Landwirtschaftliches Institut (international) — Lauenburg
16. 5. 06), Gotha (Go. 27. 3. 07), Baden
(G v. 18. 7. 07), Sachsen-Weimar (G
v. 1909). Weitere Staaten stehen im Begriff
Landwirtschaftskammern einzuführen.
Literatur: Art. Landw. Bereinswesen, Landwirt-
schaftskammern, Landesökonomiekollegium und Landwirt-
schaftsrat im HW Staats# und in Elsters Wörterbuch d.
Volkswirtschaft"; Mentzel und von Lengerke, Landw.
Kalender; Jahrbuch d. d. Landwirtschaftsgesellschaft: Reaz,
Kommentar z. pr. Landw. Kammergesetz 1896. Peltzer.
II. Das ständige internationale landwirtschaftliche
Institut (Institut Iinternational permanent
d’agriculture) Z
ist auf Grund des Vt v. 7. 6. 05 mit dem Sitze
in Rom errichtet worden. Es ist seit 1909 in
Tätigkeit.
Ihm gehören an: die europäischen Staa-
ten, V. St. v. Amerika, Mittel- und Südamerika
(mit Ausnahme von Honduras, Panama, Boli-
vien, Kolumbien, Venezuela), China, Japan, Per-
sien, Aegypten, Abessinien, Tunis — rund 50
Staaten. Auf Antrag des Mutterlands können
die Kolonien unter den gleichen Bedingungen
wie selbständige Staaten beitreten; das ist für
Britisch-Indien, Kanada, Australien, Neu-See-
land, Mauritius geschehen (R38Bl 1908, 135).
Zweck des Instituts (a 9): möglichst schnell
(a) Auskünfte über Anbauverhältnisse, Produk-
tion von Tieren und Pflanzen, Handel mit land-
wirtsch. Erzeugnissen, Preise auf den verschie-
denen Märkten sammeln, verarbeiten, veröffent-
lichen, auch den Interessenten mitteilen; (c) Nach-
richten über die ländlichen Lohnverhältnisse
sammeln; (d) auf neue Pflanzenkrankheiten und
die geeigneten Mittel zur Bekämpfung aufmerk-
sam machen, (e) Fragen des landwirtsch. Ge-
nossenschaftswesens, Versicherungs= und Kredit-
wesens studieren, förderliche Nachrichten darüber
veröffentlichen, (k) den Regierungen Maßnahmen
tum Schutze der gemeinschaftlichen Interessen
er Landwirte und zur Besserung ihrer Lage
vorschlagen.
Organisation: Die „Generalversamm-
lung“ beschließt über den Gesamtbetrag der Aus-
gaben. Das „ständige Komitee“ führt die Be-
schlüsse aus und bereitet die Vorlagen vor; es
besteht aus wenigstens 15 Mitgliedern, unter
denen jeder Staat mit wenigstens einem ver-
treten ist. Die Zahl der Stimmen jedes Staates
und sein Beitrag richten sich nach der Gruppe
(I—V), der sich jeder Staat zuschreiben will.
Deutschland zählt sich zur Gruppe 1 (5 Stimmen
— 16 Beitragseinheiten). Der einer Beitrags-
einheit entsprechende Beitrag darf keinesfalls
2500 Fr. übersteigen. Das Institut gliedert sich
in 3 Abteilungen: für allgemeine Agrarstatistik —
für wirtschaftliche und soziale Einrichtungen — für
agrartechnischen Nachrichtendienst und Pflanzen-
krankheiten. Versuchsweise ist die Einstellung von
wissenschaftlichen Berichterstattern in den ver-
schiedenen Ländern vorgesehen.
Abdruck des Vertrages: R.3Bl 1908, Nr. 15, Martens,
nouveau recueil géné#ral des trait 6s, 3. Reihe II 233, III
139. Ueber die Tätigkeit des Instituts Wieth- Knudsen
im Deutschen statistischen Zentralblatt II, 1910, Nr. 6, IV,
1912, Nr. 5. Fleischmann.
