Landwirtschaft (B. Kreditwesen [Landeskulturrentenbank.)
munal-) Verbände und werden auf Beschluß des
Provinzial-(Kommunal-) Landtages errichtet. Ihre
Organisation und Verwaltung wird durch ein
Statut geregelt, das über die im Gesetz als In-
halt des Statuts bezeichneten Gegenstände Be-
stimmung treffen muß, der Beschlußfassung des
Provinzial-(Kommunal-) Landtages unterliegt und
der landesherrlichen Genehmigung bedarf (85• 2,
3, 53).
« 3. Die Banken gewähren Darlehen in den von
ihnen auszugebenden, auf den Inhaber lautenden
„Landeskultur-Rentenbriefen“ nach dem Nenn-
wert oder in barem Gelde. Der Nennwert der
ausgegebenen Landeskultur-Rentenbriefe darf den
Betrag der gewährten Darlehen nicht übersteigen.
Wird bares Geld geliehen, so kann die Bank in
gleicher Höhe Rentenbriefe ausgeben. Die Ren-
tenbriefe dürfen nur zu dem vom Darlehnsnehmer
zu zahlenden Zinssatz ausgefertigt werden. Für
die Rentenbriefe haftet der Provinzial-(Kommu-
nal-) Verband (/N 4, 37—47).
4. Die Darlehen sind, sofern der Schuldner sei-
nen Verpflichtungen nachkommt und soweit nicht
die im Gesetze vorgesehenen Ausnahmefälle
(Zwangsvollstreckung in den verpfändeten Grund-
besitz, Konkurs des Schuldners u. a.) eintreten,
seitens der Bank unkündbar. Dem Schuldner steht
jederzeit frei, das Darlehen ganz oder in Teilbe-
trägen von mindestens 500 Mk. zurückzuzahlen.
.— Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit höch-
stens 4½0, die Tilgung mit mindestens ½0% jähr-—
lich. Zinsen und Tilgungsbeitrag bilden die vom
Schuldner zu entrichtende Landeskulturrente (§85,
36).
5. Für das Darlehn, die Landeskulturrente und
etwaige — als Zuschläge zu ihr mit höchstens jähr-
lich ½20% des Darlehns zu erhebenden — Ver-
waltungskostenbeiträge ist mit land-oder forstwirt-
schaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypothek
oder Grundschuld Sicherbeit zu bestellen; bei Dar-
lehen an Stadt= oder Landgemeinden, öffentliche
Wasser-, Deich= und Waldgenossenschaften kann je-
doch die Sicherheitsbestellung unterbleiben. Als
sicher gilt ein Darlehn innerhalb des 25fachen Be-
trages des Katastralreinertrages oder innerhalb der
ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaft-
liche oder besondere Taxc der L. zu ermittelnden
Wertes der Liegenschaften.
Wird der Wert durch besondere Taxe der L.
ermittelt und das Darlehn zur Förderung der
Bodenkultur verlangt (vgl. oben § 3 Nr. 1a),
so kann der durch die Melioration zu erzielende
Mehrwert der Liegenschaften, der jedoch abge-
sondert von ihrem zeitigen Werte ermittelt wer-
den muß, mit berücksichtigt und mit beliehen wer-
den. Das Darlehn wird in solchem Falle für sicher
erachtet, wenn es innerhalb der ersten Hälfte des
ermittelten Gesamtwertes einschließlich des durch
die Melioration zu erzielenden Mehrwertes oder
innerhalb der ersten drei Vierteile desjenigen.
Wertes zu stehen kommt, welcher durch die An-
staltstaxe für die Liegenschaften in deren zeitigem
Zustand ermittelt ist. Derjenige Betrag des Dar-
lehns, welcher nicht innerhalb der ersten drei
Vierteile des zeitigen Taxwertes oder innerhalb
des 25fachen Betrages des Katastralreinertrages
zu stehen kommt, darf erst nach planmäßiger Aus-
führung der Melioration gezahlt werden. — Ist
durch das gewährte Darlehn der Kostenaufwand
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einer Anlage nicht gedeckt, so kann nach ihrer
Vollendung, auf Grund einer neuen Anstaltstaxe
des durch die Melioration erreichten Mehrwertes
und innerhalb der ersten Hälfte des neu ermittelten
Taxwertes, ein weiteres Darlehen bis zur Höhe
der verwendeten Kosten bewilligt werden (ss 6—9,
, 34).
