Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
— — — — — G —— — — — — — 
— — — — —— 
742 
Landwirtschaft (B. Kreditwesen: Preußen) 
  
  
artige Entschuldungsaktion eingeleitet, die betr. 
Reglements sind im Frühjahr 1908 landesherr- 
lich genehmigt. Für den Zweck der Entschuldung, 
5. h. für die Umwandlung hochverzinslicher zwei- 
teiliger Privathypotheken in billigere Landschafts- 
hypotheken, ist eine erweiterte Beleihung bis zu 
53¾ des Taxwertes vorgesehen, vorausgesetzt, daß 
für das Gut die Verschuldungsgrenze eingetragen 
und eine verstärkte Schuldentilgung übernommen 
wird. Die Landschaft ist selbst der Meinung, daß 
sich zur allgemeinen Einführung dieses Verfahren 
nicht eignet. Sie hat daher daneben unter Be- 
gründung einer eigenen Lebensversicherungsan- 
stalt die Lebensversicherung in den Dienst der Ent- 
schuldung gestellt. Die Amortisationsbeiträge für 
die Landschaftsschuld werden hierbei auf die 
Lebensversicherungsprämie verrechnet, eine Ver- 
schuldungsbeschränkung findet nicht statt. 
  
Literatur: Roscher, System der Volkswirtschaft 
216, 422—456; v. Stengel, Bodenkredit und Boden- 
kreditanstalten, in Annalen 1878 S 841—901; Preußens 
landwirtschaftliche Verwaltung in den Jahren 1884/87 
S 51—76; Hecht, Organisation des Bodenkredits in 
Deutschland, 3. Abt. 1, 1908; Zurhorst, Organisation 
des ländlichen Bodenkredits in Deutschland, besonders in 
Preußen, 1912; R. Franz, Die landschaftl. Kreditinstitute 
in Preußen, 1902; Mauer, Das landschaftl. Kreditwesen 
Preußens, 1907; v. Görtz, Verfassung und Berwaltung 
der schlesischen Landschaft“, 1907; v. Brünneck, Die 
Pfandbriefsysteme der preuß. Landschaften, 1910; Frhr. v. 
Cetto, Organisation des landwirtsch. Kreditwesens in 
Bayern, Diss. Halle 1900; A. Cohen, Die Berschuldung 
des bäuerlichen Grundbesitzes in Bayern von der Entstehung 
der Hypothek bis zum Beginn der Aufklärungsperiode (1598 
bis 1755) 1906; Herpel, Organisation des Bodenkredits 
im Großh. Hessen, 1910; Lewock, Gesetz betr. Zulassung 
einer Verschuldungsgrenze für landwirtsch. benützte Grund- 
stücke v. 20. 8. 00, erläutert, 1908; Hermes, Landschaften, 
HWtaats W. 1910 S 333—348. Archiv für Bodenkredit. 
Hermes. 
II. Staatliche und kommunale Vodenkredit- 
anstalten (vgl. oben S 738 52) 
1. Preußen (Landeskulturrentenbank) 
1 1. Allgemeines. 4 2. Charakteristik der Gesetzgebung. 
5l3. Inhalt des G v. 13. ö. 79. 1 4. Errichtung von Landes- 
kultur--Rentenbanken. 
# . Allgemeines. Die Landwirtschaft bedarf 
zu Meliorationszwecken eines Kredits, der — 
jenen Zwecken entsprechend — erst aus den Früch- 
ten der Mclioration zu tilgen sein darf: das ent- 
liehene Kapital muß längere Zeit unkündbar und 
nur allmählich zurückzuzahlen sein. Solcher Kre- 
dit ist bei den bestehenden landschaftlichen und 
gleichartigen Instituten — insbesondere wegen. 
ihrer statutenmäßig mannigfach beschränkten Be- 
leihungsbefugnis — in hinlänglichem Maße nicht 
zu finden, und auch dic staatlichen Meliorations- 
fonds reichen nicht aus oder bleiben doch Privat- 
besitzern regelmäßig verschlossen. Das hiernach vor- 
handene Kreditbedürfnis wird zum Teil durch die 
in den meisten Provinzen bestehenden Provinzial- 
Hilfskassen (in Westfalen, Rheinland und Wies- 
baden unter dem Namen „Landesbanken“, in Han- 
  
