Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Landwirtschaft (B. Kreditwesen [Landeskulturrentenbank.) 
  
munal-) Verbände und werden auf Beschluß des 
Provinzial-(Kommunal-) Landtages errichtet. Ihre 
Organisation und Verwaltung wird durch ein 
Statut geregelt, das über die im Gesetz als In- 
halt des Statuts bezeichneten Gegenstände Be- 
stimmung treffen muß, der Beschlußfassung des 
Provinzial-(Kommunal-) Landtages unterliegt und 
der landesherrlichen Genehmigung bedarf (85• 2, 
3, 53). 
« 3. Die Banken gewähren Darlehen in den von 
ihnen auszugebenden, auf den Inhaber lautenden 
„Landeskultur-Rentenbriefen“ nach dem Nenn- 
wert oder in barem Gelde. Der Nennwert der 
ausgegebenen Landeskultur-Rentenbriefe darf den 
Betrag der gewährten Darlehen nicht übersteigen. 
Wird bares Geld geliehen, so kann die Bank in 
gleicher Höhe Rentenbriefe ausgeben. Die Ren- 
tenbriefe dürfen nur zu dem vom Darlehnsnehmer 
zu zahlenden Zinssatz ausgefertigt werden. Für 
die Rentenbriefe haftet der Provinzial-(Kommu- 
nal-) Verband (/N 4, 37—47). 
4. Die Darlehen sind, sofern der Schuldner sei- 
nen Verpflichtungen nachkommt und soweit nicht 
die im Gesetze vorgesehenen Ausnahmefälle 
(Zwangsvollstreckung in den verpfändeten Grund- 
besitz, Konkurs des Schuldners u. a.) eintreten, 
seitens der Bank unkündbar. Dem Schuldner steht 
jederzeit frei, das Darlehen ganz oder in Teilbe- 
trägen von mindestens 500 Mk. zurückzuzahlen. 
.— Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit höch- 
stens 4½0, die Tilgung mit mindestens ½0% jähr-— 
lich. Zinsen und Tilgungsbeitrag bilden die vom 
Schuldner zu entrichtende Landeskulturrente (§85, 
36). 
5. Für das Darlehn, die Landeskulturrente und 
etwaige — als Zuschläge zu ihr mit höchstens jähr- 
lich ½20% des Darlehns zu erhebenden — Ver- 
waltungskostenbeiträge ist mit land-oder forstwirt- 
schaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypothek 
oder Grundschuld Sicherbeit zu bestellen; bei Dar- 
lehen an Stadt= oder Landgemeinden, öffentliche 
Wasser-, Deich= und Waldgenossenschaften kann je- 
doch die Sicherheitsbestellung unterbleiben. Als 
sicher gilt ein Darlehn innerhalb des 25fachen Be- 
trages des Katastralreinertrages oder innerhalb der 
ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaft- 
liche oder besondere Taxc der L. zu ermittelnden 
Wertes der Liegenschaften. 
Wird der Wert durch besondere Taxe der L. 
ermittelt und das Darlehn zur Förderung der 
Bodenkultur verlangt (vgl. oben § 3 Nr. 1a), 
so kann der durch die Melioration zu erzielende 
Mehrwert der Liegenschaften, der jedoch abge- 
sondert von ihrem zeitigen Werte ermittelt wer- 
den muß, mit berücksichtigt und mit beliehen wer- 
den. Das Darlehn wird in solchem Falle für sicher 
erachtet, wenn es innerhalb der ersten Hälfte des 
ermittelten Gesamtwertes einschließlich des durch 
die Melioration zu erzielenden Mehrwertes oder 
innerhalb der ersten drei Vierteile desjenigen. 
Wertes zu stehen kommt, welcher durch die An- 
staltstaxe für die Liegenschaften in deren zeitigem 
Zustand ermittelt ist. Derjenige Betrag des Dar- 
lehns, welcher nicht innerhalb der ersten drei 
Vierteile des zeitigen Taxwertes oder innerhalb 
des 25fachen Betrages des Katastralreinertrages 
zu stehen kommt, darf erst nach planmäßiger Aus- 
führung der Melioration gezahlt werden. — Ist 
durch das gewährte Darlehn der Kostenaufwand 
  
