jetzt in
§5 406 ff ausführlich geregelt ist. Solche Verbände
haben nach ihrem Zwecke entweder den Charaiter
von Verw Verbänden, z. B. zu gemeinsamer An-
stellung von Beamten und Angestellten, gemein-
samer ärztlicher Versorgung, Krankenüberwachung,
Anlage und Verwaltung von Heilanstalten usw.,
oder den Charakter von Rückversicherungsverbän-
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erteilte Ermächtigung, den LK die Einführung
perweiterter Krankenpflege“ für arbeitsunfähig
Erkrankte zu gestatten, darin bestehend, daß statt
der Krankenvflege und des Krankengeldes als un-
mittelbare Regelleistung Kur und Verpflegung in
einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilan-
dur stalt (eventuell mit Hausgeld) gewährt wird, so-
der beteiligten Ausschüsse mit Genehmigung des
den, z. B. zur gemeinsamen Tragung der Aus-
gaben bis zur Hälfte ihres Betrages. Die Kassen-
verbände sollen sich, abgesehen von besonders er-
teilter Genehmigung des O##, innerhalb der
Grenzen desselben BA halten. Sie werden be-
gründet durch Beschluß der Ausschüsse, die auch
die zu genehmigende Satzung errichten. Die all-
gemeinen Vorschriften über die Versicherungs-
träger (§§ 4—34) gelten auch für die Verbände,
die danach insbesondere Rechtsfähigkeit besitzen.
Der Verband kann durch die beteiligten Ausschüsse
mit einhelligem Beschluß aufgelöst werden; auch
kann die einzelne Kasse ausscheiden. Hastung für
die Verbindlichkeiten und Anteil am Vermögen
*s 411 Abs J, 5412. Aufsicht § 413 Abs 1, 2. Strei-
tigkeit zwischen Verband und Einzelkasse werden
durch den BA des VIX entschieden.
54. Besondere Berufszweige. Eigentümliche
Gestaltungen ergeben sich endlich daraus, daß für
gewisse VBerufszweige die allgemeinen Normen der
Versicherung, auf der Seite der Leistungen wie
der Beiträge, modifiziert sind. nU
1. Landwirtschaft (8§ 417—4340), für die der
reichsgesetzliche Versicherungszwang jetzt zuerst
durch die RVO neu eingeführt worden ist. Dabei
soll durch die hier eintretenden Abweichungen den
eigentümlichen Verhältnissen der Landwirtschaft,
der in ihr zum Teil noch erhaltenen patriarchali-
schen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und dem
System der Naturallöhnung Rechnung getrugen
werden. Demzufolge wird der Begriff der in der
Land= und Forstwirtschaft (§ 161) beschäftigten
Personen mit Bezug auf Nebenbetriebe besonders
abgegrenzt (§ 417). Neue Befreiungemöglichkeiten
werden geschaffen (X 418) und ebenso auch die
Möglichkeit, in einer Reihe von Fällen unter ent-
sprechender Ermäßigung der Beiträge das Kran-
kengeld wegfallen zu lassen oder zu kürzen (88 420
bis 425). Dazu tritt die der obersten Verw Behörde
fern dies nicht nach ärztlichem Gutachten unnötig
erscheint (zs 426 ff).
2. Dienstboten. Auch für sie ist der reichs-
gesetzliche Versicherungszwang durch die RVO neu
eingeführt worden; doch tritt er auf Bestimmung
der Landesregierung zurück, wenn bei Verkün-
digung derselben Dienstboten einer landesrechtlli-
chen Fürsorge unterstehen, die in Leistungen und
Beiträgen derienigen der K## gleichwertig ist oder
alsbald gemacht wird (§440). Die Besonderheiten
der Dienstbotenversicherung schließen sich vielfach
der landwirtschaftlichen an; insbesondere kehrt
ähnlich die erweiterte Krankenpflege wieder, die
hier unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag
auch dann zu gewähren ist, wenn sie nicht allge-
mein durch die Satzung eingeführt ist (& 437).
Das Krankengeld kann der Dienstherr auf den Lohn
anrechnen, den er dem Dienstboten während der
Krankheit fortzuzahlen hat (3 436).
3. Erheblich sind die Besonderheiten für die un-
ständige Beschäftigung, die auf weni-
ger als eine Woche nach der Natur der Sache be-
schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den
Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 441). Dieselben
werden noch erhöht durch die Ermächtigungen, die
der Landesregierung hier gegeben sind (§ 458).
Gewisse Normen wollen zunächst die ausreichende
Heranziehung dieser schwer faßbaren Arbeiterklasse
zur Aufnahme in das von der Kasse zu führende
Verzeichnis garantieren (88 442 ff). Dabei beginnt
die Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Ver-
zeichnis, und es bleibt der Eingetragene Mitglied
auch während der Zeit, in der er vorübergehend
nicht gegen Entgelt beschäftigt ist (§ 446). Andere
Normen bestimmen die Leistungen eigenartig:
Bestimmung nach dem Ortslohn, regelmäßiger
Wegfall der Mehrleistungen, Warte zeit (§ 450.1).
Wieder andere regeln die Beitragoleistungen be-
sonders; so zahlen namenllich die unständig Be-
schäftigten ihren Beitragsteil selbst ein, während
der Gesamtbetrag der Arbeitgeberteile vom Ge-
meindeverband entrichtet wird, der ihn dann all-
gemein oder auf die Beteiligten umlegen kann.
Auch kann den Arbeitern ihr Veitragsteil gegen
Beschränkung auf Krankenpflege ganz erlassen
werden (8 450 Abs 4, 88 453 ff).
4. Besonders behandelt werden auch die Ar-
beiter, die in einem Wandergewerbel“") von
Ort zu Ort mitgeführt werden. Hier wird, vorbe-
haltlich besonderer BRBestimmungen, namentlich
darauf gesehen, daß Anmeldung und Beitragszah=
lung für diese Personen vor Erteilung des Wander-
gewerbescheins erledigt wird. Die Versicherten
sind auf die Rcegelleistungen beschränkt; Mehr-
leistungen können ihnen ausnahmsweise nur wäh-
rend ihres Aufenthalts im Kassenbezirke gewährt
werden (88. 459 ffh.
5. Der Begriff der Hausgewerbetrei-
benden bestimmt sich nach der allgemeinen
Vorschrift des § 162. Ihre jetzt reichsgesetzlich (vgl.
aber §§ 488 und 467) durchgeführte Versicherung
begegnete besonderen Schwierigkeiten. Dabei ist