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fahrens gegen einen L kann die Bezirksregierung
in Preußen den „Konflikt“ [V erheben. #
4. Der Eigenschaft des L als Staatsbeamter
entspricht es, daß für die Ahndung seiner Dienst-
vergehen das allgemeine Beamten--Disziplinar-
esetz UDisziplin] zur Anwendung kommt.
Einsiweilig angestellten Lehrpersonen gegenüber
wird in Preußen von dem Vorbehalt des
Widerrufs mittels einfacher Verfügung der Dienst-
entlassung durch die SchAufsichtsbehörde Ge-
brauch gemacht. Nach §# 16 Ziff. 1 Abs 2 Gv.
21. 7. 52 kann gegen L und L. innen als „mittel-
bare Staatsbeamte“ (oben # 3 a. E.) von der
Strafe der „Versetzung in ein anderes Amt von
leichem Range, jedoch mit Verminderung des
Hienkeinkommens und Verlust des Anspruchs auf
Umzugskosten oder mit einem von beiden Nach-
teilen“ kein Gebrauch gemacht werden; wohl aber
ist dies zulässig in . epreuhen und Posen (a II
Gv. 15. 7. 86).
Die Genehmigung der Wiederanstellung un-
freiwillig entlassener L hat sich der Min vorbe-
a ten. —
n In Bayern und Württemberg kann
einem ständigen L auf dessen Kosten zur Strafe
ein Hilfs L als Vertreter gegeben, in Bayern auch
eine schon bewilligte Dienstalterszulage wieder
entzogen werden. In Hessen ist die Dienst-
entkaffang ohne Anspruch auf Ruhegehalt noch
innerhalb der ersten 5 Dienstjahre nach der end-
gültigen Anstellung zulässig.
B. Rechte
6. Im allgemeinen. 1. Nach Reichs-
recht haben die L das allen öffentlichen Beam-
ten zustehende Recht auf besonderen strafrechtlichen
Schutz (ss 113, II4, 196 StGB). Denjenigen
VSch Amts-Anwärtern, die ihre Vorbildung an
einem öffentlichen Seminar genossen haben, ver-
leiht das Seminar-Reifeprüfungs-Zeugnis das
Recht zum einjährigen Militärdienst, voraus-
gesetzt, daß sie in dem öffentlichen Dienstverhältnis
als L während ihrer aktiven Militärdienstzeit ver-
bleiben. Der Bewerber um den „Berechtigungs-
schein“ tritt, falls sein gesetzlicher Vertreter die
Kosten seines Unterhalts (einschl. Ausrüstung, Be-
kleidung und Wohnung) übernimmt, in die Reihen
der „Einjährig-Freiwilligen“, denen die Wahl des
Truppenteils freisteht. Alle übrigen für tauglich
erklärten SchAmts--Anwärter und L dienen ein
Jahr (bei der Infanterie).
Die Bestimmungen der RO über den frei-
willigen Beitritt zur Kranken- und zur Invaliden=
(bezw. Hinterbliebenen-) Versicherung haben auch
Bedeutung für L und L.innen, deren Jahres-
Einkommen 2500 bezw. 2000 Mk., aber nicht 4000
bezw. 3000 Mk. übersteigt (§5 176 Ziff. 1, 1243);
oben & 4 Ziff. 2.
Das Diensteinkommen der L (§§8 7, 8), ihr
Ruhegehalt und die Gnadenbezüge ihrer Hinter-
bliebenen sind der Pfändung nur in demselben Um-
fang unterworfen, wie das anderer Beamter (II
(5 850 30,O, +*46 V v. 15. 11. 99 GS 556).
2. Nach bisherigem preußischem Recht
genossen dic L völlige Befreiung von direkten per-
sönlichen Kommunalauflagen (im weitesten
Sinn) für ihre Besoldungen und Emolumente usw.
einschließlich der Ruhegehälter (§ 41 Komm AbgE;
Lehrer (Rechte)
5 1 Ziff. 3 und 7 V v. 23. 9. 67 GS 1648; Pr.