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einer Anlage nicht gedeckt, so kann nach ihrer 
Vollendung, auf Grund einer neuen Anstaltstaxe 
des durch die Melioration erreichten Mehrwertes 
und innerhalb der ersten Hälfte des neu ermittelten 
Taxwertes, ein weiteres Darlehen bis zur Höhe 
der verwendeten Kosten bewilligt werden (ss 6—9, 
, 34). 
6. Besondere Bestimmungen gelten für Dar- 
lehen zur Ausführung von Drainierungs- 
anlagen. Wenn nach Bescheinigung der Aus- 
einandersetzungsbehörde (Generalkommission) eine 
ausgeführte Drainierungsanlage geeignet ist, eine 
dauernde Verbesserung des Grundstückes herbei- 
zuführen, so darf auf Antrag des Eigentümers für 
ein Rentenbankdarlehn bis zur Höhe der Kosten 
der Drainierung eine zur Verzinsung und außer- 
dem zur Tilgung mit mindestens 40 jährlich aus- 
reichende Landeskulturrente mit dem Vor- 
zugsrechte vor allen anderen auf privatrecht- 
lichen Titeln beruhenden Belastungen des Grund- 
stückes hypothekarisch eingetragen werden, sofern 
die durch die Auseinandersetzungsbehörde von dem 
Antrag in Kenntnis gesetzten zurücktretenden Real- 
berechtigten nicht innerhalb sechswöchiger Frist 
bei der Auseinandersetzungsbehörde Widerspruch 
erheben. Dem Zwecke dieser Bestimmungen, auch 
stark verschuldeten Grundbesitzern die Möglichkeit 
zu eröffnen, mit Hilfe eines Rentenbankdarlehns 
den Bodenertrag durch Drainierung zu heben, 
entspricht die fernere Bestimmung, wonach auf 
Geund des vorhergehenden Beschlusses der Ausein- 
andersetzungsbehörde (] über das der Rente nach 
Ausführung der Drainierung zu gewährende Vor- 
zugsrecht die L. dem Darlehnssucher schon vor der 
Ausführung der Anlage zusichern kann, daß das 
erbetene Darlehn nach Stellung der erforderlichen 
Sicherheit werde gewährt werden. Diese Zusage 
soll zur Erreichung eines persönlichen Zwischen- 
kredits behufs Ausführung der Drainierungsan- 
lage führen. — Handelt es sich um Drainierungs- 
anlagen auf einem Lehn= oder Fideikommißgute, 
so ist die Eintragung der Rente — unter sonst 
gleichen Voraussetzungen — ohne die Ein- 
willigung der Lehns= oder Fideikommißfolger und 
der Agnaten, denen auch ein Widerspruchsrecht 
nicht zusteht, zulässig. 
Der Eigentümer des mit der Rente belasteten 
Gutes ist verpflichtet, die Drainierungsanlagen für 
die Dauer der Rentenpflicht in gutem Zustande zu 
erhalten; die L. hat die Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung zu überwachen und erforderlichenfalls 
zu erzwingen (38 10—32). 
7. Die Beitreibung rückständiger Landeskultur- 
Renten sowie die Ausführung der zur Instandhal- 
tung der Meliorationsanlagen getroffenen Anord- 
nungen erfolgt im Wege des Verw Zwangsver- 
fahrens (.. Die L. genießen Stempelfreiheit; 
die Eintragung der für sie zu bestellenden Sicher- 
heit in das Grundbuch geschieht gebührenfrei 
(64 35, 49). 
8. Der Vermögensstand der L. ist alljährlich zu 
veröffentlichen. — Ihre Aufhebung kann vom 
Provinzial-(Kommunal-)Landtage beschlossen wer- 
den, erfordert aber landesherrliche Genehmigung 
(88 50, 51). 
#§# 4. Errichtung von Landeskultur--Renten- 
banken. Die an das G v. 13. 5. 79 geknüpften 
Erwartungen haben sich nur in mäßigem Umfange 
erfüllt. L. sind zwar in den Provinzen Schlesien,
	        
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