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III. Alle diese Institute, deren Statuten übrigens
durch zahlreiche Nachträge und Zusätze vielfach
geändert sind, gewähren den ihnen angehören-
den Grundbesitzern Amortisationsdarlehen bis zu
einem bestimmten Taxwert des zu verpfändenden
Gutes und zwar der Regel nach in Pfandbriefen,
deren Verwertung sie dem Schuldner überlassen,
einige aber auch in barem Gelde (so die hannover-
schen Institute). Die von den preußischen Land-
schaften ausgegebenen Pfandbriefe waren ur-
sprünglich Hypothekeninstrumente, welche zwar
auf den Inhaber lauteten, aber einzeln nach Num-
mer und Betrag auf das beliehene Gut einge-
tragen waren, im Texte den Namen des Gutes
enthielten und also ein unmittelbares Schuldver-
hältnis zwischen dem Pfandbriefbesitzer und dem
Eigentümer des bepfandbrieften Gutes herstellten.
Diese sog. alten Pfandbriefe werden nicht
mehr ausgegeben. An ihre Stelle ist allgemein das
System der „neuen“ Pfandbriefe getreten.
Bei diesen erhält der Gläubiger in dem Pfand-
briefe nicht ein auf ein bestimmtes Gut lautendes
Hypothekeninstrument, sondern eine Schuldver-
schreibung der Landschaft, für deren Sicherheit die
Gesamtheit der der Landschaft zustehenden Hypo-
thekenforderungen und das sonstige landschaftliche
Vermögen haftet. Durch entsprechende Einrich-
tungen ist dafür gesorgt, daß die Landschaft nicht
mehr Pfandbriefe ausgibt, als sie an Hypotheken-
forderungen in Besitz hat. Zur vermehrten Sicher-
heit der Pfandbriefe dient einmal die fortschrei-
tende Amortisation — da hierdurch die Bonität
des nicht getilgten Teils der Hypothek wächst —
dann die bei den meisten Landschaften vorhan-
denen eigentümlichen Fonds, Reservefonds usw.,
endlich die bei den meisten alten Landschaften
geltende Generalgarantie, d. h. die subsidiäre Haft-
barkeit aller der Landschaft zugehörigen Grund-
besitzer, auch derjenigen, welche keine Pfandbriefe
aufgenommen haben. Diese Generalgarantie fällt
bei den neueren Landschaften fort, dafür ist bei
mehreren der Schuldner verpflichtet, im Be-
darfsfalle Nachschüsse bis zu einem bestimmten
Prozentsatze seiner Schuld zu entrichten.
Die alten Landschaften waren nur für den
ständischen Grundbesitz, d. h. die mit Ritterguts-
qualität versehenen Güter bestimmt. Sie haben
aber im Laufe der Zeit sämtlich ihren Geschäfts-
betrieb auf die übrigen ländlichen Besitzungen,
namentlich den bäuerlichen Besitz aus-
gedehnt, und zwar entweder direkt durch In-
korporation dieser Besitzungen und Herabsetzung
des beleihbaren Mindestwertes (Ostpreußen) oder
durch Gründung selbständiger, unter Mitverwal-
tung der alten Landschaften stehender, bäuerlicher
Landschaften (Westpreußen, Brandenburg, Pom-
mern) oder endlich in der Weise, daß die Landschaft
auch für die bäuerlichen Besitzungen den Pfand-
briefskredit vermittelt, ohne aber die Besitzer als
gleichberechtigt in den eigentlichen Verband aufzu-
nehmen (Schlesien). Die Posener und die übrigen
neuen Landschaften haben von vornherein die
bäuerlichen Besitzungen in den Kreis der beitritts-
berechtigten Grundstücke mit aufgenommen. Die
derzeitigen Grenzen des von den einzelnen Land-
schaften beleihbaren Minimalwerts bewegen sich
zwischen 75 und 100 Mk. Grundsteuerreineitrag I.
Ein bedeutungsvoller Vorzug ist die den landschaftlichen
Pfandbriefen gesetzlich zustchende Mündoelsicherheit
Landwirtschaft (B. Kreditwesen [Landschaften!)
