den können (Disz. G v. 21. 7. 52 & 87 Nr. 2).
Er hat das Recht zum Erlaß von K Pol Verord-
nungen und zur Anwendung der gesetzlichen
Zwangsmittel (LVG# SsK 132 und 142). Ursprüng-
lich war der LR als ständiger Kommissar der Re-
gierung gedacht, zu deren Sitzungen er mit Stimm-
recht herangezogen werden konnte (KabO v.
31. 12. 25 DV), eine Vorschrift, die nach Ueber-
gang der inneren Verwngelegenheiten auf den
Reg Präsidenten (X Bezirk, Preußen §& 31 keine
wesentliche Bedeutung mehr hat. Die neue
Verworganisation hat ihn selbständiger gestellt
und seine und des Kusschusses Zuständigkeit
mehrfach auf Gegenstände ausgedehnt, die früher
der Regierung vorbehalten waren. In neuester
Zeit wird danach gestrebt, diese Dezentralisierung
noch weiter auszudehnen, insbesondere auf dem
Gebiete des Volksschulwesens.
Sachlich läßt sich der Wirkungskreis des
LR — gleich dem der Regierung (N Bezirkl —
nur negativ dahin bestimmen, daß er sich auf alle
Verwegenstände erstreckt, für die nicht besondere
Behörden bestellt sind. Die näheren Bestim-
mungen finden sich in den Gesetzen über die Einzel-
gebiete, denen gegenüber die ältere Instr v.
31. 12. 1816 (1 Abs 3) keine wesentliche praktische
Bedeutung mehr hat. Zu seinen Geschäften ge-
hören insbesondere das Militärersatzwesen (J,
die Steuerveranlagung, die Aufsicht über Land-
gemeinden und Gutsbezirke und die Ueberwachung
der Pol Verwaltung im K überhaupt. In den
Landgemeinden der Provinz Hannover und er-
gänzungsweise in Hessen-Nassau übt er selbst die
Ortspolizei aus (KrO Hannover # 24; Hessen-
Nassau § 28). Die Jagd= und die Chausseever-
kehrspolizei verwaltet der LR unmittelbar, wäh-
rend er bei Bekämpfung der übertragbaren Krank-
heiten und der Viehseuchen einzelne ortspolizei-
liche Geschäfte übernehmen kann. In der Arbeiter-
versicherung bildet der LR die untere VerwBe-
hörde, bei der eine besondere Abteilung für diese
(Versicherungsamt) eingerichtet wird. RVO v.
19. 7. 11 #5 36.
Zur Besorgung der Bureaugeschäfte sind dem
LR der Kekretär, Kssistenten und KBoten zu-
geordnet. Für die sonst erforderlichen Hilfskräfte,
für die sachlichen Bureau= und für die Fuhrkosten
erhält der LR eine Dienstaufwandsentschädigung.
— In allen größeren K sind den LR Reg Assessoren
als Hilfsarbeiter zugeteilt.
II. Neben dem LR kommen als staatliche Kreis-
beamte für besondere
tungszweige in Betracht: der Rentmeister
für die Steuererhebung, der Katasterkontrolleur
für die Fortschreibung der Grund= und Gebände-
steuer (I), der Krzt (Gesundheitswesen], der
KTierarzt, der Kgl Reg Baumeister (Reg Baurat)
und der K Schulinspektor ( Volksschulel.
§s 4. Der Kreisauoschuß. besteht aus dem LR
als Vorsitzenden und 6 vom K cage aus der Zahl
der KAngchörigen mit absoluter Stimmenmehr-
heit für 6 Jahre gewählten Mitgliedern (Ab-
weichung in Posen oben 581 Abss). Er kann einen
Syndikus bestellen, der an den Sitzungen mit be-
ratender Stimme teilnimmt. Die gewählten Mit-
glieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie
können aus Gründen, welche die Entfernung cines
Beamten aus dem Amte rechtfertigen (Disz. G
v. 21. 7. 52 § 2), im Wege des Disziplinarver-
Verwal-
–– —— —
— — — — — — — — — — — —— —
Kreis (Preußen)
fahrens ihrer Stellen enthoben werden (LVG
39
).
