Landesgrenze
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4# , 13, 20; Rys, le droit intornatlonalt 1012 Band I, S3. so daß die Abgrenzung der Oberpostbezirke, der
Abschnitt VII; Annualre de P’Institut de drolt International I Seeämter, der Disziplinarkammern, der Armee-
XIV. 1802 S 104; XII, 1894 G 281, 328; Beck, Der
Panamakanal und die intern. Schiffahrt, Diss. Würzburg
1911. — Material in den Verträgen und Schiedssprüchen
zur Erledigung der Streitigkeiten über den Robbensang
(B. St. v. Amerika (1892, 1893), mit Rußland, England
(1894), sowie über die Küstenfischerei im nördlichen At-
stellt werden kann (§ 41 R v. 30. 6. 00).
lantischen Ozean (B. St. v. Amerika, England, 1910);:
Staatsarchiv Bd. 52, 56, 58. — 3Z. f. Bölkerrecht, V 96.
1 Landesgrenze. Sleischmann.
Landarbeiter
Landwirtschaftliche Arbeiter
Landesämter
Erbämter 1 734
–—. ——— —— —
Landesgrenze
5* 1. Rechtliche Natur der Grenze. 1 2. Gestaltung, Fest-
legung, Schutz; Behörden. # 8s. Grenzgewässer. # 4. Grenz-
regelung, Grenzänderung, Grenzstreit. 3 5. Berkehr an der
Grenze. 1 6. Staatsdienst im Grenzbezirke.
[E-Grenze; LG#— Landesgrenze ½))
# 1. MNechtliche Natur der Grenze.
I. Im Begriffe des Staates (K liegt das Er-
fordernis räumlicher Bestimmtheit des Machtge-
bietes: die LG ist Hoheitsgrenze, das räumliche
Ausmaß für die Betätigung der Staatsgewalt,
—
die räumliche Schranke gegen fremde Staatsge-
walt. Die G erfordert deshalb eine unverbrüch-
liche Festlegung, auch hier in doppelter Hinsicht:
völkerrechtliche Bindung durch unvordenklichen
Besitz, Unterwerfung, namentlich aber durch
Staatsvertrag, wie es neuerdings umfassend und
planmäßig für die Schutzgebiete ( erfolgt —
von Staats wegen Sicherung durch Strafdrohung
(5 81 Ziff. 3, 4 StE#B, Hochverrat). Ihre volle
ten [“|, wie sie z. B. für die Arbeiterversicherung
Wirkung übt die G als Abscheidung gegenüber
dem nichtdeutschen Auslande; wegen der Innen G
der deutschen Einzelstaaten vgl. II. 2.
Reichsgrenze und Landesgren-
zen muüssen sich decken (RV a 1). Das Reich hat
im Eingange der Reichsverfassung den Schutz der
gemeinsamen G gewährleistet. Ueber Glende-
rung vgl. unten # 4 II.
—– — — –— — — ÒÛpn —
korps, der Küstenbezirksinspektionen (J Küstenmeer)
auch die LG überschreitet und z. B. zur ein-
heitlichen Bekämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten ein Kommissar für mehrere Fieben #er
N-
wieder dürfen die Reichstags-Wahlkreise die LG
nicht überschreiten. .-
2.DieLsziichendenGliedstaaten
des Reiches ist grundsätzlich nach der völkerrecht-
lichen Norm zu beurteilen, was mit der Zugehörig-
keit zu einem größeren staatlichen Ganzen nicht
immer im Einklange steht. Die Landesgesetzgebung
und -Verwaltung findet an der G die Schranke
(z. B. Tragweite des Landesstrafrechts, keine Zu-
sammenrechnung des Grundbesitzes für Eigenjagd-
bezirke). Dies gilt selbst für diejenige Landesver-
waltung, die sich nach Reichsnormen vollzieht.
