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Landwirtschaft (B. Kreditwesen: Preußen)
artige Entschuldungsaktion eingeleitet, die betr.
Reglements sind im Frühjahr 1908 landesherr-
lich genehmigt. Für den Zweck der Entschuldung,
5. h. für die Umwandlung hochverzinslicher zwei-
teiliger Privathypotheken in billigere Landschafts-
hypotheken, ist eine erweiterte Beleihung bis zu
53¾ des Taxwertes vorgesehen, vorausgesetzt, daß
für das Gut die Verschuldungsgrenze eingetragen
und eine verstärkte Schuldentilgung übernommen
wird. Die Landschaft ist selbst der Meinung, daß
sich zur allgemeinen Einführung dieses Verfahren
nicht eignet. Sie hat daher daneben unter Be-
gründung einer eigenen Lebensversicherungsan-
stalt die Lebensversicherung in den Dienst der Ent-
schuldung gestellt. Die Amortisationsbeiträge für
die Landschaftsschuld werden hierbei auf die
Lebensversicherungsprämie verrechnet, eine Ver-
schuldungsbeschränkung findet nicht statt.
Literatur: Roscher, System der Volkswirtschaft
216, 422—456; v. Stengel, Bodenkredit und Boden-
kreditanstalten, in Annalen 1878 S 841—901; Preußens
landwirtschaftliche Verwaltung in den Jahren 1884/87
S 51—76; Hecht, Organisation des Bodenkredits in
Deutschland, 3. Abt. 1, 1908; Zurhorst, Organisation
des ländlichen Bodenkredits in Deutschland, besonders in
Preußen, 1912; R. Franz, Die landschaftl. Kreditinstitute
in Preußen, 1902; Mauer, Das landschaftl. Kreditwesen
Preußens, 1907; v. Görtz, Verfassung und Berwaltung
der schlesischen Landschaft“, 1907; v. Brünneck, Die
Pfandbriefsysteme der preuß. Landschaften, 1910; Frhr. v.
Cetto, Organisation des landwirtsch. Kreditwesens in
Bayern, Diss. Halle 1900; A. Cohen, Die Berschuldung
des bäuerlichen Grundbesitzes in Bayern von der Entstehung
der Hypothek bis zum Beginn der Aufklärungsperiode (1598
bis 1755) 1906; Herpel, Organisation des Bodenkredits
im Großh. Hessen, 1910; Lewock, Gesetz betr. Zulassung
einer Verschuldungsgrenze für landwirtsch. benützte Grund-
stücke v. 20. 8. 00, erläutert, 1908; Hermes, Landschaften,
HWtaats W. 1910 S 333—348. Archiv für Bodenkredit.
Hermes.
II. Staatliche und kommunale Vodenkredit-
anstalten (vgl. oben S 738 52)
1. Preußen (Landeskulturrentenbank)
1 1. Allgemeines. 4 2. Charakteristik der Gesetzgebung.
5l3. Inhalt des G v. 13. ö. 79. 1 4. Errichtung von Landes-
kultur--Rentenbanken.
# . Allgemeines. Die Landwirtschaft bedarf
zu Meliorationszwecken eines Kredits, der —
jenen Zwecken entsprechend — erst aus den Früch-
ten der Mclioration zu tilgen sein darf: das ent-
liehene Kapital muß längere Zeit unkündbar und
nur allmählich zurückzuzahlen sein. Solcher Kre-
dit ist bei den bestehenden landschaftlichen und
gleichartigen Instituten — insbesondere wegen.
