– ..
—.——- — — —
Landeskirche der Provinz Schleswig-Holstein ist insofern
eingetreten, als durch das Einverleibungsgesetz der Wir-
kungskreis des Konsistoriums in Kiel auf den Kreis ausge-
dehnt und die Kirchengemeinde- und Synodalordnung für
die Provinz Schleswig-Holstein mit geringen Abweichungen
in Lauenburg zur Einführung gelangt ist. Dagegen hat eine
Eingliederung des Kreises in einen der beiden General-
superintendentur-Sprengel nicht stattgefunden, vielmehr be-
sitzt der Superintendent eine im wesentlichen koordinierte
Stellung, z. B. bezüglich der Einweihung der Kirchen, Orbji-
nation der Geistlichen, VBisitation der Gemeinden und ge-
genüber den Kandidaten und ist, wie die Generalsuperinten-
denten, geborenes Mitglied der Gesamtsynode. Endlich ist
bei der Einführung der Kirchengemeinde= und Synodal-
ordnung ausdrücklich der in der Niedersächsischen Kirchen-
ordnung vom Tage Mariä Verkündigung 1585 festgesetzte
Bekenntnisstand aufrechterhalten. Im Gegensatz zu Schles-
wig--Holstein ist in Lauenburg die Konkordienformel rezipiert.
3. In einer Reihe von Fällen sind noch heute
lauenburgische Gesetze aus der Zeit der Personal-
union mit Preußen in Geltung.
Gbetr. die Gründung neuer Ansiedlungen v. 4. 11. 74
und Gbetr. die Berteilung der öffentlichen Lasten bei Grund-
stückszerstückelungen v. 22. 1. 76, über die Pol Berwaltung im
Seä#t. L. v. 7. 1. 70, G betr. die Verfassung und Verwaltung
der Städte und Flecken im Hzat. L. v. 16. 12. 70, die Land-
schulO für das Hzat. L. v. 10. 10. 68 (ohne Anlehnung an
andere Gesetze).
4. Nach der Einverleibung ist das bäuerliche
Anerbenrecht durch das G v. 21. 2. 81 betr. das
Höferecht für den Kreis Herzogtum L. ausschließ-
lich geregelt [X Kolonisation, innere!.
5. Verschiedene preußische Gesetze sind weder
in L. eingeführt noch durch entsprechende lauen-
burgische Gesetze ersetzt, was wohl teilweise auf
ein Versehen zurückzuführen ist.
So z. B. G über die Aufnahme neu anziehender Perso-
nen v. 31. 12. 42, Preß G v. 12. 5. 51, G betr. die Berletzun-
gen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen
Arbeiter v. 24. 4. 54, G betr. den Austritt aus der Landes-
kirche v. 14. 5. 73 und mehrere Gesetze betreffend die katho-
lische Kirche, das G v. 11. 7. 91 betreffend Anwendung ver-
schiedener Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des
Landesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (trotzdem es
efür den Umfang der Monarchie erlassen ist“) und das Gv.
16. 9. 99 (Berteilung der öffentlichen Lasten bei Grund-
stücksteilungen und Gründung neuer Ansiedlungen.
Die dadurch vorhandenen Lücken werden zum Teil un-
liebsam empfunden.
Literatur: Freiherr von Heintze, Lauenburgi-
sches Sonderrecht, 1909. Freiherr T. v. Heintze.
Lebensversicherung
5 1. Begriff und Arten. 7 2. Geschichtliches und gegen-
wärtiger Stand. 1 3. Lebensversicherungsvertrag. 4.
Betrieb. ## 5. Technik der Lebensversicherung.
5 1. Begriff und Arten der Lebensversicherung.
Unter LV versteht man „diejenigen Versicherungs-
formen, bei welchen die Leistung des Versicherers
in der Art von dem Leben einer Person abhängig
gemacht wird, daß die seitens des Versicherers
Lauenburg — Lebensversicherung
zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer
dieses Lebens entspringt.“
A. Den Verpflichtungen des Versicherers ent-
sprechend ist die LV entweder Kapital- oder
Rentenversicherung. Der Unterschied
zwischen beiden Arten besteht darin, daß bei der
Kapitalversicherung der Versicherer unter be-
stimmten Voraussetzungen einmalig eine im voraus
bestimmte Summe Geldes zu zahlen hat, während
ihm bei der Rentenversicherung eine mehrfache,
in regelmäßigen Terminen wiederkehrende Zah-
lung obliegt.
1. Die Kapitalversicherung gliedert
sich in Todesfall-- und Erlebensfallversicherung.
Bei der Todesfallversicherung im
engeren Sinne (auch reine Todesfallversiche-
rung genannt) ist die Versicherungssumme beim
Tode des Versicherten, gleichviel wann dieser ein-
tritt, fällig. Muß der Tod des Versicherten, um
die Fälligkeit der Versicherungssumme herbeizu-
führen, innerhalb einer im voraus bestimmten
Zeit eintreten, so spricht man von einer kurzen,
temporären Todesfallversicherung. Bei der
emischten Todesfallversicherung wird die
Versicherungssumme beim Tode des Versicherten,
spätestens aber wenn er das im voraus verein-
barte Lebensalter erreicht hat, fällig; bei der #à#
terme fize -Versicherung ist die Versiche-
rungssumme an einem im voraus vereinbarten
Termin ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte
noch lebt oder gestorben ist, zu zahlen, die Prän,ien
werden längstens bis zum Tode des Versicherten
entrichtet.
Dascharakteristische Merkmal der Erlebens-
fallversicherung besteht darin, daß die
Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn
die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter
erreicht hat. Sie findet als Kinderfürsorgever-
sicherung (Aussteuer-, Militärdienst-Versicherung)
— als Altersversicherung ihre häufigste Anwen-
ung.
2. Die Renten versicherung kann sofort
beginnen oder aufgeschoben sein. Eine sofort
beginnende Rentenversicherung ist eine
solche, bei der die erste Rente eine gewisse Zeit
(Vierteljahr, Halbjahr, ganzes Jahr) nach Ab-
schluß des Vertrages zur Auszahlung gelangt;
eine Rentenversicherung, die unmittelbar nach
Vertragsabschluß ihren Anfang nimmt, wird pral-
tisch kaum verwendet. Ist der Beginn der Renten-
zahlung auf mehr als ein Jahr nach Abschluß des
Vertrages oder auf unbestimmte Zeit hinausge-
schoben, so liegt eine ausgeschobene Ren-
tenversicherung vor.
3. Innerhalb dieser verschiedenen Arten der LV
werden zahlreiche weitere Kombinationen dadurch
geschaffen, daß der Versicherer sich verpflichtet,
dem Versicherungsnehmer oder seinen Rechtsnach-
folgern unter bestimmten Voraussetzungen die
eingezahlten Prämien ganz oder teilweise zurück-
zugewähren, oder daß eine Prämienrückgewähr
nicht vorgesehen ist. Prämienrückgewähr findet
sich besonders häufig bei der Erlebensfallversiche-
rung, denn hier mindert sie das Risiko, das der
Versicherungsnehmer zu tragen hat. Ferner kann
die Versicherung mit oder ohne Anspruch des
Versicherungsnehmers an dem Gewinn des Ver-
sicherers abgeschlossen werden, weiter mit gleich-
bleibender oder mit unter gewissen Voraussetzun-