BBl 26, 485). Für die nach dem 31. 3. O9 „in
das Amtsverhältnis“ (d. h. das Verhältnis eines
öffentlichen Beamten) „eingetretenen“ (Ov.
24. 10. 11, UBBl 1912, 262) Elementar L (und
L. innen) hat aber das G v. 16. 6. 09 hinsichtlich
der Gemeinde-Einkommens-Besteuerung neues
Recht (wie für alle Beamten) geschaffen. Völlige
Freiheit von direkten Kommunalauflagen genießen
auch die hinterbliebenen Witwen und Waisen der
L hinsichtlich ihrer (aus öffentlichen Kassen zahl-
baren) Pensionen und laufenden Unterstützungen
sowie der Gnadenbezüge. In Posen sind die
Lvon Sch-(Sozietäts-)Abgaben nicht befreit (OBG
12, 207). — Im Kgr. Sachsen bleibt ½ des L-
Diensteinkommens von der Gemeinde-Einkommen-
steuer frei.
3. Den mit voller Leitungsbefugnis ausge-
statteten Leitern von Sch mit 6 oder mehr auf-
steigenden Klassen soll grundsätzlich der Titel
„Rektor“ verliehen werden (U BBl 1910, 588);
ein solcher Leiter ist unmittelbar dem Kreis-
Sch Inspektor unterstellt. Wenn „ersten Lehrern“
an Sch mit 3 und mehr Lehrkräften (widerruflich)
Leitungsbefugnisse übertragen werden, so er-
langen sie dadurch den Titel „Hauptlehrer-“
(OV###v. 20. 9. 04, UB Bl 1905, 290). In jeder
Stadt Sch Deputation und in jedem Sch Vorstand
auf dem Lande ist (soweit das BSchU gilt)
ein L Mitglied. — Letzteres trifft auch für die
übrigen Bundesstaaten zu. In
Bayern wird der Titel „Hauptlehrerlin)“ nach
25 jähriger Dienstzeit vom König verliehen,
„Oberlehrer“ ist eine noch höhere Auszeichnung.
In Sachsen heißen „Direktoren“ die Leiter
von Sch mit 6 und mehr Lehrkräften. In Würt-
temberg entspricht dem preußischen „Haupt-
lehrer“ der „Aufsichtslehrer", dem preußischen
Rektor der „Oberlehrer" für Sch mit 5 oder mehr
„zusammengehörenden“ Klassen. In Württem-
berg und Baden heißen „Hauptlehrer" die etats-
mäßig (unwiderruflich) amgestellten L. „Rektor-
heißt in Hessen der Sch Inspektor für mehrere
Sch einer Gemeinde, während in Gemeinden mit
einer größeren Zahl von Sch für einzelne Sch-
Abteilungen L mit dem Titel „Hauptlehrer“ be-
stellt werden.
7. Diensteinkommen in Preußen. Das G v.
26. 5. 09 bestimmt, daß die Besoldung der end-
gültig angestellten Lehrpersonen sich aus 3 Teilen
zusammensetze: 1. „Grundgehalt“", 2. Alterszula-
gen, 3. Dienstwohnung oder Mietentschädigung.
Zur Ausgleichung der durch die örtlichen Ver-
hältnisse bedingten Verschiedenheiten dürfen „Orts-
zulagen“ in beschränktem Maß gewährt werden.
Außerordentliche Bewilligungen sind nur als ein-
malige aus besonderen Gründen an einzelne
Lehrpersonen zulässig (§ 2).
1. Das Grundgehalt ist für alle end-
gültig angestellten vollbeschäftigten L auf 1400 Mk.,
für ebensolche L.innen (Vollbeschäftigung: min-
destens 12 Wochenstunden, UgBl 1912, 441) auf
1200 Mk. jährlich durch das Gesetz (5 3) festgelegt.
Auch endgültig angestellte technische Lehrkräfte
(für Handarbeit, Zeichnen, Turnen, Handfertig-
keit und Hauswirtschaft) können an größeren
Sch Systemen vollbeschäftigt sein: aber dem Sch-
Verbande stellt das Gesetz frei, ihre Grundgehälter
bis auf 1100 Mk. für L, 1000 Mk. für L.innen