Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Landwirtschaftliches Institut (international) — Lauenburg 
  
16. 5. 06), Gotha (Go. 27. 3. 07), Baden 
(G v. 18. 7. 07), Sachsen-Weimar (G 
v. 1909). Weitere Staaten stehen im Begriff 
Landwirtschaftskammern einzuführen. 
Literatur: Art. Landw. Bereinswesen, Landwirt- 
schaftskammern, Landesökonomiekollegium und Landwirt- 
schaftsrat im HW Staats# und in Elsters Wörterbuch d. 
Volkswirtschaft"; Mentzel und von Lengerke, Landw. 
Kalender; Jahrbuch d. d. Landwirtschaftsgesellschaft: Reaz, 
Kommentar z. pr. Landw. Kammergesetz 1896. Peltzer. 
II. Das ständige internationale landwirtschaftliche 
Institut (Institut Iinternational permanent 
d’agriculture) Z 
ist auf Grund des Vt v. 7. 6. 05 mit dem Sitze 
in Rom errichtet worden. Es ist seit 1909 in 
Tätigkeit. 
Ihm gehören an: die europäischen Staa- 
ten, V. St. v. Amerika, Mittel- und Südamerika 
(mit Ausnahme von Honduras, Panama, Boli- 
vien, Kolumbien, Venezuela), China, Japan, Per- 
sien, Aegypten, Abessinien, Tunis — rund 50 
Staaten. Auf Antrag des Mutterlands können 
die Kolonien unter den gleichen Bedingungen 
wie selbständige Staaten beitreten; das ist für 
Britisch-Indien, Kanada, Australien, Neu-See- 
land, Mauritius geschehen (R38Bl 1908, 135). 
Zweck des Instituts (a 9): möglichst schnell 
(a) Auskünfte über Anbauverhältnisse, Produk- 
tion von Tieren und Pflanzen, Handel mit land- 
wirtsch. Erzeugnissen, Preise auf den verschie- 
denen Märkten sammeln, verarbeiten, veröffent- 
lichen, auch den Interessenten mitteilen; (c) Nach- 
richten über die ländlichen Lohnverhältnisse 
sammeln; (d) auf neue Pflanzenkrankheiten und 
die geeigneten Mittel zur Bekämpfung aufmerk- 
sam machen, (e) Fragen des landwirtsch. Ge- 
nossenschaftswesens, Versicherungs= und Kredit- 
wesens studieren, förderliche Nachrichten darüber 
veröffentlichen, (k) den Regierungen Maßnahmen 
tum Schutze der gemeinschaftlichen Interessen 
er Landwirte und zur Besserung ihrer Lage 
vorschlagen. 
Organisation: Die „Generalversamm- 
lung“ beschließt über den Gesamtbetrag der Aus- 
gaben. Das „ständige Komitee“ führt die Be- 
schlüsse aus und bereitet die Vorlagen vor; es 
besteht aus wenigstens 15 Mitgliedern, unter 
denen jeder Staat mit wenigstens einem ver- 
treten ist. Die Zahl der Stimmen jedes Staates 
und sein Beitrag richten sich nach der Gruppe 
(I—V), der sich jeder Staat zuschreiben will. 
Deutschland zählt sich zur Gruppe 1 (5 Stimmen 
— 16 Beitragseinheiten). Der einer Beitrags- 
einheit entsprechende Beitrag darf keinesfalls 
2500 Fr. übersteigen. Das Institut gliedert sich 
in 3 Abteilungen: für allgemeine Agrarstatistik — 
für wirtschaftliche und soziale Einrichtungen — für 
agrartechnischen Nachrichtendienst und Pflanzen- 
krankheiten. Versuchsweise ist die Einstellung von 
wissenschaftlichen Berichterstattern in den ver- 
schiedenen Ländern vorgesehen. 
Abdruck des Vertrages: R.3Bl 1908, Nr. 15, Martens, 
nouveau recueil géné#ral des trait 6s, 3. Reihe II 233, III 
139. Ueber die Tätigkeit des Instituts Wieth- Knudsen 
im Deutschen statistischen Zentralblatt II, 1910, Nr. 6, IV, 
1912, Nr. 5. Fleischmann. 
  
