Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Städteordnung und bei der Entschließung über 
provisorische Verwaltung der Geschäfte des Bür- 
germeisters und des Gemeindevorstandes in mitt- 
leren und kleinen Städten und in Landgemeinden. 
2. Stellung und Geschäftsbe- 
reich der KP sind in § 23 des Organisationsge- 
Kreis (Sachsen) 
setzes gekennzeichnet. Hiernach sind sie teils, wie 
das Gesetz sich ausdrückt, die unmittelbar delegier- 
ten Organe der Staatsregierung für die innere 
Staatsverwaltung, teils entscheidende Behörden. 
Der erstere Zweig ihrer Aufgabe wird vom Ge- 
setze dahin erläutert, daß die KHp die Aufsicht über 
die Tätigkeit und Geschäftsverwaltung sämtlicher 
dem Min Inn unterstehenden Verw Behörden in 
ihrem Bezirke (mithin auch der Amtshauptmann- 
schaften) führen, ferner speziell für diejenigen 
Städte, in welchen die Revidierte Städteordnung 
gilt, die nächstvorgesetzte Gemeinde-Aufsichtsbe- 
hörde bilden und endlich alle sonstigen Geschäfte 
besorgen, „welche nach der seitherigen Verfassung 
den KDirektionen, namentlich auch innerhalb der 
Ressorts der Ministerien der Finanzen und des 
Krieges, obgelegen haben, soweit diese Geschäfte 
nicht durch die Gesetzgebung sich erledigen oder 
auf andere Behörden übergehen.“ Die letztere 
Vorschrift lautet, wie der Wortlaut zeigt, sehr 
allgemein; der durch sie umschriebene Wirkungs- 
kreis ist dem Wechsel der Zeiten unterworfen. 
Hervorzuheben ist insoweit, daß sich die frühere 
Zuständigkeit der K-Direktionen in den Angelegen- 
heiten der Volksschule und der evangelischen Kirche 
teils völlig, teils wenigstens in den Erblanden 
durch Uebergang der Geschäfte auf das Min. des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts und das 
evangelisch-lutherische Landeskonsistorium erledigt 
hat und daß ferner, das Finanzressort betreffend, 
die KH bei der Verwaltung der direkten Steuern 
und dem wesentlichsten Teile der Straßen= und 
Wasserbausachen ausgeschaltet sind. Im Ressort 
des Kriegs Min. haben sie hauptsächlich bei den 
Militärersatzangelegenheiten und bei Regelung und 
Verteilung der Militärleistungen mitzuwirken. 
Als entscheidende Behörden 
kennen die Kreishauptmannschaften 
a) in erster Instanz in denjenigen Angelegen- 
heiten, in welchen die Beschlußfassung und Ver- 
fügung durch die Reichs= oder Landcsgesetzgebung 
er- 
  
  
der „höheren Verwaltungsbehörde“ oder „Regie- 
rungsbehörde“ übertragen ist, 
b) in zweiter Instanz über Rekurse und Beschwer- 
den gegen Verfügungen und Entscheidungen der 
Amtshauptmannschaften und Bezirksausschüsse, 
der Stadträte in Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung, der Pol Direktion zu Dresden und der 
selbständigen städtischen PolAemter, 
während ihre Zuständigkeit in sogenannten Ad- 
ministrativjustigstreitigkciten (J Verwaltungsge- 
richtsbarkeit] durch die auf dem Gv. 19. 7. 00 be- 
ruhende veränderte Einrichtung der VerwRechts- 
pflege sich erledigt hat. 
3. Nach §# 26 f Organ.G steht (analog den Be- 
zirksausschüssen bei den Amtshauptmannschaften) 
jeder K ein Kreisausschuß zur Seite. 
a) Zuständig ist der K Ausschuß teils als zur Ent- 
scheidung berufenes, teils als beratendes Organ. 