(a 74 Nr. 3 Ac z. BGB). Durch das BGn und die Neben-
gesetze sind die Vorrechte der Landschaften nicht berührt
worden (vgl. a 167 EG z. BGB), wie auch sonst bie Reichs-
gesetzgebung den Besonderheiten des Pfandbriefkredits
Rechnung getragen hat (val. z. B. 1 1115 Abs 2 BGB).
Nur der 12 Abs 2 des EG z. R über die Zwangsversteige-
rung v. 24. 3. 99 enthält eine (unwesentliche) Einschränkung.
IV. Die unter Ziff. II aufgezählten Landschaften
haben eine öffentlichrechtliche Stellung.
Ihre VerwOrgane haben den Charakter öffentlicher
Behörden, ihre Beamten sind mittelbare Staats-
beamte und als solche dem Disziplinar Gv. 21.7. 52
unterworfen. Ihnen sind gewisse staatliche Funktio-
nen übertragen, so die Ausstellung von Unschädlich-
keitsattesten bei landschaftlich beliehenen Gütern
(G v. 3. 3. 50 5 1; G v. 27. 6. 61 § 2) und die
Festsetzung von Lehenstaxen. Die den älteren
Landschaften nach ihren Reglements zustehenden
Befugnisse in bezug auf die Zwangsvollstreckung
und Zwangsverwaltung der bepfandbrieften Güter
sind durch die neuere Gesetzgebung größtenteils
aufrecht erhalten und auch den neueren Instituten
zugänglich gemacht, und zwar durch das preußische
Gv. 3. 8. 97, das durch das A# zum R, betr.
Aenderungen der 8P, v. 22. 9. 99 a 5 und
durch das AS zum R über die Zwangsver-
steigerung v. 23. 9. 99 a 12 in einigen Einzelheiten
geändert ist.
Nach diesem Gesetze, das allen bis 1. 1. 00 begrünbeten
öffentlichen Landschaften zugute kommt, kann für eine Land-
schaft mit landesherrlicher Genehmigung durch die Satzung
bestimmt werden, daß der Anstalt das Recht der Zwangsvoll-
streckung in das bewegliche Vermögen und der Zwangsver-
waltung zusteht, daß ein von ihr gestellter Antrag auf Zwangs-
versteigerung den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt und daß
sie im Falle der Devastation an Stelle des Gerichts den Arrest
in das bewegliche Bermögen des Schuldners oder die
Zwangsverwaltung in das Grundstück vollzichen kann.
Ferner kann im Statute bestimmt werden, daß aus den von
dem Syndikus ausgenommenen urkunden die gerichtliche
Zwangsvollstreckung stattfindet.
Die Verfassung der Landschaften beruht
auf einer streng durchgeführten Selbstverwaltung,
die Beamten und Organe werden, abgesehen von
den Syndizis und dem Bureaupersonal, nur aus
den Kreisen der Grundbesitzer entnommen, von
den Kreditverbänden gewählt und vom Könige
resp. dem zuständigen Min Landw (AE v. 10. 4. 74,
GS 310) bestätigt. Nur bei der Posener Landschaft
werden die Direktionsbeamten staatlich ernannt.
An der Spitze der Institute steht eine kollegialische
Behörde unter dem Namen „General-Landschafts-
direktion", Haupt-Ritterschaftsdirektion. Diese lei-
tet, unter der oberen Aufsicht des königlichen Kom-
missarius (regelmäßig der Oberpräsident der be-
treffenden Provinz) die Verwaltung des Instituts.
Ihre Mitglieder heißen Landschaftsräte, Ritter-
schaftsräte, in Schlesien Landesälteste. Bei den
meisten älteren Landschaften, so besonders in Schle-
sien, Pommern, Brandenburg, Westpreußen zer-
fällt die Gesamtlandschaft in Unterverbände —
FJürstentumslandschaften, Landschaftsdepartements
— an deren Spitze Landschaftsdirektionen (Ritter-
schaftsdirektionen) stehen, welche mit mehr oder
minder großer Selbständigkeit gegenüber der Haupt-
direktion die eigentliche Geschäftsführung be-
sorgen. Bei der Posener und ostpreußischen
Landschaft besteht eine solche Einteilung nicht
und ist die Verwaltung zentralisiert, ebenso