Candw skammern, Landwi srat 
1 gndwreschest D. Berug anrscheft. S 751. 
  
Lauenburg (mreis Lerzogtum) 
1182 qkm. 54 530 Einwohner 
3 1. Entwicklung vom Herzogtum zum preußischen 
Kreis. ## 2. Sonderstellung des Lauenburgischen Landes- 
kommunalverbandes. # 3. Anderweite Sonderrechte. 
z 1. Entwicklung vom selbständigen Herzogtum 
zum prenßischen Kreis. Das alte Herzogtum 
Niedersachsen, seit dem 15. Jahrhundert auch 
Sachsen-Lauenburg genannt, stand seit dem Sturz 
Heinrichs des Löwen unter askanischer Herrschaft 
und fiel nach dem Aussterben der Linie (1689) an 
Hannover. Im Wiener Kongreß kam es an Däne- 
mark. Durch den Wiener Frieden (30. 10. 64) 
gelangte es an Preußen und Oesterreich und ging 
auf Grund der Konvention von Gastein (14. 8. 65) 
gegen eine von L. aufzubringende Abfindung 
(2½ Mill. dän. Taler) an Preußen über. Die 
Vereinigung mit Preußen erfolgte durch Patent 
v. 13. 9. 65 in der Form der Personalunion; die 
staatsrechtliche Gültigkeit wurde unter dem Ein- 
fluß der Konfliktszeit mit Berufung auf a 35 und 
48 der Verf, wonach der König nicht zugleich 
Herrscher fremder Reiche sein kann und Verträge 
mit fremden Regierungen, zu ihrer Gültigkeit 
der Zustimmung der Kammern bedürfen, wenn 
dadurch dem Staat Lasten auferlegt werden, 
vom Abgeordnetenhause angefochten. 
Unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Berfassung — 
Landtag mit ständischem Charakter, unter dem Namen 
Ritter- und Landschaft, Landratskollegium mit Erbland- 
marschall als Ausschuß — und der dem Min. für L. (Bismarck) 
unterstellten inneren Berwaltung, wurde im Laufe der 
nächsten 10 Jahre durch gesetzgeberische Resormen auf allen 
Gebieten (insbesondere völlige Neuordnung des rückständi- 
gen Justizwesens und der Steuerverhältnisse) zielbewußt 
die Realunion vorbereitet. Schwierigkeiten machte die finan- 
zielle Regelung, namentlich die Zuweisung des bedeutenden 
Domanialvermögens. Durch Rezeß v. 19. 6. 71 erhielt der 
Landesherr den gesamten Domanialbesitz im Amte Schwar- 
denbeck zu freiem und unbeschränktem Eigentum (bereits am 
24. Juni Schenkung an den Fürsten Bismarck als Fidel- 
kommißberrschaft Schwarzenbeck), während das ganze übrige 
Domanium Landeseigentum wurde und auch nach der Ein- 
verleibung als „Provinzialfonds“ zur Befriedigung der 
Landesbedürfnisse erhalten blieb. 
Mit dem 1. 1. 73 ging die Domanialverwaltung von den 
staatlichen Behörden auf die ständischen Organe über (G v. 
7. 12. 72), während gleichzeitig an die Stelle von Regierung 
und Acmtern mit ihrer Doppelstellung als Verwaltungs- und 
Domänenbehörden ein Landrat und Landvögte (später dafür 
Amtsvorsteher) als reine staatliche BerwBehörde traten. 
Die Einverleibung in den Preu- 
ßischen Staat wurde mit dem I. 7. 76 auf 
Grund gleichlautender preußischer und lauenbur- 
gischer Gesetze (v. 23. 6. 76, pr. GS 169 Off. 
Wochen Bl 109) und des Vt v. 15. 3. 76 vollzogen. 
Unter Aufhebung des eigenen Konsistoriums wurde 
das bisherige Herzogtum als „Kreis Herzogtum 
Lauenburg“ in allen staatlichen Beziehungen der 
Provinz Schleswig-Holstein angegliedert, während 
der „Lauenburgische Landeskommunalverband“ als
	        
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