Candw skammern, Landwi srat
1 gndwreschest D. Berug anrscheft. S 751.
Lauenburg (mreis Lerzogtum)
1182 qkm. 54 530 Einwohner
3 1. Entwicklung vom Herzogtum zum preußischen
Kreis. ## 2. Sonderstellung des Lauenburgischen Landes-
kommunalverbandes. # 3. Anderweite Sonderrechte.
z 1. Entwicklung vom selbständigen Herzogtum
zum prenßischen Kreis. Das alte Herzogtum
Niedersachsen, seit dem 15. Jahrhundert auch
Sachsen-Lauenburg genannt, stand seit dem Sturz
Heinrichs des Löwen unter askanischer Herrschaft
und fiel nach dem Aussterben der Linie (1689) an
Hannover. Im Wiener Kongreß kam es an Däne-
mark. Durch den Wiener Frieden (30. 10. 64)
gelangte es an Preußen und Oesterreich und ging
auf Grund der Konvention von Gastein (14. 8. 65)
gegen eine von L. aufzubringende Abfindung
(2½ Mill. dän. Taler) an Preußen über. Die
Vereinigung mit Preußen erfolgte durch Patent
v. 13. 9. 65 in der Form der Personalunion; die
staatsrechtliche Gültigkeit wurde unter dem Ein-
fluß der Konfliktszeit mit Berufung auf a 35 und
48 der Verf, wonach der König nicht zugleich
Herrscher fremder Reiche sein kann und Verträge
mit fremden Regierungen, zu ihrer Gültigkeit
der Zustimmung der Kammern bedürfen, wenn
dadurch dem Staat Lasten auferlegt werden,
vom Abgeordnetenhause angefochten.
Unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Berfassung —
Landtag mit ständischem Charakter, unter dem Namen
Ritter- und Landschaft, Landratskollegium mit Erbland-
marschall als Ausschuß — und der dem Min. für L. (Bismarck)
unterstellten inneren Berwaltung, wurde im Laufe der
nächsten 10 Jahre durch gesetzgeberische Resormen auf allen
Gebieten (insbesondere völlige Neuordnung des rückständi-
gen Justizwesens und der Steuerverhältnisse) zielbewußt
die Realunion vorbereitet. Schwierigkeiten machte die finan-
zielle Regelung, namentlich die Zuweisung des bedeutenden
Domanialvermögens. Durch Rezeß v. 19. 6. 71 erhielt der
Landesherr den gesamten Domanialbesitz im Amte Schwar-
denbeck zu freiem und unbeschränktem Eigentum (bereits am
24. Juni Schenkung an den Fürsten Bismarck als Fidel-
kommißberrschaft Schwarzenbeck), während das ganze übrige
Domanium Landeseigentum wurde und auch nach der Ein-
verleibung als „Provinzialfonds“ zur Befriedigung der
Landesbedürfnisse erhalten blieb.
Mit dem 1. 1. 73 ging die Domanialverwaltung von den
staatlichen Behörden auf die ständischen Organe über (G v.
7. 12. 72), während gleichzeitig an die Stelle von Regierung
und Acmtern mit ihrer Doppelstellung als Verwaltungs- und
Domänenbehörden ein Landrat und Landvögte (später dafür
Amtsvorsteher) als reine staatliche BerwBehörde traten.
Die Einverleibung in den Preu-
ßischen Staat wurde mit dem I. 7. 76 auf
Grund gleichlautender preußischer und lauenbur-
gischer Gesetze (v. 23. 6. 76, pr. GS 169 Off.
Wochen Bl 109) und des Vt v. 15. 3. 76 vollzogen.
Unter Aufhebung des eigenen Konsistoriums wurde
das bisherige Herzogtum als „Kreis Herzogtum
Lauenburg“ in allen staatlichen Beziehungen der
Provinz Schleswig-Holstein angegliedert, während
der „Lauenburgische Landeskommunalverband“ als