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zu unterscheiden zwischen den Hausgewerbetreiben-
den und den von ihnen „hausgewerblich beschäftig-
ten“ Hilfspersonen, welche beide zusammen als
„hausgewerbliche Versicherungspflichtige“ zusam-
mengefaßt werden (vgl. aber § 468 Abs 2). Ihnen
Krankenversicherung — Krankheiten (Üübertragbare)
stehen in der Rolle der Arbeitgeber gegenüber die
„Auftraggeber“; über ihr Verhältnis zu Zwischen-
personen § 491. Die Versicherung erfolgt bei der
LKK der Betriebsstätte des Hausgewerbetreiben-
den. Zur Klarhaltung des Bestandes werden auch
hier, wie bei den unständigen Arbeitern, Verzeich-
nisse verwendet (§ 468). Die Mittel werden auf-
gebracht durch „Zuschüsse“ der Auftraggeber, die
grundsätzlich die Hälfte der Kosten der Versicherung .
sowohl der Hausgewerbetreibenden wie auch ihrer
Hilfsversonen decken sollen, und durch „Beiträge“
der beiden letzten Gruppen selbst (§§ 469, 480/1).
Die Höhe des Auftraggeberzuschusses bestimmt sich
zunäthst allgemein auf 200 des den Hausgewerbe-
treibenden gezahlten Entgelts (3§ 470—472). Der
Auftraggeber zahlt unter Einreichung einer Liste
seiner Hausgewerbetreibenden bei seiner LK mo-
natlich den Zuschuß ein, den diese mit den LK
der Hausgewerbetreibenden verrechnet (8§§8 473 ff).
Das, wie die Beiträge, nach dem Ortslohn (§ 480)
berechnete Krankengeld richtet sich in seiner Höhe
nach dem Verhältnis der für den Hausgewerbe-
treibenden gebuchten Auftraggeberzuschüsse zur
Höhe seiner eigenen Beiträge; doch kann der Haus-
gewerbetreibende die volle Kassenleistung gegen
Einzahlung der doppelten Beiträge und Empfang
der Zuschüsse erlangen (§8 482 ff). Auch können
die durch die Auftraggeber nicht gedeckten Kosten
für die Versicherung der Hausgewerbetreibenden
namentlich unter Beschränkung der Leistungen,
Literatur: Die bis zur Niederschrift erschienenen
Kommentare zu den die K V betrefsenden Teilen der RB T,
besonders aus dem Geivelichen, Häringschen und Heypmann.
schen Verlage: neuestens Kaskel---Sitzler, Grundriß
des sozialen Voersicherungerechts (1912); Joachim und
Korn, der Arzt in der NV 1912. Rosin.
Krankheiten, übertragbare
1. Allgemeines. J§ 2. Reichefeuchengesetz. 3 3. Landes-
gesetz. ## 4. Kolonien. 4 5. Jnternationalc Regelung.
z 1. Allgemeines. Uebertragbare K. (Infek-
tions K.) sind alle diejenigen K., die vom Tier oder
Mensch direkt oder indirekt auf den Menschen über-
tragen werden können. Als Ursache sind, wenn
auch noch nicht für jede einzelne der übertragbaren
K., tierische oder pflanzliche Lebewesen, vielfach
mikroskopisch kleinster Art, aber doch voneinander
zu unterscheiden, festgestellt. Bei manchen K., wie
Krebs, Vrechdurchfall der Kinder u. a., ist es noch
zweifelhaft, ob sie zu den übertragbaren K. zu
rechnen sind. Die K. kommt so zustande, daß nach
erfolgtem Eindringen der Infektionserreger diese
auf Kosten der lebenden Körpersubstanz sich ver-
mehren und so den Körper direkt oder durch giftige
Stoffwechselprodukte schädigen.
Es sollen hier dieienigen übertragbaren K. be-
sprochen werden, die in den Reichs= und Landes-
gesctzen eine Berücksichtigung finden oder sonst
für die Verwaltung von Bedeutung sind.
unter Befreiung dieser von Beitrügen auf den
Gemeindeverband mit bestimmten Modalitäten,
übernommen oder überiragen werden (&8 489,
400). Die Vorschriften über erweiterte Kranken-
pflege gelten hier, wie bei den landwirischaftlichen
Arbeitern (5 487).