ihrer statutenmäßig mannigfach beschränkten Be-
leihungsbefugnis — in hinlänglichem Maße nicht
zu finden, und auch dic staatlichen Meliorations-
fonds reichen nicht aus oder bleiben doch Privat-
besitzern regelmäßig verschlossen. Das hiernach vor-
handene Kreditbedürfnis wird zum Teil durch die
in den meisten Provinzen bestehenden Provinzial-
Hilfskassen (in Westfalen, Rheinland und Wies-
baden unter dem Namen „Landesbanken“, in Han-
. —
dit-Kasse“ genannt) befriedigt, zum Teil ist diese
Befriedigung Zweck der Landeskultur-Ren-
tenbanken. Diese stehen unter der Garantie
öffentlicher Verbände und gewähren zu Zwecken
der Landeskultur Darlehen in von ihnen auszu-
gebenden verzinslichen Inhaberpapieren (Renten-
riefen), wogegen der Darlehensschuldner grund-
sätzlich nur zur Verzinsung und allmählichen Til-
gzung des Darlehens — nämlich zu der durch eine
estimmte Zeit fortgesetzten Zahlung einer ent-
sprechenden Rente — verpflichtet wird. Die
Rente muß sichergestellt werden. Hierdurch und
durch die Garantie des öffentlichen Verbandes
erhalten die Rentenbriefe eine sie vollkommen
sichernde Unterlage. Deshalb und weil sie auch
angemessen verzinst werden, sind sie leicht verkäuf-
lich und folgeweise gleichwertige Beträge des
— — für die Landeskultur verfügbar ge-
macht.
###2. Charakteristik der preußischen Gesetzge-
bung. Dem auch in Preußen erkannten Be-
dürfnisse, Genossenschaften und einzelnen Grund-
besitzern zur Ausführung von Bodenverbesserungen
und zu ähnlichen Zwecken billigen und unkünd-
baren Kredit zu vermitteln, suchte das G, betr.
die Errichtung von Landeskultur-
Rentenbanken, v. 13. 5. 79 (GS 367)
Rechnung zu tragen. Es geht — anschließend an
das Dotations GIN] v. 8. 7. 75 (GS 497), durch das
die Beförderung der Landesmeliorationen inner-
halb der Provinzen und die selbständige Ver-
waltung und Verwendung der Provinzial-Melio-
rationsfonds den Provinzialverbänden [F. übertra-
gen worden — davon aus, daß die L. als Provin-
zialanstalten ins Leben treten sollen. Demgemäß
erteilt es nur normative Vorschriften, unter denen
den Provinzial- (Kommunal-PVerbänden die Be-
fugnis beigelegt wird, L. zu errichten und die für
diese notwendigen Vorrechte zu erhalten. — (Die
Verbände, die hiernach L. errichten können, sind
— neben den Provinzialverbänden von Ost-- und
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen, Westfalen, der Rheinprovinz,
von Hannover und Schleswig-Holstein — die
Kommunalverbände der Reg Bezirke Kassel und
Wiesbaden (G v. 8. 6. 85, GS 242, a 11, des
Kreises Herzogtum Lauenburg (G v. 23. 6. 76,
GS 169 887, 81 und der Hohenzollernschen Lande
[Vv. 7. 1. 52, GS 35 F 11). Die Bestimmungen
des Gesetzes sind durch das BGB im allgemeinen
nicht berührt worden (a 118 des EG z. BGB,
vgl. aber a 21 des preuß. AG z. BGB).
8 3. Inhalt des Gesetzes vom 13. 5. 1879.
1. L. können a) zur Förderung der Bodenkultur,
insbesondere zu Entwässerungs= (Drainierungs-)
und Bewässerungs-Anlagen, zur Anlage und Re-
gulierung von Wegen, zu Waldkulturen und Ur-
barmachungen, zur Einrichtung neuer ländlicher
Wirtschaften; b) zu Uferschutzanlagen; c) zur An-
lage, Erweiterung und Unterhaltung von Dei-
chen (/I] und dazu gehörigen Sicherungs- und Me-
liorations-Anlagen; d) zur Anlegung, Benutzung
oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sam-
melbecken, zur Herstellung und Verbesserung von
Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiff-
fahrtsanlagen errichtet werden. Die Wirksamkeit
einer L. kann auf einen oder mehrere der ge-
nannten Zwecke beschränkt sein (§§ 1, 3).
nover „Landeskreditanstalt“, in Cassel „Landeskre-
2. Die L. sind Anstalten der Provinzial-(Kom-