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Städteordnung und bei der Entschließung über
provisorische Verwaltung der Geschäfte des Bür-
germeisters und des Gemeindevorstandes in mitt-
leren und kleinen Städten und in Landgemeinden.
2. Stellung und Geschäftsbe-
reich der KP sind in § 23 des Organisationsge-
Kreis (Sachsen)
setzes gekennzeichnet. Hiernach sind sie teils, wie
das Gesetz sich ausdrückt, die unmittelbar delegier-
ten Organe der Staatsregierung für die innere
Staatsverwaltung, teils entscheidende Behörden.
Der erstere Zweig ihrer Aufgabe wird vom Ge-
setze dahin erläutert, daß die KHp die Aufsicht über
die Tätigkeit und Geschäftsverwaltung sämtlicher
dem Min Inn unterstehenden Verw Behörden in
ihrem Bezirke (mithin auch der Amtshauptmann-
schaften) führen, ferner speziell für diejenigen
Städte, in welchen die Revidierte Städteordnung
gilt, die nächstvorgesetzte Gemeinde-Aufsichtsbe-
hörde bilden und endlich alle sonstigen Geschäfte
besorgen, „welche nach der seitherigen Verfassung
den KDirektionen, namentlich auch innerhalb der
Ressorts der Ministerien der Finanzen und des
Krieges, obgelegen haben, soweit diese Geschäfte
nicht durch die Gesetzgebung sich erledigen oder
auf andere Behörden übergehen.“ Die letztere
Vorschrift lautet, wie der Wortlaut zeigt, sehr
allgemein; der durch sie umschriebene Wirkungs-
kreis ist dem Wechsel der Zeiten unterworfen.
Hervorzuheben ist insoweit, daß sich die frühere
Zuständigkeit der K-Direktionen in den Angelegen-
heiten der Volksschule und der evangelischen Kirche
teils völlig, teils wenigstens in den Erblanden
durch Uebergang der Geschäfte auf das Min. des
Kultus und öffentlichen Unterrichts und das
evangelisch-lutherische Landeskonsistorium erledigt
hat und daß ferner, das Finanzressort betreffend,
die KH bei der Verwaltung der direkten Steuern
und dem wesentlichsten Teile der Straßen= und
Wasserbausachen ausgeschaltet sind. Im Ressort
des Kriegs Min. haben sie hauptsächlich bei den
Militärersatzangelegenheiten und bei Regelung und
Verteilung der Militärleistungen mitzuwirken.
Als entscheidende Behörden
kennen die Kreishauptmannschaften
a) in erster Instanz in denjenigen Angelegen-
heiten, in welchen die Beschlußfassung und Ver-
fügung durch die Reichs= oder Landcsgesetzgebung
er-
der „höheren Verwaltungsbehörde“ oder „Regie-
rungsbehörde“ übertragen ist,
b) in zweiter Instanz über Rekurse und Beschwer-
den gegen Verfügungen und Entscheidungen der
Amtshauptmannschaften und Bezirksausschüsse,
der Stadträte in Städten mit Revidierter Städte-
ordnung, der Pol Direktion zu Dresden und der
selbständigen städtischen PolAemter,
während ihre Zuständigkeit in sogenannten Ad-
ministrativjustigstreitigkciten (J Verwaltungsge-
richtsbarkeit] durch die auf dem Gv. 19. 7. 00 be-
ruhende veränderte Einrichtung der VerwRechts-
pflege sich erledigt hat.
3. Nach §# 26 f Organ.G steht (analog den Be-
zirksausschüssen bei den Amtshauptmannschaften)
jeder K ein Kreisausschuß zur Seite.
a) Zuständig ist der K Ausschuß teils als zur Ent-
scheidung berufenes, teils als beratendes Organ.