6. Lehrlinge. Werden solche ohne Ent-
gelt beschäftigt (vgl. oben § 3 Nr. 5), so wird
ihnen unter entsprechender Ermäßigung der Bei-
träge Krankengeld nicht gewährt (3 494).
5 15. Grenzbeziehungen. Das Verhältnis der
K= zur Unfallversicherung (§S#8 1501 —I517, 1528
bis 1530) wird besser im Zusammenhange mit
dieser behandclt; über das Verhältnuis zur JuHW
ogl. letzteren Art. § 19 Nr. 3. Hinsichtlich des
Uebergangs privatrechtlicher Schadencrsatzan-
sprüche des Kranken auf die Kasse (85. 1542 ff)
gilt im wesentlichen das gleiche wie bei der Ju V
(ogl. letzteren Art. 8 20 Nr. 1). Das Maß des Er-
satzes für Krantenpflege und ihr ähnliche Lei-
stungen wird im Anschluß an den Grundlohn auf
bestimmte Sätze zurückgeführt (X 1542 Abs 2).
Ueber das Verhältnis endlich der K Bzur Armen-
pflege vgl. analog den Art. Ju### 5.20 Nr. 3.
Ersatz kann für dieliletztere nur dann beansprucht
werden, wenn sie wegen der Krankheit gewährt
wurde, auf die sich der Auspruch des Unter-
stützten gegen die Kasse gründet (§ 1532). Beson-
dere Bestimmungen über die Entnahme des Er-
satzes nur aus denjenigen Kassenleistungen, welche
den einzelnen Leistungen der Armenpflege ent-
sprechen, enthält § 1533.
der Kranken und Verdächtigen, 4.
Kriegesanitätswesen. — Ueber internationale
Regelung unten § 5.
Viehsenchen " besonderen Artikel.
#§*D2. Die im Reichsseuchengesetz (Ra#) zusam-
mengefaßten übertragbaren Krankheiten.
I. Das R betr. die Bekämpfung gemeinge fähr-
licher K. v. 30. 6. 00 (R(VBl 306) mit den dazu
vom Bz erlassenen Anw v. 3. 7. 02, 28. 1. und
21. 2. 04 und den in den einzelnen Staaten er-
gangenen MinE über den Vollsug des R#
(Bayern 8. und 9. 11. 04, Württemberg 23. 5. 10)
regelt für Deutschland einheitlich die Maßnahmen,
die gegen folgende GKrankheiten zutreffen sind:
Cholera, Aussatz, Gelbfieber, Flecksieber, Pest,
Pockhen. Diesen K. gemeinschaftlich ist, daß sie im all-
gemeinen nicht oder nicht mehr in Deutschland hei-
misch sind, sondern nur gelegentlich aus dem Aus-
land eingeschleppt werden (unten & 5).
Die hauptsächlichsten Maßnahmen gegen die
Verbreitung der gemeingefährlichen K. sind:
1. Anzeigepflicht aller Erkrankungs= und Todes-
sowie Verdachtofälle (durch den beyandelnden Arzt
in erster Reihe), 2. Ermittlungen der einzelnen K.=
Fälle durch den beamteten Arzt, 3. Absonderung
Verkehrsbe-
schränlungen, 5. Fernhaltung vom Schulbesuch,
6. Verbot der Benutzung verdächtiger Wasserent-
nahmestellen u. dgl., 7. Rüumung von Woh-
nungen, 8. Desinfettion.
Für den Cisenbahnverkehr ist durch Bek des
RK v. 23. 12. 08 eine Regelung für die Beförde-
rung kranter Personen ergangen (Eisenbahn-
Verkehrs-O, Abschnitt III, 3 11, 1II Abs 3, 4, 5),
für den Post= und Telegraphenverkehr eine Anw
vom Staatssekretär des Reichspostamts unter dem