In ersterer Eigenschaft hat er mitzuwirken bei 
der Beschlußfassung uber Rekurse und Beichwer- 
den gegen Entscheidungen, die in erster Instanz 
von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung 
des Bezirksausschusses über Beiträge und persön- 
liche Leistungen für den Bezirk oder von Stadt- 
räten in den Städten mit Revidierter Städteord- 
nung über Einsprüche in bezug auf die Stimm- 
berechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen. 
Wahlen und über Beiträge und persönliche Lei- 
stungen für die Gemeinde oder zu Zwecken der 
Armenversorgung erteilt worden sind, ferner bei 
einer Reihe von Beschlußfassungen auf Grund der 
GewoO (Anträge auf Untersagung der ferneren 
Benutzung gewerblicher Anlagen, Konzessionsge- 
suche zu Schauspielunternehmungen, Privatkran- 
kenanstalten usw.), endlich vermöge einer Art von 
Generalklausel in „allen Angelegenheiten, welche 
sonst durch die Gemeindeordnungen oder andere 
Landesgesetze der beschließenden und entscheiden- 
den Mitwirkung des KAusschusses überwiesen 
werden.“ Eine Aufzählung der letzteren Ange- 
legenheiten an dieser Stelle erscheint untunlich; 
doch sei als Bestimmung von besonderer Trag- 
weite & 132 der Revidierten Städteordnung heraus- 
gehoben, wonach der Kusschuß in einer ganzen 
Reihe von Fällen bei Ausübung der staatlichen 
Oberaufsicht über die Stadtgemeinden zuzuzichen 
ist (J7 Gemeinde S. 851. 
Im übrigen ist noch bemerkenswert, daß der 
Vorsitzende gegen die in zweiter Instanz ergange- 
nen Entscheidungen des Kusschusses Anfech- 
tungsklage an das O#G erheben kann. 
Als beratendes Organ dient der Kus- 
schuß „in allen den Fällen, in welchen die Ver- 
nehmung seines Gutachtens durch Gesetz oder Ver- 
ordnung vorgeschrieben ist oder von der Mini- 
sterialbehörde für den einzelnen Fall angeordnet 
oder von dem KHauptmann selbst für zweckmäßig 
erachtet wird.“ Auch hier ist also sein Tätigkeits- 
gebiet vom Organisationsgesetze nur allgemein 
umschrieben worden. Die Entschließung darüber, 
in welchen Fällen er gutachtlich gehört werden 
soll, ist nach Analogie der für den Bezirksausschuß 
getroffenen Bestimmungen [I Amtshauptmann- 
schaften Ziff. 3/0 in weitem Umfange dem behörd- 
lichen Ermessen anheimgestellt. 
b) Die Zusammensetzung des Küus- 
schusses ist durch § 29 des Organ.G in der Fassung 
des G v. 30. 4. 06 geregelt. Hiernach wird er 
unter dem Vorsitze des KHauptmannes aus Ab- 
geordneten der Bezirksversammlungen (J Be- 
zirk Ziff. 4) gebildet. „In den Reg Bezirken der 
Dresden, Leipzig und Zwickau wählt jede 
Bezirksversammlung und jeder der Stadtbezirke 
Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau einen Ab- 
geordneten in den KAusschuß; in den Reg Bezirken 
Bautzen und Chemnitz wählt jede Bezirksversamm- 
lung und der Stadtbezirk Chemnitz zwei Abge- 
ordnete in den KüAusschuß.“ Die Voraussetzungen 
der Wählbarkeit sind dieselben wie für die Be- 
zirksversammlung. 
Von dem KHauptmann kann außerdem für den 
einzelnen Beratungsgegenstand noch ein zweiter 
Beamter der KH als Referent und stimmberechtig- 
tes Mitglied in den KAusschuß abgeordnet wer- 
en. 
§ 3. Verwaltungsgerichte erster Instanz sind 
die KH#durch das G über die VerwRechtspflege 
v. 19. 7. 00 geworden. In dieser Eigenschaft ent- 
scheiden sie in der kollegialen Zusammensetzung, 
die für die Erteilung ihrer zweitinstanzlichen 
VerwEntscheidungen vorgeschrieben ist (oben 82
	        
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