Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Landeskirche der Provinz Schleswig-Holstein ist insofern 
eingetreten, als durch das Einverleibungsgesetz der Wir- 
kungskreis des Konsistoriums in Kiel auf den Kreis ausge- 
dehnt und die Kirchengemeinde- und Synodalordnung für 
die Provinz Schleswig-Holstein mit geringen Abweichungen 
in Lauenburg zur Einführung gelangt ist. Dagegen hat eine 
Eingliederung des Kreises in einen der beiden General- 
superintendentur-Sprengel nicht stattgefunden, vielmehr be- 
sitzt der Superintendent eine im wesentlichen koordinierte 
Stellung, z. B. bezüglich der Einweihung der Kirchen, Orbji- 
nation der Geistlichen, VBisitation der Gemeinden und ge- 
genüber den Kandidaten und ist, wie die Generalsuperinten- 
denten, geborenes Mitglied der Gesamtsynode. Endlich ist 
bei der Einführung der Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnung ausdrücklich der in der Niedersächsischen Kirchen- 
ordnung vom Tage Mariä Verkündigung 1585 festgesetzte 
Bekenntnisstand aufrechterhalten. Im Gegensatz zu Schles- 
wig--Holstein ist in Lauenburg die Konkordienformel rezipiert. 
3. In einer Reihe von Fällen sind noch heute 
lauenburgische Gesetze aus der Zeit der Personal- 
union mit Preußen in Geltung. 
Gbetr. die Gründung neuer Ansiedlungen v. 4. 11. 74 
und Gbetr. die Berteilung der öffentlichen Lasten bei Grund- 
stückszerstückelungen v. 22. 1. 76, über die Pol Berwaltung im 
Seä#t. L. v. 7. 1. 70, G betr. die Verfassung und Verwaltung 
der Städte und Flecken im Hzat. L. v. 16. 12. 70, die Land- 
schulO für das Hzat. L. v. 10. 10. 68 (ohne Anlehnung an 
andere Gesetze). 
4. Nach der Einverleibung ist das bäuerliche 
Anerbenrecht durch das G v. 21. 2. 81 betr. das 
Höferecht für den Kreis Herzogtum L. ausschließ- 
lich geregelt [X Kolonisation, innere!. 
5. Verschiedene preußische Gesetze sind weder 
in L. eingeführt noch durch entsprechende lauen- 
burgische Gesetze ersetzt, was wohl teilweise auf 
ein Versehen zurückzuführen ist. 
So z. B. G über die Aufnahme neu anziehender Perso- 
nen v. 31. 12. 42, Preß G v. 12. 5. 51, G betr. die Berletzun- 
gen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen 
Arbeiter v. 24. 4. 54, G betr. den Austritt aus der Landes- 
kirche v. 14. 5. 73 und mehrere Gesetze betreffend die katho- 
lische Kirche, das G v. 11. 7. 91 betreffend Anwendung ver- 
schiedener Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des 
Landesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (trotzdem es 
efür den Umfang der Monarchie erlassen ist“) und das Gv. 
16. 9. 99 (Berteilung der öffentlichen Lasten bei Grund- 
stücksteilungen und Gründung neuer Ansiedlungen. 
Die dadurch vorhandenen Lücken werden zum Teil un- 
liebsam empfunden. 
Literatur: Freiherr von Heintze, Lauenburgi- 
sches Sonderrecht, 1909. Freiherr T. v. Heintze. 
Lebensversicherung 
5 1. Begriff und Arten. 7 2. Geschichtliches und gegen- 
wärtiger Stand. 1 3. Lebensversicherungsvertrag. 4. 
Betrieb. ## 5. Technik der Lebensversicherung. 
5 1. Begriff und Arten der Lebensversicherung. 
Unter LV versteht man „diejenigen Versicherungs- 
formen, bei welchen die Leistung des Versicherers 
in der Art von dem Leben einer Person abhängig 
gemacht wird, daß die seitens des Versicherers 
  
Lauenburg — Lebensversicherung 
zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer 
dieses Lebens entspringt.“ 
A. Den Verpflichtungen des Versicherers ent- 
sprechend ist die LV entweder Kapital- oder 
Rentenversicherung. Der Unterschied 
zwischen beiden Arten besteht darin, daß bei der 
Kapitalversicherung der Versicherer unter be- 
stimmten Voraussetzungen einmalig eine im voraus 
bestimmte Summe Geldes zu zahlen hat, während 
ihm bei der Rentenversicherung eine mehrfache, 
in regelmäßigen Terminen wiederkehrende Zah- 
lung obliegt. 
1. Die Kapitalversicherung gliedert 
sich in Todesfall-- und Erlebensfallversicherung. 
Bei der Todesfallversicherung im 
engeren Sinne (auch reine Todesfallversiche- 
rung genannt) ist die Versicherungssumme beim 
Tode des Versicherten, gleichviel wann dieser ein- 
tritt, fällig. Muß der Tod des Versicherten, um 
die Fälligkeit der Versicherungssumme herbeizu- 
führen, innerhalb einer im voraus bestimmten 
Zeit eintreten, so spricht man von einer kurzen, 
temporären Todesfallversicherung. Bei der 
emischten Todesfallversicherung wird die 
Versicherungssumme beim Tode des Versicherten, 
spätestens aber wenn er das im voraus verein- 
barte Lebensalter erreicht hat, fällig; bei der #à# 
terme fize -Versicherung ist die Versiche- 
rungssumme an einem im voraus vereinbarten 
Termin ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte 
noch lebt oder gestorben ist, zu zahlen, die Prän,ien 
werden längstens bis zum Tode des Versicherten 
entrichtet. 
Dascharakteristische Merkmal der Erlebens- 
fallversicherung besteht darin, daß die 
Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn 
die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter 
erreicht hat. Sie findet als Kinderfürsorgever- 
sicherung (Aussteuer-, Militärdienst-Versicherung) 
— als Altersversicherung ihre häufigste Anwen- 
ung. 
2. Die Renten versicherung kann sofort 
beginnen oder aufgeschoben sein. Eine sofort 
beginnende Rentenversicherung ist eine 
solche, bei der die erste Rente eine gewisse Zeit 
(Vierteljahr, Halbjahr, ganzes Jahr) nach Ab- 
schluß des Vertrages zur Auszahlung gelangt; 
eine Rentenversicherung, die unmittelbar nach 
Vertragsabschluß ihren Anfang nimmt, wird pral- 
tisch kaum verwendet. Ist der Beginn der Renten- 
zahlung auf mehr als ein Jahr nach Abschluß des 
Vertrages oder auf unbestimmte Zeit hinausge- 
schoben, so liegt eine ausgeschobene Ren- 
tenversicherung vor. 
3. Innerhalb dieser verschiedenen Arten der LV 
werden zahlreiche weitere Kombinationen dadurch 
  
geschaffen, daß der Versicherer sich verpflichtet, 
dem Versicherungsnehmer oder seinen Rechtsnach- 
folgern unter bestimmten Voraussetzungen die 
eingezahlten Prämien ganz oder teilweise zurück- 
zugewähren, oder daß eine Prämienrückgewähr 
nicht vorgesehen ist. Prämienrückgewähr findet 
sich besonders häufig bei der Erlebensfallversiche- 
rung, denn hier mindert sie das Risiko, das der 
Versicherungsnehmer zu tragen hat. Ferner kann 
die Versicherung mit oder ohne Anspruch des 
Versicherungsnehmers an dem Gewinn des Ver- 
sicherers abgeschlossen werden, weiter mit gleich- 
bleibender oder mit unter gewissen Voraussetzun-
	        
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