Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kreis (Preußen — Bayern) 
wenn die Geschäfte es erfordern oder ein Viertel 
der KTagsabgeordneten oder der KAusschuß sie 
verlangen. Der Vorsitz und die Handhabung der 
Ordnung im KTage steht dem LR zu;z in Behinde- 
rungsfällen wird er durch den ältesten anwesenden 
NK Deputierten vertreten. Die Verhandlungen des 
K Tags sind öffentlich (KrO ## 115—129). 
III. Kreiskommissionen oderbesondere 
Kommissare kann der KrTag für die unmittelbare 
Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner KAn- 
stalten oder für die Besorgung einzelner Konge- 
  
legenheiten bestellen. Der LR# kann ihren Be- 
ratungen beiwohnen und den Vorsitz mit Stimm- 
recht übernehmen (KrO 167, 168). Ueber 
Kommissionen für Zwecke der allgemeinen Landes- 
verwaltung oben #& 5 b Il. 
IV. Dienreisbeamten werden gemäß der Be- 
stimmung des K Tages (II Abs 2) vom Küusschuß 
angestellt und beaufsichtigt (KrO # 134 Nr. 3). 
Ueber ihre Rechtsverhältnisse bestimmt das Kom- 
munalbeamten G v. 30. 7. 99 X+ 21, über die Be- 
rücksichtigung der Militäranwärter bei der An- 
stellung der Beschl des Bundesrats v. 20. 6. 07 
(RBBl 309) Nr. II. 
§ 7. Die Aufsicht über die Kreisverwaltung 
wird vom Reg Präsidenten, in höherer und 
letzter Instanz von dem Oberpräsidenten ge- 
übt. Für gewisse Fälle ist die Mitwirkung des 
Bezirksausschusses und des Provinzialrats vor- 
geschrieben. Die Aussicht bezweckt, daß die Ver- 
waltung den Gesetzen gemäß geführt und in ge- 
ordnetem Gange erhalten wird. Die Aufsichts- 
behörde kann demgemäß über alle Gegenstände 
der Verwaltung Auskunft verlangen und Ge- 
schäfts= und Kassenrevisionen an Ort und Stelle 
veranlassen. Einige Beschlüsse des Kags, wie 
die über Verkauf von Grundstücken, Aufnahme 
von Anleihen, neue, länger andauernde Belastung 
der KAngehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung 
bedürfen der Bestätigung des BVezirksausschusses. 
Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner K Teilc 
und die Abgabenerhebung mit mehr als 50 v. H. 
der direkten Staatssteuern fordert ministerielle 
Bestätigung, der Erlaß von K Statuten landesherr- 
licher Genehmigung. Beschlüsse des KTages und 
der Knommissionen und in KKommunalangele- 
genheiten gefaßte Beschlüsse des K Ausschusses, 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die 
  
