Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Landwirtschaft (A. Arbeiter) 
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werden Interimslegitimationskarten mit 
lotägiger Gültigkeitsdauer ausgestellt, unter Vorbehalt der 
Einzlehung der Legitimationsgebühr bei Aushändigung der 
eigentlichen Legitimationskarte. Auf Grund dieser Inte- 
rimskarten können die Arbeiter nach Eingehung eines Arbeits- 
verhältnisses durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde 
einc vorschriftsmäßige Inlandslegitimationskarte unter den- 
selben Bedingungen erhalten, wie sie für die Legitimierung 
an der Grenze bestehen. Doch muß der entsprechende An- 
trag bei der Lrtspolizeibehörde innerhalb der auf der ersten 
Seite der Interimskarte mit einem Schlußdatum bezeich- 
neten Gültigkeitsdauer gestellt werden; sonst hat die Legi- 
timierung nach den für die Legitimierung an der Arbeits- 
stelle (s. unten) allgemein geltenden Vorschriften zu ge- 
schehen. 
Da in der Nähe der Grenzen erfahrungegemäß 
cin großer Teil der ausländischen Arbeiter sich direkt und 
ohne jede Vermittlung an der Arbeitsstätte einzusinden 
pflegt und für diese Arbeiter der Umweg über die Grenz- 
ämter häufig mit erheblichen Unbequemlichkeiten verbunden 
sein würde, so ist in den Grenzkreisen gestattet, daß die Legi- 
timierung der direkt zugezogenen Arbeiter nachträglich durch 
die Vermittlung der Crtspolizeibehörde der Arbeitostätte 
erfolgt. Die Arbeiter sind zu dem Zwecke verpflichtet, ihre 
Heimatpapiere bei der Ortspolizeibehörde binnen acht Tagen 
nach dem Eintreffen an der Arbeitsstelle einzureichen. Diese 
hat die Papiere dem nächsten Grenzamt oder der Zentral- 
stelle selbst einzusenden, salls kein Verdacht besteht, daß für 
den Arbeiter bereits eine Karte ausgestellt ist. Auch für 
diejenigen Arbeiter, welhe unter Umgehung der Grenzämter 
weiter im Inlande in Arbeit treten, kann gegen eine erhöhte 
Abfertigungegebühr die Legitimierung in dieser Form ersol- 
gen, falls nicht der Verdacht vorliegt, daß sie bereits eine 
Karte erhalten haben. Ueber die Cstgrenze gekommene aus- 
ländische Arbeiter dürsen, sofern sic nicht in den Grenzkreisen 
beschäftigt sind, nach dem 1. Mai an der Arbeitostätte grund- 
sätzlich nicht mehr legitimiert werden (Ausnahmen nur bei 
schriftlicher Genehmigung des Landrats, wenn der Verdacht 
des Bertragöbruchs widerlegt ist). 
c) Für diejenigen Arbeiter, die ihr Arbeitsver- 
hältnis bei dem ersten Arbeitgeber ordnungsmäßig 
gelöst haben und in ein neues Arbeitsverhältnis 
einzutreten wünschen, hat die Orts Pol Behörde der 
ersten Arbeitsstätte, nötigenfalls nach Rückfrage 
bei dem Arbeitgeber, auf der Karte zu vermerken: 
„Das Arbeitsverhältnis bei .. .. in .. . . ist ge- 
löst“. Auf Grund dieser Bescheinigung hat die Orts- 
PolBehörde der neuen Arbeitsstätte die Karte 
auf den neuen Arbeitgeber und für die neue Ver- 
tragszeit umzuschreiben. Die Umschreibung er- 
folgt auf der Karte durch eine besonders auszu- 
stellende und zu vollziehende 
Wird gegen die Umschreibung Widerspruch er- 
hoben, weil die ordnungsmäßige Lösung des Ar- 
beitsverhältnisses bestritten wird, so hat die Orts- 
  
Pol Behörde die Entscheidung des Landrats ein- 
zuholen. Der Landrat ist an eine etwa über das 
Vertragsverhältnis bereits ergangene richterliche 
oder schiedsrichterliche Entscheidung gebunden. 
Im übrigen trifft er seine Anordnungen vorbe- 
haltlich solcher Entscheidungen. 
An die Stelle des Landrats treten in den kreiefreien 
Städten und in den selbständigen Städten der Provinz 
Hannover die Königlichen Pol Verwaltungen und, wo diese 
nicht vorhanden sind, die kommunalen Pol Verwaltungen. 
d) Um zu verhindern, daß Arbeitern, die bereits 
eine Karte erhalten und sich ihrer unrechtmäßig 
entledigt haben, eine zweite Karte ausgestellt 
wird, hat die deutsche Feldarbeiterzentralstelle 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
II. 