In ersterer Eigenschaft hat er mitzuwirken bei
der Beschlußfassung uber Rekurse und Beichwer-
den gegen Entscheidungen, die in erster Instanz
von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung
des Bezirksausschusses über Beiträge und persön-
liche Leistungen für den Bezirk oder von Stadt-
räten in den Städten mit Revidierter Städteord-
nung über Einsprüche in bezug auf die Stimm-
berechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen.
Wahlen und über Beiträge und persönliche Lei-
stungen für die Gemeinde oder zu Zwecken der
Armenversorgung erteilt worden sind, ferner bei
einer Reihe von Beschlußfassungen auf Grund der
GewoO (Anträge auf Untersagung der ferneren
Benutzung gewerblicher Anlagen, Konzessionsge-
suche zu Schauspielunternehmungen, Privatkran-
kenanstalten usw.), endlich vermöge einer Art von
Generalklausel in „allen Angelegenheiten, welche
sonst durch die Gemeindeordnungen oder andere
Landesgesetze der beschließenden und entscheiden-
den Mitwirkung des KAusschusses überwiesen
werden.“ Eine Aufzählung der letzteren Ange-
legenheiten an dieser Stelle erscheint untunlich;
doch sei als Bestimmung von besonderer Trag-
weite & 132 der Revidierten Städteordnung heraus-
gehoben, wonach der Kusschuß in einer ganzen
Reihe von Fällen bei Ausübung der staatlichen
Oberaufsicht über die Stadtgemeinden zuzuzichen
ist (J7 Gemeinde S. 851.
Im übrigen ist noch bemerkenswert, daß der
Vorsitzende gegen die in zweiter Instanz ergange-
nen Entscheidungen des Kusschusses Anfech-
tungsklage an das O#G erheben kann.
Als beratendes Organ dient der Kus-
schuß „in allen den Fällen, in welchen die Ver-
nehmung seines Gutachtens durch Gesetz oder Ver-
ordnung vorgeschrieben ist oder von der Mini-
sterialbehörde für den einzelnen Fall angeordnet
oder von dem KHauptmann selbst für zweckmäßig
erachtet wird.“ Auch hier ist also sein Tätigkeits-
gebiet vom Organisationsgesetze nur allgemein
umschrieben worden. Die Entschließung darüber,
in welchen Fällen er gutachtlich gehört werden
soll, ist nach Analogie der für den Bezirksausschuß
getroffenen Bestimmungen [I Amtshauptmann-
schaften Ziff. 3/0 in weitem Umfange dem behörd-
lichen Ermessen anheimgestellt.
b) Die Zusammensetzung des Küus-
schusses ist durch § 29 des Organ.G in der Fassung
des G v. 30. 4. 06 geregelt. Hiernach wird er
unter dem Vorsitze des KHauptmannes aus Ab-
geordneten der Bezirksversammlungen (J Be-
zirk Ziff. 4) gebildet. „In den Reg Bezirken der
Dresden, Leipzig und Zwickau wählt jede
Bezirksversammlung und jeder der Stadtbezirke
Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau einen Ab-
geordneten in den KAusschuß; in den Reg Bezirken
Bautzen und Chemnitz wählt jede Bezirksversamm-
lung und der Stadtbezirk Chemnitz zwei Abge-
ordnete in den KüAusschuß.“ Die Voraussetzungen
der Wählbarkeit sind dieselben wie für die Be-
zirksversammlung.
Von dem KHauptmann kann außerdem für den
einzelnen Beratungsgegenstand noch ein zweiter
Beamter der KH als Referent und stimmberechtig-
tes Mitglied in den KAusschuß abgeordnet wer-
en.
§ 3. Verwaltungsgerichte erster Instanz sind
die KH#durch das G über die VerwRechtspflege
v. 19. 7. 00 geworden. In dieser Eigenschaft ent-
scheiden sie in der kollegialen Zusammensetzung,
die für die Erteilung ihrer zweitinstanzlichen
VerwEntscheidungen vorgeschrieben ist (oben 82