Der Kusschuß bildet die Stelle für Verwal-
tung der K Verbandsangelegenheiten (unten 3 5
Abs 1) und gleichzeitig ein Organ der staatlichen
Verwaltung (LVG FP 4 Abf 1). Als solches hat er
a) die ihm von den Staatsbehörden überwiesenen
Angelegenheiten zu begutachten (Kr O §134 Nr. 4),
b) als Verwö#ericht — in Angelegenheiten des
Waldschutzes und der Waldgenossenschaften als
„Waldschutzgericht“, Gv. 6ö. 7. 75 — zu entscheiden
und c) in den vom Gesetz bezeichneten Fällen als
Beschlußbehörde einzutreten (über Verw Gerichts-
und Beschlußverfahren s. Bezirk § 5 Abs 2).
Der LRleitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang,
beruft den Kousschuß und führt in diesem den
Vorsitz mit vollem Stimmrecht. Im Verhinde-
rungsfalle geht der Vorsitz auf seinen Stellver-
treter über. Ist dieses der K Sekretär, so führt
nicht dieser, sondern ein vom KAusschuß gewähltes
Mitglied den Vorsitz (KrO #5136). Der Kausschuß
ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des
Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind (LV
40). Zur Ordnung des Geschäftsganges
ist das Regl v. 28. 2. 84 erlassen. Die Kosten
der Geschäftsverwaltung, soweit die eigenen Ein-
nahmen des K und die vom Staate hierzu über-
wiesenen Beiträge nicht ausreichen, trägt der K
(LVG N+8164). Die dienstliche Aufsicht über
die Geschäftsführung übt der Reg Präsident aus
(LVG 48).
An Stelle des Küusschusses tritt in den vom
Gesetze vorgesehenen Fällen in Stadt K (2 Abs 1)
der Stadtausschuß und in kreisangehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der
Magistrat. Der Stadtausschuß besteht unter Vor-
sitz des Bürgermeisters aus 4 vom Magistrat aus
seiner Mitte und — wo der Bürgermeister allein
den Gemeindevorstand bildet — von der Ge-
meindevertretung aus der Zahl der Bürger ge-
wählten Mitgliedern (LVG #+ 4 Abs 2 und 3,
5W# 37, 38). Die Zuständigkeit des Stadtausschusses
ist enger begrenzt als die des Kusschusses, noch
enger die des Magistrats in kreisangehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern.
Die Einrichtung der Kousschüsse in Preußen
hat sich entschieden bewährt. Sie bedeutet einen
wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete der
Selbstverwaltung und beruht auf dem schon von
dem Frh. von Stein angestrebten Zusammenwir-
ken von Staatsbeamten und Laien, das beiden
Teilen zum Vorteil gereicht. Die Bevölkerung
gewinnt dabei eine tiefere Einsicht in den Gang
der Verwaltung und damit größeres Interesse an
den öffentlichen Angelegenheiten und erhöhtes
Vertrauen zu den Staatsbehörden. Diese werden
dagegen über die örtlichen Verhältnisse und über
die Wünsche und Interessen der Bevölkerung
fortdauernd unterrichtet. Die Laien gewöhnen
sich an eine gesetz= und geschäftsmäßige Behand-
lung der Sachen, während die Beamten durch die
Ausnutzung der von den Laienmitgliedern gesam-
melten Erfahrungen und gewonnenen Anschau-
ungen dem praktischen Leben näher gerückt und
dadurch vor bureaukratischer Einseitigkeit bewahrt
werden.
§5. Der Kreisverband. Grundlagen der Ver-
fassung. Aufgaben.
a) Grundlagen der Kreisver fas-