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über sämtliche ausgestellte Legitimationskarten 
ein alphabetisch geordnetes Kartenblatt- 
register zu führen und aus diesem den Pol Be- 
hörden jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Den 
Pol Behörden der Grenzämter sind Abschriften 
dieser Kartenblätter für ihren Bezirk einzureichen. 
II. Entsprechende Vorschriften gelten in Meck- 
lenburg-Schwerin, Mecklenburg-Stre- 
litz, Sachsen -Weimar, Oldenburg, 
Anhalt, Sachsen = Meiningen, Sach- 
sen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, 
Waldeck, Pyrmont, Schaumburg- 
Lippe, Lippe, Schwarzburg-Son- 
dershausen, Reuß j. L. und Lübeck, 
vgl. auch § 5 (Sachsen), & 6 (Württemberg), 87 
(Elsaß-Lothringen). 
#§s 4. Bayern. Besondere Vorschriften über die 
Verhältnisse der Landarbeiter bestehen nur im 
Rahmen des a 106 Abs 2, 5, 6 PolSt GB v. 
26. 12. 71. Landwirtschaftliche Dienstboten oder 
auf längere Zeit in Beschäftigung genommene 
Tagelöhner, die ohne genügende Rechtfertigung 
zur Erntezeit oder zur Saat= und Ausbauzeit den 
Dienst verlassen, sind auf Antrag des Arbeitgebers 
mit Haft bis zu 14 Tagen zu bestrafen oder 
können unabhängig von der Strafverfolgung durch 
die Pol Behörde der Dienstherrschaft zwangsweise 
vorgeführt werden. Entzieht sich der Vorgeführte 
nochmals widerrechtlich dem Dienst, so ist er mit 
Haft bis zu 3 Wochen zu bestrafen. 
Die Arbeiterlegitimationskarten (s. I§ 2, 4, 5, 6) 
sind als ausreichende Ausweispapiere im Sinne 
des § 3 des PaßG# anerkannt. 
55. Sachsen. Die Legitimierung der auslän- 
dischen Arbeiter ist durch die V v. 11. 12. 08 
2756 II A und 16. 2. 10 280 II A in Ueberein- 
stimmung mit den preußischen Vorschriften ge- 
regelt. — Im übrigen bestehen besondere landes- 
rechtliche Vorschriften für solche Landarbeiter, 
welche als Gesinde im Sinne der Gesindeordnung 
nicht anzusehen sind, im Königreich Sachsen nicht. 
#s 6. Württemberg. Der Erl v. 31. 12. 09 
(Al d. Min Inn 1910, 17) weist darauf hin, daß 
auch die in der Landwirtschaft beschäftigten aus- 
ländischen Wanderarbeiter dem Meldungszwang 
(Kgl Vv. 25. 5. 01 RegBl 115) unterliegen. Da- 
nach ist ein Ausweis über die Persönlichkeit bei- 
zubringen, der namentlich über Namen, Alter, 
Geburtsort, Stand, Beruf und Staatsangehörig- 
keit des Arbeiters Aufschluß geben und eine Per- 
sonalbeschreibung enthalten muß, auch, soweit er 
Bescheinigung. 
in nichtdeutscher Sprache abgefaßt und der PolBe- 
hörde mangels Kenntnis dieser Sprache nicht ver- 
ständlich, mit einer von der Konsularbehörde des 
Heimatsstaates beglaubigten deutschen Ueber- 
setzung zu versehen ist. Vermerke in Invaliden- 
karten oder ähnlichen Papieren über die Staats- 
angehörigkeit des Angemeldeten genügen nicht, 
vielmehr hat der Nachweis der Staatsangehörig- 
keit regelmäßig durch eine ausdrückliche amtliche 
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Hei- 
matsstaates zu erfolgen. Dagegen sind die von 
den Grenzämtern der deutschen Feldarbeiter- 
zentralstelle in deutscher Sprache ausgestellten 
Arbeiterlegitimationskarten (§# 2, 4) regelmäßig 
auch in Württemberg als ausreichende Ausweis- 
papiere im Sinne des §& 3 des PaßG und des 
&# 2 Abf 4 der Kgl V v. 25. 5. 01 anzusehen (vgl. 
hierzu den Erl v. 28. 3. 12 (Al 172). — Im übri- 
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