Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Mehr= oder Minderbelastung dieser Bezirke ein- 
treten lassen. 
Die vorbezeichneten Summen betrugen im Jahre 1010: 
Staatsbeihilse aus- 
———““—iee7 
Steuern mittlung der Kammern 
verwandt 
Ostpreußfe 186 061 M. 511 978 M. 
Westpreußen ... 114035, 232 543 „ 
Brandenbunrg 347 496 „ 274 312 „ 
Vommern . . ... 181 979 „ 257 056 „ 
PBosen 141L 525 „ 295 752 „ 
Schleseien 237 094 „ 268 926 „ 
Sachsen ... ... 262 551 „ 253 583 „ 
Schlesw.-Holstein 180 662 „ 224 612 „ 
Hannoter 317 534 „ 369 545 „ 
Westfallen 130 618 „ 226 187 „ 
Hessen-Nassau: 
a) Kassel . 73 815 „ 148 968 „ 
b) Wiesbaben 68 620 „ 131 924 „ 
Rheinprovinz —— 252 373 „ 
Staat. 2 7002 546 „ 3 4c7 755 „ 
hierzu Hohenzollern 6 003 „ 27 607 „ 
*8 Für welche Zwecke alle diese Mittel verwen- 
det werden, kann aus dem von den Kammern 
jährlich aufzustellenden Etat (Erl des Min Landw 
v. 14. 6ö. 03 Ml 5 ff) entnommen werden. Hier- 
nach werden sie wissenschaftlichen und Lehr- 
zwecken zugewendet: Landw. Versuchsstationen, 
Versuchswirtschaften, Landwirtschaftsschulen, Wie- 
senbauschulen, dem niederen landw. Unterrichts--INI 
und Wanderlehrwesen, landw. Haushaltungsschu- 
len, ländlichen Fortbildungsschulen usw., ferner 
dem Veterinärwesen () (Seuchenschutzstellen und 
Bekämpfung einzelner Tierkrankheiten), der För- 
derung der Viehzucht (Pferdezucht, Rindviehzucht, 
Schaf-, Ziegen-, Bienen-, Geflügelzucht) durch 
Prämiierungen, Einführung von Zuchtmaterial, 
Unterstützung von Rennvereinen, Hengst= und Bul- 
len= und Eberstationen N Beschälwesen!), Einrich- 
tung von Viehweiden, Anstellung von Viehzucht- 
Inspeltoren und Instruktoren, sodann dem Molkerei- 
wesen durch Anstellung von Molkereiinstruktoren, 
Einrichtung von Molkereischulen u. dgl. m.; der 
Waldkultur durch Einrichtung forstwirtschaftlicher 
Beratungsstellen und Gewährung von Beihilfen 
zu Aufforstungen IJ Forstwesen; dem Obst-, 
Wein= und Gartenbau durch Anstellung von Obst- 
und Weinbauwanderlehrern, Einrichtung von Obst- 
baulehrkursen, Gärtnerlehranstalten, Weinbauschu- 
len, endlich dem ländlichen Genossenschaftswesen, 
der Einführung besseren Saatgutes, der Prämtie- 
rung ganzer Bauernwirtschaften, der Einrichtung 
von Musterwirtschaften, Wirtschaftsberatungs-, 
Versicherungs-, Rechtsauskunfts-, Arbeitsnach- 
weis-, Bauberatungsstellen, Maschinenprüfungs- 
stellen u. dgl. m. 
65. c) Zentralisierung. Schon bald nach Erl 
des G über die Landwirtschaftskammern v. 
30. 6. 94 machten sich Bestrebungen geltend, 
die dahin zielten, den Landwirtschaftskammern 
eine vom Landes-Oekonomie-Kollegium losge- 
löste oder gar zum Ersatze dafür bestimmte 
Spitze zu geben. Ihre Nahrung fanden sie in 
den jährlich zweimal abgehaltenen Konferenzen 
der Landw.-Kammer-Vorsitzenden. ECbenso ging 
man dazu über, besondere freie Geschäftsstellen 
  