. — 
dit-Kasse“ genannt) befriedigt, zum Teil ist diese 
Befriedigung Zweck der Landeskultur-Ren- 
tenbanken. Diese stehen unter der Garantie 
öffentlicher Verbände und gewähren zu Zwecken 
der Landeskultur Darlehen in von ihnen auszu- 
gebenden verzinslichen Inhaberpapieren (Renten- 
riefen), wogegen der Darlehensschuldner grund- 
sätzlich nur zur Verzinsung und allmählichen Til- 
gzung des Darlehens — nämlich zu der durch eine 
estimmte Zeit fortgesetzten Zahlung einer ent- 
sprechenden Rente — verpflichtet wird. Die 
Rente muß sichergestellt werden. Hierdurch und 
durch die Garantie des öffentlichen Verbandes 
erhalten die Rentenbriefe eine sie vollkommen 
sichernde Unterlage. Deshalb und weil sie auch 
angemessen verzinst werden, sind sie leicht verkäuf- 
  
lich und folgeweise gleichwertige Beträge des 
— — für die Landeskultur verfügbar ge- 
macht. 
###2. Charakteristik der preußischen Gesetzge- 
bung. Dem auch in Preußen erkannten Be- 
dürfnisse, Genossenschaften und einzelnen Grund- 
besitzern zur Ausführung von Bodenverbesserungen 
und zu ähnlichen Zwecken billigen und unkünd- 
baren Kredit zu vermitteln, suchte das G, betr. 
die Errichtung von Landeskultur- 
Rentenbanken, v. 13. 5. 79 (GS 367) 
Rechnung zu tragen. Es geht — anschließend an 
das Dotations GIN] v. 8. 7. 75 (GS 497), durch das 
die Beförderung der Landesmeliorationen inner- 
halb der Provinzen und die selbständige Ver- 
waltung und Verwendung der Provinzial-Melio- 
rationsfonds den Provinzialverbänden [F. übertra- 
gen worden — davon aus, daß die L. als Provin- 
zialanstalten ins Leben treten sollen. Demgemäß 
erteilt es nur normative Vorschriften, unter denen 
den Provinzial- (Kommunal-PVerbänden die Be- 
fugnis beigelegt wird, L. zu errichten und die für 
diese notwendigen Vorrechte zu erhalten. — (Die 
Verbände, die hiernach L. errichten können, sind 
— neben den Provinzialverbänden von Ost-- und 
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien, Sachsen, Westfalen, der Rheinprovinz, 
von Hannover und Schleswig-Holstein — die 
Kommunalverbände der Reg Bezirke Kassel und 
Wiesbaden (G v. 8. 6. 85, GS 242, a 11, des 
Kreises Herzogtum Lauenburg (G v. 23. 6. 76, 
GS 169 887, 81 und der Hohenzollernschen Lande 
[Vv. 7. 1. 52, GS 35 F 11). Die Bestimmungen 
des Gesetzes sind durch das BGB im allgemeinen 
nicht berührt worden (a 118 des EG z. BGB, 
vgl. aber a 21 des preuß. AG z. BGB). 
8 3. Inhalt des Gesetzes vom 13. 5. 1879. 
1. L. können a) zur Förderung der Bodenkultur, 
insbesondere zu Entwässerungs= (Drainierungs-) 
und Bewässerungs-Anlagen, zur Anlage und Re- 
gulierung von Wegen, zu Waldkulturen und Ur- 
barmachungen, zur Einrichtung neuer ländlicher 
Wirtschaften; b) zu Uferschutzanlagen; c) zur An- 
lage, Erweiterung und Unterhaltung von Dei- 
chen (/I] und dazu gehörigen Sicherungs- und Me- 
liorations-Anlagen; d) zur Anlegung, Benutzung 
oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sam- 
melbecken, zur Herstellung und Verbesserung von 
Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiff- 
fahrtsanlagen errichtet werden. Die Wirksamkeit 
einer L. kann auf einen oder mehrere der ge- 
nannten Zwecke beschränkt sein (§§ 1, 3). 
nover „Landeskreditanstalt“, in Cassel „Landeskre- 
2. Die L. sind Anstalten der Provinzial-(Kom-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.