haberpapieren nach ##795 BGB. Von Bedeutung
unter den Privatkreditanstalten sind die Hypo-
thekenbankenlII. Daneben sind zu nennen
die nach dem RG v. 4. 7. 68 (jetzt v. 20. 5. 98)
in der Form der eingetragenen Genossenschaften
gebildeten Kreditvereine, die für den Personal-
kredit der kleinen Landwirte besonders bedeutsam
sind und im Laufe der letzten 20 Jahre eine ge-
waltige Verbreitung erfahren haben, nament-
lich die Raiffeisenschen Darlehenskassenvereine,
im Osten jedoch auch für den ländlichen Kredit
noch die Schulze-Delitzschen Genossenschaften.
Unter den öffentlichen Kreditanstalten
sind für den Grundbesitz am wichtigsten die
Landschaften (unten #3). Neben ihnen sind
zu nennen zahlreiche kommunale Kreditinstitute
sowie die Landeskultur-Rentenban-
ken IM. Auch die staatlichen und kommunalen
Sparkassen (7) dienen neben ihrem eigentlichen
Zwecke in weitem Umfange der Pflege des länd-
lichen Grund= und Personalkredits. Für Preußen
sind besonders zu erwähnen die in den alten Pro-
vinzen des Staates bestehenden Provinzialhilfs-
kassen sowie die Landeskreditanstalten zu Hannover
und Kassel und die nassauische Landesbank zu
Wiesbaden. Die Provinzialhilfslassen
beruhen auf der durch die Kgl Botschaft v. 7. 4. 47
und den Landtagsabschied v. 24. 7. 47 gewährten
Fundation von 2½ Mill. Tlr., die durch das Do-
tations GITI v. 8. 7. 75 den Provinzialverbänden
überwiesen sind. Nach der Reform der Verwe-
setzgebung in Preußen sind die erforderlichen
Reglements von den Provinzialverbänden zu er-
lassen und bedürfen der ministeriellen Geneh-
migung. Die Provinzialhilfskassen haben in erster
Reihe den Zweck, für Meliorationszwecke an Ge-
meinden, Verbände und Privatgrundbesitzer Kre-
dit zu gewöhren. Neuerdings sind aber in Ost-
preußen, Schlesien, Westfalen und der Rheinpro-
vinz die Zweckbestimmungen dieser Institute (das
rheinische und westfälische haben den Namen
„Landesbank“ angenommen) wesentlich erweitert
und namentlich auf die Hebung und Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage im allgemeinen und die
Erhaltung im Grundbesitze ausgedehnt worden.
Die Landeskreditanstalten in Hannover,
Kassel und Wiesbaden, welche Amortisationsdar-
lehen auf Grundstücke des betreffenden Landesteils
ohne Unterschied der Größe gewähren, waren früher
staatliche Anstalten und sind durch die drei Gv.
25. 12. 69 in provinzial= bezw. kommunalständische
Institute umgewandelt; einzelne Aenderungen
brachten für Hannover die G v. 24. 7. 75, 7. 3. 79
und 15. 6. 04; für die Anstalt in Kassel die Gv.
26. 3. 86, 10. 5. 86, namentlich aber die Gv.
16. 4. 027 und 20. 4. 09; für die in Wiesbaden
das Gv. 16. 4. 02. NAehnliche Anstalten bestehen
als Staatsinstitute in einer großen Zahl der kleine-
ren deutschen Staaten (namentlich Hessen — hier
seit neuerer Zeit in der Form der Aktiengesell-
schaft — Oldenburg, den thüringischen Staaten,
dem sächs. Markgraftum Oberlausitz).
3. Die Landschaften und die mit ihnen
verbundenen Darlehnskassen in Preußen.
I. Die durch den siebenjährigen Krieg herbeigeführte Kre-
ditnot des schlesischen Grundbesitzes veranlaßte Friedrich
den Großen zur Gründung der schlesischen „Landschaft“, wo-
zu ein dem Könige vorgelegter Plan cines Berliner Kauf.
manns Büring die Anregung gegeben hatte. Die durch Regl.
