Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
SchBehörde 3 Bewerber, unter welchen der 
Sch Vorstand auf Grund einer „Probe“ wählen 
kann. Bayern, Württemberg und Hessen halten 
die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Pa- 
tronats-, Ernennungs-, Präsentationsrechte auf- 
recht. Dagegen ist durch das bayerische 
Sch Bedarfsgesetz das Vorschlagsrecht der pfälzi- 
schen Gemeinden aufgehoben worden. Auch in 
Bayern entscheidet der Verwerichtshof über 
streitige Präsentationsrechte. Den Sch Vorständen 
der hessischen Städte werden von der ober- 
sten Sch Behörde 3 Bewerber zur Auswahl be- 
zeichnet. In Elsaß-Lothringen haben 
ein Vorschlagsrecht die Oberen der dem Unterricht 
gewidmeten religiösen Genossenschaften hinsichtlich 
deren Mitglieder, falls solche zu Gemeinde L er- 
nannt werden sollen; im übrigen sind die Ge- 
meinderäte vor Anstellung der L anzuhören. 
II. Eine Amtsübertragung ist aber in der 
Berufung oder Wahl nicht enthalten. In Preu- 
ßhen muß gemäß a 24 Preuß. Vl jede Lehr- 
person durch die Schufsichtsbehörde „ange- 
stellt" werden. Dies geschieht, wenn Dritte ein 
Wahlrecht ausgeübt haben, durch Bestätigung der 
Wahl. In allen Fällen (O#G v. 25. 2. 10, UBBr 
500; Pr. VBl 31, 377) fertigt die Sch Aufsichts- 
behörde die „Ernennungsurkunde“ aus, und zwar 
für den Sch Verband, für eine bestimmte Stelle 
nur, wenn es sich um LStellen handelt, mit denen 
ein niederes Kirchenamt dauernd vereinigt ist. 
Bei solchen „vereinigten“ Stellen muß die Sch Auf- 
sichtsbehörde sich vorher des Einverständnisses der 
kirchlichen Aufsichtsbehörde versichern, welche dann 
gleichzeitig dem L das Kirchenamt überträgt. In 
die Ernennungsurkunde der L soll die Verpflich- 
tung zu (entgeltlicher) Unterrichts-Erteilung an 
öffentlichen Fortbildungs Sch, in die der L.innen 
der Vorbehalt ausgenommen werden, daß ihre 
Verheiratung die Aufhebung der Anstellung zur 
Folge hat (Ug#Bl 1910, 594). Bei der ersten An- 
stellung ist der für Staatsbeamte vorgeschriebene 
Diensteid (I zu leisten (OV#G v. 5. 1. 04, Pr. 
VBl 25, 871). Unten 53 7 Z 5. 
Die Anstellung ist entweder eine „einst- 
weilige“ für SchAmtsanwärter, die die 1. 
Prüfung bestanden haben, und außerpreußische L, 
oder eine „endgültige“ nach Bestehen der 
2. Prüfung. Einstweilig, d. h. unter Vorbehalt 
des Widerrufs, dürfen nur solche Anwärter ange- 
stellt werden, die ihrer einjährigen Militärdienst- 
pflicht genügt haben oder davon für die Friedens- 
zeit endgültig befreit sind. Für diejenigen dagegen, 
welche die Aushebungsbehörde zurückgestellt hat, 
ist mit Rücksicht auf §66 RMil G v. 2. 5. 74/6. 5. 80 
nur eine auftragsweise Beschäfti- 
gung im öffentlichen Sch Dienst zulässig. 
Die Verwaltung einer erledigten oder einer 
solchen Stelle, deren Inhaber zeitweilig an der 
Versehung seines Amts behindert ist, und die Ver- 
waltung einer L Stelle durch eine L.in, soll höch- 
stens für ein Jahr, die Erteilung der durch die 
ordentlichen Lehrkräfte nicht gedeckten Ueberstun- 
den darf bis zu 2 Jahren in „Auftrag" gegeben 
werden. Bei Erteilung und Zurücknahme eines 
Auftrags soll die Sch Aufsichtsbehörde im Geltungs- 
gebiet des VSch Unterhaltungsgesetzes in der Regel 
die Wahlberechtigten anhören und, wenn es sich 
um Sch Verbände mit mehr als 25 Stellen handelt, 
  
