durch die Regierungen macht internationalrechtlich
den Beschluß.
Eine Revision der G von beiden Teilen ge-
meinschaftlich in regelmäßigen Zeiträumen ist
zuweilen vereinbart: u. a. Preußen-Oesterreich Vt
v. 9. 2. 69 a 22 von 10 zu 10 Jahren für die LG
zwischen Schlesien und Böhmen; Sachsen-Oester-
reich (1848, 1881) alljährlich von den beiderseitigen
Gemeindevorständen; Begehung alle 2 Jahre für
die G Sachsens gegen Preußen, Bayern, Sach-
sen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß j. L.
(Reg 1854); Baden-Frankreich (Elsaß-Lothringen)
RheinGVt v. 5. 4. 40 a 3 (alljährlich). Würt-
temberg hat mit den angrenzenden Staaten in
2 oder 6 jährigen Zwischenräumen GBegehungen
vereinbart, Hessen auch mit Bayern und Baden.
IV. Schutz der Grenzzeichen: St GB
# 135, 103 a, 274 Ziff. 2, 370 Ziff. 1.
V. Grenzbehörden (Landeshoheitsbe-
hörden): in Preußen der Reg Präsident (5 13
V v. 30. 4. 1815, + 2 Reg Instr v. 23. 10. 1817),
in Bayern die Kreisregierungen (Kammer des
Innern), in höherer Instanz der Min Inn, u. U.
im Einvernehmen mit dem Min Ausw. Angel.,
in Sachsen das Min Inn und die Amtshauptmann-
schaften, in Württemberg das Min Inn und die
Kreisregierungen, in Baden das Min d. großh.
Hauses und der Ausw. Angel., in Hessen der
Staats Min, in Elsaß-Lothringen das Min, Abt. d.
Innern und die nachgeordneten Behörden der
allgem. Landesverwaltung.
+ 3. Grenzgewässer.
I. Als Grenzlinie wird bei einem nicht
schiffbaren Flusse die Mittellinie längs des
Laufes angenommen. Bei schiffbaren Flüssen hat
das Streben gleichmäßiger Ausnutzbarkeit in einer
Zeit, die den Nutzen des Flusses mit der Schiffahrt
identifizierte, zu der Verlegung der G in den
„Thalweg" geführt. Seit dem Frieden von
Luneville v. 9. 2. 1801 a VI wird diese Abgrenzung
üblich; sie versteht sich aber keineswegs von selbst
(zutreffend Ullmann, a. M. häufig, z. B. Ratzel,
Politische Geographie Nr. 355), mit dem Fort-
schreiten in der Ausnutzbarkeit der Wasserkraft
weniger noch als zuvor (vgl. auch OV0) 6, 98).
Der „Thalweg“ ist der für den Schiffsverkehr zu
Tale bei niederem Wasserstande geeignetste Raum;
er ist natürlicher Veränderung unterworfen.
Dem trägt z. B. der Rhein.- Gt zwischen Baden und
Frankreich v. 5. 4. 40 (Abdruck bei Schenkel, Das badische
Wasserrecht", 1902, 725) in bemerkenswerter Weise Rech-
nung, indem er „Zweierlei Grenzlinien“ bestimmt: der
„Talweg“ zur Scheidung der Hoheitsrechte, dessen Lage
alljährlich im Oktober gemeinschaftlich neu festzustellen und
längs der User durch Inschriften mit dem Jahre der Unter-
suchung zu bezeichnen ist: hier liegt die G für „die Anwen-
dung der Zivil. und Kriminalgesetze sowie die Ausübung
aller Zweige der öffentlichen Verwaltung“ (a 4) — die
„Banngrenge" zur Scheidung des staatlichen und kommuna-
len Eigentums, gobildel durch eine Reihe zusammenhängen-
der, in ihrer Lage unveränderlicher Linien (a 1, 6, 9). Diese
Reaclung ist ein Notbehelf, um den Nachteil der Veränder-
lichkeit der Talwegsgrenze auszugleichen.
Daß die G aus politischen Gründen zuweilen
an das eine Ufer gelegt wird, wiewohl es für die
Regel nicht zweckentsprechend sein wird, zeigt z. B.
der Aueschluß Deutsch-Südwestafrikas von dem
Oranjofluß als Südgrenze (Abk. v. 1. 7. 90 a 1II).
