Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kriegshäfen — Kriegsmarine 
  
— — 
der Genehmigung ist binnen einer vierwöchent- 
lichen Präklusivfrist, vom Tage der Zustellung ab, 
der Rekurs zulässig. Die Einlegung erfolgt beim 
Marinestationschef. Die Entscheidung auf den 
Rekurs erfolgt, nach Anhörung des (an die Stelle 
der Admiralität getretenen) Staatssekretärs des 
Reichs-Marine-Amts, endgültig durch den Bun- 
desrat. 
Sind seit der Zustellung der Genehmigung zwei 
Jahre verflossen, ohne daß davon Gebrauch ge- 
macht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet. 
Durch Kab O v. 16. 10. 99 (MVBl 331) ist be- 
stimmt, daß Anordnungen und Genehmigungen 
des Marinestationschefs im Sinne des # 2 Ziff. 1 
und des §# 3 der vorherigen Zustimmung des 
Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts bedür- 
fen. 
Wer ohne Genehmigung des Marinestations= 
chefs oder mit eigenmächtiger Abweichung von 
der erteilten Genehmigung Bauten, Anlagen oder 
Unternehmungen der in 3 bezeichneten Art aus- 
führt oder ausführen läßt, wird gemäß §#s 4 mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft; eine gleiche 
Strafe trifft denjenigen, welcher als Bauverstän= 
diger die Ausführung geleitet hat. Soweit nach 
dem Urteil des Marinestationschefs der Bau, die 
Anlage oder die Unternehmung unzulässig be- 
funden wird, ist der Unternehmer innerhalb der 
von dem Marinestationschef zu bestimmenden 
Frist zu deren Beseitigung verbunden. Erfolgt 
die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht, so ist 
die Marinebehörde befugt, dieselbe auf Kosten des 
Schuldigen vorzunehmen. 
enthält Vorschriften über das Verfahren 
bei Bauten der Oldenburgischen Staatsbauver- 
waltung im Reichskriegshafengebiet von Wilhelms- 
haven. #§ 7 betrifft Zustellungen. Alle admini- 
strativen Verhandlungen und Gesuche in Ange- 
legenheiten dieses Gesetzes sind kosten= und stem- 
pelfrei (§ 8). · 
AufGrundbes§5d1k(sv.15.12.90(d1k(55Bl 
207)iftdukchzvav.28.6.09(2)in1925und 
MVBl279)bestimmtwordcu,daf3dicVorschriften 
der§§2,3,4,7uud8dcsRcichsckkicgszcmscuG 
fürdiesnfclHclgolandsssj1mddcrcu63e- 
wässer zur Anwendung gelangen sollen. 
Perels, Das allgemeine ösfsentliche 
Apel. 
Llteratur: 
Seerecht im Deutschen Reiche, 1001. 
Kriegsmarine 
# 1. Acußere Entwicklung. # 2. Entwicklung der Lr- 
ganisation. §# 3. Jetzige Organisation. 3 4. Die Behörden- 
Organisation in der Ariegsmarine im allgemeinen. 4 5. Die 
Marinebehörden. # 6. HLeimische Gewässer und auswärtige 
Stationen. 
§ 1. Aeußere Entwicklung (Schiffsbestand). 
1. Die ersten Versuche zur Schassung einer K. 
wurden in Vrandenburg von dem Großen Kurfür- 
sten gemacht. Mit dem Tode dieses Fürsten endete 
auch die kturbrandenburgische Marine. Erneute 
Bemühungen um die Gründung einer K. in 
Preußen im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahr- 
hunderts blieben trotz der Unterstützung durch den 
damaligen Major, späteren Admiral Prinzen 
Adalbert von Preußen so gut wie erfolglos. Erst 
das Jahr 1848 brachte einen Erfolg. Zwar eine 
vom Deutschen Bunde geschaffene Flotte verfiel 
schon im Jahre 1852 wieder der Auflösung. Da- 
gegen war den Bestrebungen in Preußen dauern- 
der Erfolg beschieden. Es wurden Ruderkanonen- 
boote gebaut und auch größere Kriegsschiffe er- 
worben. Haupthafen der preußischen Marine war 
zunächst Stettin. 1853 erwarb Preußen von 
Oldenburg ein Gebiet am Jadebusen für 500 000 
Taler zur Anlegung eines Kriegshafens. Die 
Küsten wurden in zwei Stationsgebiete eingeteilt, 
in die der Nord= und der Ostscestation. Sitz der 
letzteren wurde zunächst Danzig, wohin die Ma- 
rinebehörden aus Stettin verlegt wurden, später 
nach dem Kriege mit Dänemark RKiel. 1869 wurde 
der neue Hafen am Jadebusen, „Wilhelmshaven“, 
eingeweiht, nachdem 1867 aus der preußischen 
eine Marine des Norddeutschen Bundes ge- 
worden war. Mit der Gründung des Reichswurde 
die Marine eine Kaiserliche. Ein vom RX im Jahre 
1873 gebilligter Flottengründungsplan (Vermeh- 
rung des schwimmenden Materials) wurde bis 
zum Jahre 1882 im wesentlichen durchge führt. 
Für den Schiffs= und Personalbestand der Flotte 
wurde eine neue erweiterte Grundlage durch das 
RG v. 10. 4. 98 (RlBl 165) geschaffen, dessen 
Entwurf der Staatssekretär v. Tirpitz bald nach 
seinem Amtsantritt dem RI vorgelegt hatte. 
Schon vor dem Ablauf der für die Durchführung 
dieses Gesetzes in Aussicht genommenen Frist (Ab- 
lauf des Rechnungsjahres 1903) erging unter dem 
14. 6. 00 (Röl 235) ein neues Flottengesetz, das 
eine weitere Vergrößerung des Bestandes vorsah. 
Eine Novelle v. 5. 6. 06 (RG Bl 729) brachte noch- 
mals eine Vermehrung der großen Kreuzer, eine 
zweite Novelle v. 6. 4. 08 (RVBl 147) setzte die 
Lebensdauer der Linienschisse und Kreuzer auf 
20) Jahre herab und eine dritte Novelle v. 14. 6. 12 
(RoGll 392) gestaltete durch Beseitigung der der 
Organisation noch anhaftenden Mängel die Flotte 
weiter aus. 
II. Schiffsbestand. Nach Maßgabe des 
Gesetzes betr. die deutsche Flotte in der Fassung 
der Bekl v. 27. C. 12 (N(8 Bl 435) soll bestehen: 
1. Die Schlachtflotte aus 1 Flotten- 
flaggschiff, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen 
und als Aufklärungsschiffen: 12 großen und 30 
kleinen Kreuzern. 
2. Die Auslandesflotte aus 8 großen 
und 10 kleinen Kreuzern. 
(&.) Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen 
ersetzt werden: Linienschiffe und große Kreuzer 
nach 20 Jahren, tlleine Kreuzer nach 25 Jahren. 
(X* 2.) 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwa- 
der, 8 große und 18 lleine Kreuzer sollen die 
aktive Schlachtflotte, 2 Linienschisssgeschwader, 
4 große und 12 kleine Kreuzer sollen die Reserve- 
schlachtflotte bilden. Von der aktiven Schlacht- 
flotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachi- 
flotte soll ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer 
dauernd im Dienst gehalten werden. (§ 3.) An 
Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der 
Matrosen-, Werft Divisionen und Torpedoabtei- 
lungen sowie Untersecbootrabteilungen sollen vor- 
handen sein: 1. volle Besanungen für die zur 
aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für sämt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.