— — — 
  
Landwirtschaftskammern 
  
  
für gemeinsame Angelegenheiten der Kammern 
zu schaffen. So wurde eine Getreidepreisnotie- 
rungestelle, eine Verkehrsstelle, eine Zentralstelle 
für Viehverwertung, eine Kreditstelle und schließ- 
lich eine Hauptstelle ins Leben gerufen. Die ein- 
zelnen Stellen waren zunächst meist räumlich 
voneinander getrennt, nach und nach — seit 
1901 — wurden sie aber miteinander vereinigt; 
auf Grund der neuen Satzung des Landes-Oeko- 
nomie-Kollegiums v. 10. 12. 98, die diesem u. a. 
in & 6 Abs 1 zu b die Bestimmung gegeben hatte, 
den Landw.-Kammern für die Bearbeitung ge- 
meinschaftlicher Angelegenheiten als Geschäfts- 
stelle zu dienen, wurden ihre Geschäfte von dem 
Bureau des Landes-Oekonomie-Kollegiums mit 
erledigt. Dieses zeichnete in solchem Fall als 
„Zentralstelle der preußischen Landwirtschafts- 
Kammern“. Immerhin blieb diese Zentral- 
stelle nur eine erlaubte Privatgesellschaft im 
Sinne des §§# 2, 11, 1I1 6 ALR. Zur Beseitigung 
der mancherlei für die Verwaltung hieraus sich 
ergebenden Unzuträglichkeiten schlossen sich im 
Jahre 1911 die sämtlichen Landw.-Kammern und 
der ihre Obliegenheiten in Hohenzollern wahr- 
nehmende Verein für Landwirtschaft und Ge- 
werbe zu einem „Verbande der pren- 
ßPbischen Landwirtschafts-Kammern“ 
zusammen, dem durch KabO v. 30. 10. 11 
die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen 
Rechts beigelegt worden sind. Nach der Satzung 
v. 17. 11. 11 (MBl der landw. Verw 1912, 5) 
hat der Verband den Zweck, die Gesamtheit der 
Landw.-Kammern in gemeinschaftlichen Ange- 
legenheiten zu vertreten, die zur Geschäftsführung 
in solchen Angelegenheiten erforderlichen Ein- 
richtungen zu treffen und die Kosten aufzubrin- 
gen, die den Landw.-Kammern durch die Be- 
arbeitung ihrer Angelegenheiten im Landes- 
Oekonomie-Kollegium erwachsen. Organe 
sind: eine Verbandsversammlung (Vorsitzende 
der Landw.-Kammern), ein von dieser ge- 
wählter Verbandspräsident, der den Verband 
gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und ein 
Verbands-Ausschuß (der Verbandspräsident und 
4 weitere von der Verbandsversammlung ge- 
wählte Mitglieder). Die Beamten des Ver- 
bandes können lebenslänglich und mit Pensions- 
berechtigung angestellt werden, der oberste Ge- 
schäfteführer — Generalsekretär — aber nur mit 
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, 
d. i. des Landw Ministeriums. 
g 6. Im übrigen Deutschland. Dem preußischen 
Vorgange sind bald die meisten anderen Bundes- 
staaten gefolgt und haben ebenfalls Sonderwirt- 
schaftskammern errichtet. Weichen die gettrof- 
fenen Einrichtungen auch in den Einzelheiten ins- 
besondere hinsichtlich des Wahlverfahrens, des 
Maßstabes für die Steuerumlagen, des Rechtes, 
Mitglieder zu kooptieren usw. von dem preuß. 
Beippiele ab, so stimmen sie doch in der Hauptsache 
mit diesem überein. So haben inzwischen Land- 
wirtschaftskammern gegründet Oldenburg 
(G v. 25. 1. 00), Sachsen = Altenburg 
(§ v. 7. 4. 02), Anhalt (G v. 2. 4. 00), 
Schwarzburg-Sondershausen (Gv. 
17. 8. O1), Sachsen = Altenburg (G v. 
7. 4. 02), Waldeck und Pyrmont (Gv. 
1. 1. 05), Lübeck (G v. 1. 1. 05), Braun- 
schweig (G v. 14. 5. 06), Hessen (G v. 
48 *
	        
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