6. Besondere Bestimmungen gelten für Dar-
lehen zur Ausführung von Drainierungs-
anlagen. Wenn nach Bescheinigung der Aus-
einandersetzungsbehörde (Generalkommission) eine
ausgeführte Drainierungsanlage geeignet ist, eine
dauernde Verbesserung des Grundstückes herbei-
zuführen, so darf auf Antrag des Eigentümers für
ein Rentenbankdarlehn bis zur Höhe der Kosten
der Drainierung eine zur Verzinsung und außer-
dem zur Tilgung mit mindestens 40 jährlich aus-
reichende Landeskulturrente mit dem Vor-
zugsrechte vor allen anderen auf privatrecht-
lichen Titeln beruhenden Belastungen des Grund-
stückes hypothekarisch eingetragen werden, sofern
die durch die Auseinandersetzungsbehörde von dem
Antrag in Kenntnis gesetzten zurücktretenden Real-
berechtigten nicht innerhalb sechswöchiger Frist
bei der Auseinandersetzungsbehörde Widerspruch
erheben. Dem Zwecke dieser Bestimmungen, auch
stark verschuldeten Grundbesitzern die Möglichkeit
zu eröffnen, mit Hilfe eines Rentenbankdarlehns
den Bodenertrag durch Drainierung zu heben,
entspricht die fernere Bestimmung, wonach auf
Geund des vorhergehenden Beschlusses der Ausein-
andersetzungsbehörde (] über das der Rente nach
Ausführung der Drainierung zu gewährende Vor-
zugsrecht die L. dem Darlehnssucher schon vor der
Ausführung der Anlage zusichern kann, daß das
erbetene Darlehn nach Stellung der erforderlichen
Sicherheit werde gewährt werden. Diese Zusage
soll zur Erreichung eines persönlichen Zwischen-
kredits behufs Ausführung der Drainierungsan-
lage führen. — Handelt es sich um Drainierungs-
anlagen auf einem Lehn= oder Fideikommißgute,
so ist die Eintragung der Rente — unter sonst
gleichen Voraussetzungen — ohne die Ein-
willigung der Lehns= oder Fideikommißfolger und
der Agnaten, denen auch ein Widerspruchsrecht
nicht zusteht, zulässig.
Der Eigentümer des mit der Rente belasteten
Gutes ist verpflichtet, die Drainierungsanlagen für
die Dauer der Rentenpflicht in gutem Zustande zu
erhalten; die L. hat die Erfüllung dieser Ver-
pflichtung zu überwachen und erforderlichenfalls
zu erzwingen (38 10—32).
7. Die Beitreibung rückständiger Landeskultur-
Renten sowie die Ausführung der zur Instandhal-
tung der Meliorationsanlagen getroffenen Anord-
nungen erfolgt im Wege des Verw Zwangsver-
fahrens (.. Die L. genießen Stempelfreiheit;
die Eintragung der für sie zu bestellenden Sicher-
heit in das Grundbuch geschieht gebührenfrei
(64 35, 49).
8. Der Vermögensstand der L. ist alljährlich zu
veröffentlichen. — Ihre Aufhebung kann vom
Provinzial-(Kommunal-)Landtage beschlossen wer-
den, erfordert aber landesherrliche Genehmigung
(88 50, 51).
#§# 4. Errichtung von Landeskultur--Renten-
banken. Die an das G v. 13. 5. 79 geknüpften
Erwartungen haben sich nur in mäßigem Umfange
erfüllt. L. sind zwar in den Provinzen Schlesien,