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Gemeinde (III.
Organisation)
bestellen ist, in W. und Rh. der Amtmann bezw.
BM, der sich jedoch durch den Gem Vorsteher
vertreten lassen kann. Ihm hat jeder Wähler
mündlich zu Protokoll zu erklären, wem er seine
Stimme geben will, und dabei so viele Personen
zu bezeichnen, wie zu wählen sind. Durch Stimm-
zettel erfolgt die Wahl nur in Hoh. Gewählt sind
diejenigen, welche die meisten und zugleich die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten
haben. Ist engere Wahl erforderlich, so sind die
Wähler dazu besonders zu laden. Von denjenigen
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, werden dann soviel auf die engere Wahl
gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu
wählenden Mitglieder erreicht wird. Absolute
Stimmenmehrheit ist bei der zweiten Wahl nicht
erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Das Ergebnis der Wahlen ist bekannt
zu machen. Ueber ihre Gültigkeit sowie über et-
wa erhobene Einsprüche entscheidet die Gem-
Vertretung und in deren Ermangelung der Gem-
Vorstand. Gegen einen auf Einspruch ergangenen
Beschluß ist die Klage im Verw Streitverfahren
gegeben, die beim Vorhandensein einer Gem Ver-
tretung auch dem Gem Vorstand zusteht: Zust G
§5# # 27, 28, 37. Zur Annahme des Amtes als Gem-
Verordneter sind die stimmberechtigten Gem Mit-
glieder ebenso verpflichtet, wie zur Uebernahme
und Verwaltung anderer besoldeter Stellen in
der Gem: s. u. # 10.
Der Rechtscharakter der Gen Vertretung
ist zwar nicht der einer juristischen Person (Rö
8, 227), wohl aber der einer politischen Körper-
schaft, deren Beleidigung unter den 8 197 StGB
fällt, und deren Mitgliedern wegen ihrer in der
Sitzung getanen Aeußerungen der Schutz des
# 193 StEhB zukommt. Die Gen Vertretung ist
fervrer als „Behörde“ anzusehen (Zust G ### 33,
128), der u. a. das Petitionsrecht des a 32 der VU.
zusteht, doch fehlt ihren Mitgliedern die Beamten-
Qualität, da sie zur Gem in keinem Dienstver-
hältnis stehen. Auch erhalten die letzteren weder
Gehalt noch Remuneration, sondern höchstens
Ersatz barer, im Dienste der Gem verwendeter
Auslagen. Wie der Gem, so sind die Gem Ver-
ordneten auch ihren Wählern gegenüber an Voll-
machten und Instruktionen nicht gebunden, viel-
mehr gilt von ihnen noch heute der berühmte
Satz der ersten St O: „Das Gesetz und ihre Wahl
sind ihre Vollmacht, ihre Ueberzeugung und ihre
Ansicht vom gemeinen Besten der Stadt ihre In-
struktion, ihr Gewissen aber die Behörde, der sie
deshalb Rechenschaft zu geben haben. Sie sind
also im vollsten Sinne Vertreter der ganzen
Bürgerschaft, mithin so wenig Vertreter des ein-
zelnen Bezirks, der sie gewählt hat, noch einer
Korborntan, Zunft usw., zu der sie zufällig ge-
ören.“
Einberufen wird die Gem Vertretung in
Rh. durch den BM oder mit dessen Genehmi-
gung durch den Gem Vorsteher, in den übrigen
Provinzen durch den letzteren, so oft es ihre Ge-
schäfte erfordern oder — was in W., Ha. und Hoh.