Verwükte des Einzelstaates sind zwar auch außer-
halb seiner LG als rechtswirksam erlassen anzuer-
kennen, doch nur vereinzelt äußern sie dort auch
Rechtswirkungen (z. B. Strafe bei Rückkehr eines
Ausgewiesenen § 361 Nr. 2 StGB). Berech-
tigungen kann ein Gliedstaat in der Regel nur
innerhalb der eigenen L# verleihen (z. B. Wirk-
samkeit der Prüfungszeugnisse für das kleine Heil-
personal), es sei denn durch reichsrechtliche Vor-
schrift eine weitere Erstreckung bestimmt (wie für
den Arzt nach § 293 GewO, eingeschränkt für den
Rechtsanwalt nach §# 2, 4 RAnw0O). Unter-
sagungen auf reichsrechtlicher Grundlage wirken
u. U. für das Reichsgebiet (so #0 Stellenvermitt-
lerG v. 2. 6. 10; streitig für § 35 Gewp, vgl.
v. Rohrscheidt, Komm. 1912 Anm. 14). Zu
Amtshandlungen sind die Staatsorgane nur inner-
halb der LG befugt, wenn nicht das Reichsgesetz
nachhilft (vgl. §§ 161, 168 G), daher die Not-
wendigkeit von Rechtshilfe (#) und Amtshilfe [].
Durch Vereinbarungen zwischen den Gliedstaa-
ten, vornehmlich im BR, oder durch Anordnungen,
die die Gliedstaaten dem B überlassen, ist mehr-
fach Staatsakten eine Wirksamkeit über die LG#
hinaus gesichert (z. B. Prüfungszengnisse der
Volksschullehrer, Grundsätze für Kraftfahrzeuge,
Apothekentaxe), oder es wird durch Bildung von
Gerichtsgemeinschaften oder Verw##emeinschaf-
vorgesehen sind (RV O 36, 62) das trennende Mo-
ment der L# beseitigt. Vgl. im allg. Haenel,
StR. 1, &J 97, Otto Mayer 2, 469.
Eine GSperre ist nur ausnahmsweise aus ge-
sundheitlichen Rücksichten statthaft, eine Gleber-
wachung erfordert die Rücksicht auf Zollausschlüsse,
Freilager, Uebergangsabgabe. Doch machen sich
1. Dem Reiche setzen aber für die ihm zu-
stehende Verwaltung die Landes nur insoweit
Schranken, als den Gliedstaaten Sonderrechte zu-
kommen (Bundesamt f. d. Heimatwesen, Normal-
eichungskommission nicht für Bayern); abgesehen
eeron aber bilden die LG# keinen Halt für Verw-
inrichtungen, die vom Reiche geregelt werden,
1) Einzelheiten: Donauversinkungen &/ 3 II; Frie-
densschluß # 4 II 2, 12 II; Gebietsbestand der deutschen
Staaten 1 2 II; Grenzberichtigung # 4 II 1, III; Grenz-
legitimationsscheine 1 5 II; Grenzrevisionen 5 2 III; Kon-
dominate 1 41I: Neutrale Zone 12 I, 1 41; Wattenmeer
12 I— Kirchliche Grenzen # 1 III.
v. Stengel- Fleischmann, Woörterbuch 2. Aufl.
auch sonst Verkehrshindernisse geltend, z. B. bei
verschiedener Schonzeit für das Wild in den Nach-
barstaaten.
III. Die G der kirchlichen Amts-
sprengel, namentlich bei der katholischen Kir-
che, brauchen sich mit den Staats G nicht zu decken,
wie das Hinübergreifen deutscher Diözesen nach
Oesterreich und umgekehrt beweist. Das Streben
nach einer Angleichung der Diözesan G, die sich
noch lange an die römischen ProvinzialG gehalten
hatten, an die Staats G ist jedoch schon alt (a. M.
Thudichum, Die Diözesen Konstanz, Augsburg
usw. in ihrer alten Einteilung 1906) und jetzt in
der Zweckmäßigkeit kaum bestritten. Darnach auch
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