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II. Bayern 
1. Kreisregierung (*5 1). 2. Kreisgemeinde: 
4 2. Geschichtliche Entwicklung. ## 3. Rechtliche Stellung. 
* 4. Der Landrat. # 5. Landratsausschuß. # 6. Als Pri- 
vatrechtssubjekt; 3 7. Kreisumlagen. 1 8. Budgetrecht. 
&# 1. Die Kreisregierungen sind die allgemei- 
nen Verwaltungsstellen in den RegBezirken. 
Sie sind die Vollzugsorgane der Zivilstaatsmini- 
sterien imit Ausnahme des Justiz Min) „in Be- 
ziehung auf alle diejenigen Teile der Staatsver- 
waltung und inneren öffentlichen Angelegenheiten, 
welche zu dem Geschäftskreise dieser Ministerien 
gehören und nicht besonderen Zentralstellen und 
deren Unterbehörden übertragen sind“. Es be- 
stehen 8 Kreisregierungen: Oberbayern (Mün- 
chen), Niederbayern (Landshut), Pfalz (Speyer), 
Oberpfalz und Regensburg (Regensburg), Ober- 
franken (Bayreuth), Mittelfranken (Ansbach), Un- 
terfranken und Aschaffenburg (Würzburg), Schwa- 
ben und Neuburg (Augsburg). Sie teilen sich in 
die drei Kammern: des Innern, der Finanzen und 
der Forsten unter einem Reg Präsidenten als ge- 
meinsamem Vorstande. Jede Kammer besteht aus 
einem Direktor, der erforderlichen Zahl von rechts- 
kundigen Referenten und Hilfsbeamten, endlich 
von Rechnungsbeamten. Ueber die Forstkammern 
vgl. V v. 15. 12. 08. Eine Reihe von Geschäfts- 
gegenständen sind dem Präsidenten („Regierungs- 
präsidium") zur persönlichen Behandlung über- 
tragen. Der Geschäftsgang beider Kammern ist in 
der Regel bureaumäßig. Der Präsident haftet für 
alle im bureaumäßigen Wege herbeigeführten 
Reg Anordnungen. Er mag zwar solche Gegen- 
stände kollegialer Beratung unterstellen; doch ver- 
bleibt die Entscheidung und damit die Haftung bei 
ihm. Beratung und Entscheidung durch das Kolle- 
gium oder durch Senate tritt nur ein, wo Gesetz 
oder Verordnung es ausdrücklich vorschreiben. In 
den Sitzungen jeder Kammer führt der Präsident 
Gesetze verletzen, hat der LR mit aufschiebender 
teilungen) zugewiesen sind, insoferne sie Gegenstand der 
Wirkung zu beanstanden. Gesetzliche Leistungen, 
dic der K unterläßt oder verweigert, werden auf 
Verfügung des Reg Präsidenten in den Haushalts- 
lichen und militärischen Angelegenheiten, soweit letztere den 
etat eingetragen. Die äußerste Aufsichtsmaßregel 
bildet die Auflösung des 2 Tages, die auf Antrag 
des Staatsministeriums durch Lgl Verordnung 
erfolgt (ArO # 176 —180). 
Lüteratur: J Bezirk Band 1 S 453; außerdem 
Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen, 
1897, 361 ff; Kolisch, Die KrO für den preuß. Staat, 
1894; Gelpcke, Die geschichtl. Entwickl. des LRAmte, 
1902; Schmitz, Die ECntstehung der preuß. Kr, 1910. 
Brauchitsch, die neuen preuß. Verwaltungsgesetze Bd. II; 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht" II 324, 624. 
Bornhak, Preuß. Staatsrecht II 271—319: 1 Gemeinde, 
Selbstverwaltung. Graf Hue de Grais. 
und in dessen Abwesenheit der Direktor den Vorsitz. 
Der Wirkungskreis der Kammer des Innern wird 
durch die Formations V v. I17. 12. 25 im allge- 
meinen folgendermaßen umschrieben: 
„In die Geschaftesphäre der Kammer des Inn###u#n fallen 
in der Regel alle jene Gegenstände, welche im höchsten Ressort 
den Ministerien des Acusiern und des Zunern (beider Ab- 
K Verwaltung sein können und nicht besonderen Siellen zu- 
geteilt sind. Hierher gehören insbesondere die staaterecht- 
Zivilbehörden zuständig sind; die Angelegenheiten der Re- 
ligion und der Kirche; jene der öffentlichen Erziehung, der 
Bildung, des Unterrichts und der öfsentlichen Sitten; das 
Medizinal- (und Veterinär.) Wesen; die gesamte Landes- 
polizei; das Kommunal. und Stiftungswesen; die staats- 
wirtschaftlichen Gegenstände, welche nicht speziell der Kam- 
mer der Finanzen zugewiesen sind; das gesamte Bauwesen, 
mit allen Zweigen deeselben und die allgemeine Statistit 
mit der in alle diese Zweige einschlagenden Dienstübersicht 
und Dienstordnung.“ 
Technische 
Beamtc der Kammer des 
Innern sind die K Bauräte und KBanuassessoren für 
Landbau und Ingenicurfach — KBaubureau (V, 
die Organisation des Slaatsbauwesens betr., 
v. 23. 1. 72 Reg Bl 337)), der kulturtechnische Re- 
ferent (V v. 21. 12. 08 4 ff), der KMedizinal-
	        
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