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Landwirtschaft (B. Kreditwesen [Landschaften)
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v. 15. 7. 1770 begründete Landschaft stellte sich dar als eine
korporative Vereinigung der schlesischen Stände, zu dem
Zwecke, durch Ausgabe und Berwertung pridilegierter
Pfandbriefe, für deren Sicherheit die Gemeinschaft der
Kreditverbundenen haftete, die Kreditfähigkeit des einzelnen
Gutsbesitzers zu erhöhen und diesem das zur Erhaltung
im Besitze und zur Wiedereinrichtung der Wirtschaft erfor-
derliche Kapital zuzuführen. Da sich das Institut bewährte,
wurden in ähnlicher Weise während der nächsten Jahrzehnte
in den übrigen östlichen Provinzen Landschaften begründet.
Dem Vorbilde dieser sog. alten Landschaften folgend, aber
doch zum Teil auf sehr verschiedener Grundlage, entstanden
später auch in den übrigen Provinzen des Staates, sowie in
einigen anderen norddeutschen Ländern (unten # 4) ähnliche
Kreditvereinigungen der Grundbesitzer, welche zumeist eben-
falls den Namen „Landschaften“ annahmen. Auch diese
neueren Landschaften haben Korporationsrechte, besitzen
aber nur zum Teil eine öffentlichrechtliche Stellung.
II. Zur Zeit bestehen in Preußen die folgenden
öffentlichen landschaftlichen Institute, von denen
die zu 4 und 20 bezeichneten für den städtischen
Hausbesitz bestimmt, aber auf derselben Grund-
lage wie die Landschaften organisiert sind:
Ausgegebene
Pfandbriefe
(Schuldverschrei-
bungen) bis zum
Jahre 1910/11.
Zinsfuß 3—49%.
Die einzelnen
Kreditanstalten
(Gründungsjahr)
1. Ostpreußische Landschaft (1788) . 460 903 700
2.° Westpreußische Landschaft (1787) 124 475 050
#s. Neue westpreuß. Landschaft (1861) 204 707 350
4. Berliner Pfandbriefamt (1868) .240 838 000
6. »Kur· und neumaãrkisches ritterschaftliches
Kreditinstitut (1777) 16 874 330
6. f Neues brandenburg. Kreditinstltutlis60) (7)
7.“° Pommersche Landschaft (1781) 4. 256 771 525
8.Neue Pommersche Landschaft für den
Kleingrundbesitz ((rüher Pommerscher Lan-
deskreditverband) (1871) 20 523 500
9. Posensche Landschaft (1857) 329 233 200
10. Schlesische Landschaft (1770):
a) alte Psandbriefse 409 952 515
d) Rustikalpfandbriefe . 215 346 850
11. Kreditinstitut für dir preußische Cber- und
Niederlausitz (1865) . 12 240
12. Landschaft der Prov. Sachsen Cuse-) 171 174 875
13. Landschaftl. Kreditverband f. d. Prov.
Schleswig-Holstein (1882, öfsentl. Insti-
tut 18090) 47 055 400
14.1 Schleswig- -Lolsteinsche Landschaft (1805) (2)
15. Ritterschaftl. Kreditinstitut f. d. Fürsten-
tum Lüneburg zu Celle (1790) 10 266 600
16. Rittersch. Kreditverein (Fürstent. Kalen-
berg, Göttingen, Grubenhagen, Hildes-
heim) zu Hannover (1825) 26 730 050
17. Bremenscher rittersch. Kreditverein (Her.
zogtum Bremen, Verden) zu Stade (1826) 10 439 175
18. Landsch. d. Provinz Westsalen (1877,
öfsentl. Institut 1899) 82 217 200
19. Zentrallandschaft für die preuß. Staaten
(1873). Sie ist eine Zentralstelle für die
Pfandbriefausgabe der ihr angeschlosse-
nen-, im übrigen selbständigen Institute
20. Brandenburgisches Pfandbriefamt für
Hausgrundstücke (1912)2)2)20 (7)
45 582 950
* Angeschlossen der Zentrallandschaft (vol. Nr. 19).
1 Gibt nur Zentralpsandbriese aus.
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