Kriegshäfen — Kriegsmarine
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der Genehmigung ist binnen einer vierwöchent-
lichen Präklusivfrist, vom Tage der Zustellung ab,
der Rekurs zulässig. Die Einlegung erfolgt beim
Marinestationschef. Die Entscheidung auf den
Rekurs erfolgt, nach Anhörung des (an die Stelle
der Admiralität getretenen) Staatssekretärs des
Reichs-Marine-Amts, endgültig durch den Bun-
desrat.
Sind seit der Zustellung der Genehmigung zwei
Jahre verflossen, ohne daß davon Gebrauch ge-
macht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet.
Durch Kab O v. 16. 10. 99 (MVBl 331) ist be-
stimmt, daß Anordnungen und Genehmigungen
des Marinestationschefs im Sinne des # 2 Ziff. 1
und des §# 3 der vorherigen Zustimmung des
Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts bedür-
fen.
Wer ohne Genehmigung des Marinestations=
chefs oder mit eigenmächtiger Abweichung von
der erteilten Genehmigung Bauten, Anlagen oder
Unternehmungen der in 3 bezeichneten Art aus-
führt oder ausführen läßt, wird gemäß §#s 4 mit
Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft; eine gleiche
Strafe trifft denjenigen, welcher als Bauverstän=
diger die Ausführung geleitet hat. Soweit nach
dem Urteil des Marinestationschefs der Bau, die
Anlage oder die Unternehmung unzulässig be-
funden wird, ist der Unternehmer innerhalb der
von dem Marinestationschef zu bestimmenden
Frist zu deren Beseitigung verbunden. Erfolgt
die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht, so ist
die Marinebehörde befugt, dieselbe auf Kosten des
Schuldigen vorzunehmen.
enthält Vorschriften über das Verfahren
bei Bauten der Oldenburgischen Staatsbauver-
waltung im Reichskriegshafengebiet von Wilhelms-
haven. #§ 7 betrifft Zustellungen. Alle admini-
strativen Verhandlungen und Gesuche in Ange-
legenheiten dieses Gesetzes sind kosten= und stem-
pelfrei (§ 8). ·
AufGrundbes§5d1k(sv.15.12.90(d1k(55Bl
207)iftdukchzvav.28.6.09(2)in1925und
MVBl279)bestimmtwordcu,daf3dicVorschriften
der§§2,3,4,7uud8dcsRcichsckkicgszcmscuG
fürdiesnfclHclgolandsssj1mddcrcu63e-
wässer zur Anwendung gelangen sollen.
Perels, Das allgemeine ösfsentliche
Apel.
Llteratur:
Seerecht im Deutschen Reiche, 1001.
Kriegsmarine
# 1. Acußere Entwicklung. # 2. Entwicklung der Lr-
ganisation. §# 3. Jetzige Organisation. 3 4. Die Behörden-
Organisation in der Ariegsmarine im allgemeinen. 4 5. Die
Marinebehörden. # 6. HLeimische Gewässer und auswärtige
Stationen.
§ 1. Aeußere Entwicklung (Schiffsbestand).
1. Die ersten Versuche zur Schassung einer K.
wurden in Vrandenburg von dem Großen Kurfür-
sten gemacht. Mit dem Tode dieses Fürsten endete
auch die kturbrandenburgische Marine. Erneute
Bemühungen um die Gründung einer K. in
Preußen im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahr-
hunderts blieben trotz der Unterstützung durch den
damaligen Major, späteren Admiral Prinzen
Adalbert von Preußen so gut wie erfolglos. Erst
das Jahr 1848 brachte einen Erfolg. Zwar eine
vom Deutschen Bunde geschaffene Flotte verfiel
schon im Jahre 1852 wieder der Auflösung. Da-
gegen war den Bestrebungen in Preußen dauern-
der Erfolg beschieden. Es wurden Ruderkanonen-
boote gebaut und auch größere Kriegsschiffe er-
worben. Haupthafen der preußischen Marine war
zunächst Stettin. 1853 erwarb Preußen von
Oldenburg ein Gebiet am Jadebusen für 500 000
Taler zur Anlegung eines Kriegshafens. Die
Küsten wurden in zwei Stationsgebiete eingeteilt,
in die der Nord= und der Ostscestation. Sitz der
letzteren wurde zunächst Danzig, wohin die Ma-
rinebehörden aus Stettin verlegt wurden, später
nach dem Kriege mit Dänemark RKiel. 1869 wurde
der neue Hafen am Jadebusen, „Wilhelmshaven“,
eingeweiht, nachdem 1867 aus der preußischen
eine Marine des Norddeutschen Bundes ge-
worden war. Mit der Gründung des Reichswurde
die Marine eine Kaiserliche. Ein vom RX im Jahre
1873 gebilligter Flottengründungsplan (Vermeh-
rung des schwimmenden Materials) wurde bis
zum Jahre 1882 im wesentlichen durchge führt.
Für den Schiffs= und Personalbestand der Flotte
wurde eine neue erweiterte Grundlage durch das
RG v. 10. 4. 98 (RlBl 165) geschaffen, dessen
Entwurf der Staatssekretär v. Tirpitz bald nach
seinem Amtsantritt dem RI vorgelegt hatte.
Schon vor dem Ablauf der für die Durchführung
dieses Gesetzes in Aussicht genommenen Frist (Ab-
lauf des Rechnungsjahres 1903) erging unter dem
14. 6. 00 (Röl 235) ein neues Flottengesetz, das
eine weitere Vergrößerung des Bestandes vorsah.
Eine Novelle v. 5. 6. 06 (RG Bl 729) brachte noch-
mals eine Vermehrung der großen Kreuzer, eine
zweite Novelle v. 6. 4. 08 (RVBl 147) setzte die
Lebensdauer der Linienschisse und Kreuzer auf
20) Jahre herab und eine dritte Novelle v. 14. 6. 12
(RoGll 392) gestaltete durch Beseitigung der der
Organisation noch anhaftenden Mängel die Flotte
weiter aus.
II. Schiffsbestand. Nach Maßgabe des
Gesetzes betr. die deutsche Flotte in der Fassung
der Bekl v. 27. C. 12 (N(8 Bl 435) soll bestehen:
1. Die Schlachtflotte aus 1 Flotten-
flaggschiff, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen
und als Aufklärungsschiffen: 12 großen und 30
kleinen Kreuzern.
2. Die Auslandesflotte aus 8 großen
und 10 kleinen Kreuzern.
(&.) Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen
ersetzt werden: Linienschiffe und große Kreuzer
nach 20 Jahren, tlleine Kreuzer nach 25 Jahren.
(X* 2.) 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwa-
der, 8 große und 18 lleine Kreuzer sollen die
aktive Schlachtflotte, 2 Linienschisssgeschwader,
4 große und 12 kleine Kreuzer sollen die Reserve-
schlachtflotte bilden. Von der aktiven Schlacht-
flotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachi-
flotte soll ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer
dauernd im Dienst gehalten werden. (§ 3.) An
Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der
Matrosen-, Werft Divisionen und Torpedoabtei-
lungen sowie Untersecbootrabteilungen sollen vor-
handen sein: 1. volle Besanungen für die zur
aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für sämt-