Veränderungen des Flußlaufes
Landesgrenze (Gewässer)
707
— — — — — — —
—— — —
— F — — A—3
bedeuten für die Regel nicht deshalb schon eine
Verschiebung, sondern eine Verdunkelung der G.
Es empfiehlt sich jedoch eine GAenderung (Ge-
bietsaustausch), die dem neuen Laufe folgt. Nach
dem Vt zwischen Oesterreich und der Schweiz v.
30. 12. 92 über die Regulierung des Rheins vor
der Einmündung in den Bodensee (Fußacher
Durchstich) ist trotz (loder wegen) der erheblichen
Aenderung des Flußbettes an der G— Mitte des
alten Rheinstromes — nichts geändert worden.
Seen an der Gbieten zwar einen erwünschten
Besitz, aber bei ihren unregelmäßigen Uferlinien
eine nicht klare natürliche Begrenzung. Für den
Genfer See ist eine Mittellinie durch Schiedsver-
trag schon von 1564 festgelegt; wegen des Boden-
sees vgl. oben I S 484. Göz 13, Walz 11,
neuestens für die G durch den Kiwusee in Ost-
8 Vt mit Belgien v. 11. 8. 10 (RGBl 11,
77).
Auf den Inseln verläuft die G in der un-
mittelbaren Fortsetzung der GLinien im Wasser
(vgl. noch a 4 des Anhangs z. Abgrenzungs Vt
zwischen Kamerun und Franz.-Kongo v. 18. 4. 08,
KBl 417).
Bei Brücken ist die Mitte als G anzusehen
(z. B. Vt zwischen Preußen und Rußland v. 21./9.
1. 1881, Sten. Ber. Herrenhaus 1911, Nr. 27).
II. Mit der Steigerung im Verwerten der
Wasserkraft über Schiffahrt und Fischerei hinaus
namentlich zur Triebkraft für Wasserwerke, hat sich
ein Widerstreit in den Interessen der benachbarten
Staaten herausgestellt, und zwar nicht minder
bei Grenzflüssen als im GGebiete bei
Durchgangsflüssen, und ohne Rücksicht
auf ihre Schiffbarkeit. Schmälerung oder gar Ent-
ziehung der Wassernutzung hat “me#i in der
Schweiz wiederholt zu Konflikten zwischen den
einzelnen Kantonen geführt (z. B. zwischen Schaff-
hausen und Zürich: Hotelindustrie contra Wasser-
nutzung für industrielle Zwecke). Aber auch für
deutsche Staaten sind Schwierigkeiten (Thüringen,
vgl. Vt zwischen Weimar und Meiningen v. 8. 1.
1912, a 16) und Streitfälle nicht ausgeblieben; so
infolge Einführung von Abwässern (Ralilange!)
auf Seite des oberliegenden Staates.
Zwei Streitfälle haben ein allgemeines
politisches und wirtschaftlich ein nicht geringes
Interesse erlangt:
1) Die Donauversinkungen: Auf der Strecke
von Immendingen (Baden) bis Tuttlingen Württem-.
bergo) schwindet in den trockenen Monaten regelmäßig das
Wasser: wirtschaftliche Verluste, gesundheitliche Uebel-
stände. Von Tuttlingen abwärts erhält das Flußbett neue
Zuflüsse. Bei Fridingen aber (kurz vor dem Austritt der
Donau aus Württemberg ins Vadische) wiederholt sich der
Vorgang des Wasserverschwindens. Untersuchungen durch
Versalzung und Färbung haben ein Abziehen der Donau
D südwärts in das gesällreichere rheinische Cberflächengebiet
ergeben, wo sie dem Flüßchen Aach (Baden) zuströmt, das
unweit Radolfgell in den Bodensce (Untersee) mündet. In-
solge dleses Wasserzuwachses hat sich an der Aach einc be-
trächtliche Industrie entwickelt. Der Versuch oder der
Wunsch, durch Verbauen der Gebirgespalten und Höhlen
den Abfluß zu hemmen, sließ auf den Widerspruch der In-
teressenten in Baden. Seit Jahren wiederholte Verhand-
lungen zwischen den Regierungen haben noch zu keinem
Zicele ge führt.
Kartenstizze in der Beilage zum Staatsanzeiger für
Würtiemberg v. 27. 4. 08 und bei Endriß, Grundlegende
45 *