  
Lehrer (Amtsübertragung) 
die Vorschläge beachten (s 62 Abs 4 VBSchuUG; 
Regl v. 4. 4. 08, U## Bl 528). 
Lehrerinnen l(auch den technischen: U. 8Bl 
1912, 440) kann die Befähigung zur end gül- 
tigen Anstellung nach Ablauf von 3 Jahren 
seit Bestehen der Prüfung zugesprochen werden, 
wenn sie mindestens 2 Jahre im öffentlichen 
Sch Dienst oder je ein Jahr im öffentlichen Sch- 
Dienst und an einer Privat Sch (in wirklichem 
Klassenunterricht) vollbeschäftigt waren und sich 
darin bewährt haben. Ist dies nach 5 Jahren einst- 
weiliger Beschäftigung nicht geschehen, so tritt 
Entlassung aus dem öffentlichen Sch Dienst ein 
(AUZBBl. 1911, 222). Die endgiltige Anstellung 
einer verwitweten L. in kann abgelehnt werden, 
wenn sie Kinder hat und durch diese in Erfüllung 
ihrer Pflichten behindert wird. 
Nicht-vollbeschäftigte (mit kürzerer als 14stün- 
diger Beschäftigung wöchentlich, U.S#Bl 1911, 401) 
technische Lehrkräfte werden nicht an- 
gestellt, sondern vom Sch Vorstand durch privat- 
rechtlichen Dienstvertrag auf bestimmte Zeit oder 
bis auf weiteres unter Vorbehalt der Kündigung 
angenommen. — . 
In den Grundzügen, insbesondere darin, daß 
die Wahl der Berufungsberechtigten ihre öffentlich- 
rechtliche Wirksamkeit erst durch die staatliche Be- 
stätigung erlangt und im übrigen die Staatsbe- 
hörde die Ernennungsurkunde ausfertigt, stimmt 
das Recht der übrigen Bundesstaaten 
mit dem preußischen überein. — In Bayern leisten 
die L. innen nicht den Eid auf die Verfassung. — 
III. Oeffentliche Rechtsverhältnisse werden durch 
die Wahl und die Anstellung zwischen dem L und 
dem Berufungsberechtigten gar nicht und zwischen 
dem L und den Schlnterhaltungspflichtigen nur 
hinsichtlich der Besoldung begründet. 
Der Annahme, zwischen L und Sch Verband 
komme ein öffentlichrechtlicher Dienstvertrag zu- 
stande, steht schon die Tatsache entgegen, daß dem 
Sch Verband jede Bestimmung des mit dem betr. 
Lehramt verbundenen Pflichtenkreises und des 
Zeitpunktes, zu dem der L dieses Amt aufgeben. 
darf oder soll, versagt ist: ja der Staat nimmt 
dem Sch Verband, nötigenfalls gegen dessen Wil- 
len, die Lehrkraft fort, um sie vorübergehend zur 
Vertretung an einer fremden Sch zu verwenden. 
Dienstherr des L ist also in jeder Be- 
ziehung der Staat. Die L müßten daher 
als „unmittelbare Staatsdiener“ angesprochen 
werden (Adam, Anschütz, v. Piloty), wenn auch 
als besondere Gruppe. Die Praxis und das O## 
(AU8#l 1911, 636) behandeln aber die L als 
„mittelbare“ Staatsbeamte (vel. unten 55 Z 4). 
II. Kmtliche Stellung 
A. Pflichten 
#s4. Pflichten in und außer dem Amt. Gesetz- 
liche Beschränkungen. 
. Preußen. 1. Die L und L. innen haben 
als Inhaber eines öffentlichen Amts (AUg#l 
75, 12) die Pflichten aller Staatsdiener (55 
85 ff II 10 ALR). Daneben liegen ihnen noch 
besondere Pflichten, z. B. die reversalische Dienst- 
verpflichtung (oben S765 l. und UZBBl 1875, 542) 
ob. Die Sch Aufsichtsbehörde kann jede Lehrperson 
zur vorübergehenden Verwaltung einer beliebigen 
  
 
	        
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