nicht vorgesehen — der vierte Teil der Mitglieder
(in Rh. bei einer Gesamtzahl von weniger als 12
mindestens 3 Mitglieder) darauf anträgt. Es
können auch regelmäßige Sitzungstage eingesetzt
werden — in Rh. durch den BM nach Anhörung
der Gem Vertretung, sonst durch diese selbst —,
doch muß, von dringenden Fällen abgesehen, auch
dann die (in Ha. überhaupt nicht vorgesehene)
Einladungsfrist von 2, in Rh. 3 freien Tagen ge-
wahrt bleiben. Die Einladung hat im übrigen
unter Angabe der Beratungsgegenstände in der
durch die Ortsverfassung (Hoh.: ortsübliche;
W.: durch Beschluß der Gem Vertretung mit Ge-
nehmigung des Kreisausschusses) bestimmten Weise
in Rh. schriftlich zu erfolgen. Die Sitzungen sollen
nicht, in W. dürfen sie nicht in Wirtshäusern oder
Schenken abgehalten werden. Sie sind in Hoh.
öffentlich, in W. und Rh. nichtöffentlich. In Ha.
können sie öffentlich sein, solange die oberen
VerwBehörden nicht das Gegenteil anordnen,
und in den übrigen Provinzen findet eine be-
schränkte Oeffentlichkeit statt, derart, daß alle zu
den Gem Abgaben herangezogenen und im Besitz
der Ehrenrechte befindlichen Männer zugelassen
werden, die Gem Angehörige oder stimmberechtigte
Grundbesitzer sind. Beschlußfähig ist die
Gen Vertretung, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder (W.: oder wenigstens 3 der gehörig
eingeladenen Mitglieder mit Einschluß des Vor-
sitzenden) zugegen ist. Für die Gem Versammlung
gilt in Rh. und W. das gleiche, in Hoh. müssen
entweder sämtliche stimmberechtigten Gem Mit-
glieder wirklich versammelt oder aber wenigstens
½ der vorhandenen Stimmen vertreten sein,
nachdem die Versammlung unter allgemeiner
Angabe des Zweckes von Haus zu Haus angesagt
oder aber in herkömmlicher Weise bekannt gemacht
ist; in den übrigen Provinzen genügt die An-
wesenheit eines Drittels der stimmberechtigten
Mitglieder. Nicht Anwesende haben sich den ge-
faßten Beschlüssen zu unterwerfen, worauf in O.,
S-H. und H-N. ausdrücklich hingewiesen werden
muß. Wird die Gem Versammlung oder -Vertre-
tung zum zweiten Male zur Beschlußfassung über
denselben Gegenstand einberufen, so sind die Er-
schienenen — worauf bei der Ladung gleichfalls
besonders aufmerksam zu machen ist — ohne
Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig; nur in
Rh. beschließt an Stelle des Kollegiums, wenn es
wieder nicht beschlußfähig ist, der Kreisausschuß.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren; sie werden
nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt, wobei im Rh. auch derjenige nicht mit-
gezählt wird, der zwar abstimmt, aber demnächst
die Unterzeichnung des Protokolls verweigert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme
von W. die Stimme des Vorsitzenden. Den Vor-
sitz führt der Gem Vorstand, dem er in W. vom
Amtmann abgenommen, im Rh. von dem zu-
nächst berufenen BM übertragen werden kann.
In beiden Provinzen ist der Gem Vorsteher jedoch
vom Vorsitz ausgeschlossen, wenn über den Gem-
Haushalt und die Abnahme der Gemechnung
verhandelt wird. Amtmann und BM haben
übrigens ein Stimmrecht nur, wenn sie zugleich
Gem Vorsteher sind, doch entscheiden sie bei Stim-
mengleichheit auch, wo das nicht der Fall. An
Verhandlungen über Rechte und Pflichten der
Gem darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Pri-
vatinteresse mit dem der Gem in Widerspruch
steht. Kann aus diesem Grunde ein gültiger Be-
schluß nicht gefaßt werden, so beschließt an Stelle
der Gem Vertretung der Kreisausschuß. Wegen
Vernachlässigung ihrer Pflichten durch Nichter-
scheinen oder ordnungswidriges Benehmen kön-