Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Lehrer (Dienstbeendigung) 
  
5 4, 1) erfullt hat, und zwar 8 Monate vor dem 
Schluß des betr. Sch Halbjahrs (Kündigung) (5#5 94 
bis 97 II 10 ALR). Handelt es sich um einen Ueber- 
tritt in einen anderen Reg Bezirk, so darf die Regie- 
rung auch vor Ablauf von 3 Monaten entlassen. 
Für Lehrerinnen tritt die Entlassung 
aus dem Sch Dienst mit dem Augenblick ihrer Ver- 
heiratung von selbst ein, falls nicht in der Er- 
nennungsurkunde ein späterer Termin bestimmt 
ist (AU Bl 1910, 6594). 
Uebertritt an deutsche Auslandschulen 
hat die Lösung der Beziehungen des L zum Sch- 
Verband zur Folge, wenn letzterer sich nicht aus- 
drücklich mit der Beurlaubung und dem späteren 
Rücktritt in das frühere Amt unter Anrechnung 
der Zeit des Urlaubs als Dienstzeit einverstanden 
erklärt (uU8BBl 1905, 338). Oben 5 4 Z. I 1. 
Wider seinen Willen entlassen werden kann ein 
einstweilig angestellter L von der Schufsichts- 
behörde ohne weiteres, ein endgültig angestellter 
nur auf Grund eines Disziplinar-Erkenntnisses. 
Stuucht eine Lehrperson, die wegen körperlicher 
Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder 
geistigen Kräfte zur Erfüllung der Amtspflichten 
dauernd untauglich geworden ist, nicht freiwillig 
die Versetzung in den Ruhestand nach, so macht 
die Sch Aufsichtsbehörde der Lehrperson bezw. 
ihrem gerichtlich bestellten Pfleger unter Angabe 
der Gründe und der Höhe des künftigen Ruhege- 
halts eine entsprechende Eröffnung. Ein besonders 
bestellter Beamter hat die binnen 6 Wochen ein- 
egangenen Einwendungen des L bezw. seines 
flegers zu prüfen und den Sachverhalt nötigen- 
falls durch Gutachten von Sachverständigen und 
Zeugenvernehmung aufzuklären, schließlich auch 
die Beteiligten über das Ergebnis zu hören. Auf 
Grund eines Kollegialbeschlusses ergeht alsdann 
Entscheidung der Sch Aufsichtsbehörde. Der L hat 
gegen die Bestimmung, daß bezw. zu welchem 
Zeitpunkt die Versetzung in den Ruhestand ein- 
treten soll, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. 
Ist der L vor Eintritt seiner Pensionsberech- 
tigung dienstunfähig geworden, so kann er, falls 
ihm nicht der Ruhegehalts-Mindestbetrag zuge- 
billigt wird, gegen seinen Willen nur in den For- 
men des Disziplinarverfahrens in den Ruhestand 
versetzt werden (U ##Bl 88, 765). 
Dauernd dienstunfähig gewordene 
Lehrpersonen, die endgültig angestellt sind, haben 
einen Anspruch auf Ruhegehalt. Das L Pensions- 
Gv. 6. 7. 85 nebst Novelle v. 10. 6. 07 schließt 
sich eng an das Staatsbeamten-Pensionsgesetz an. 
Der Berechnung des Ruhegehalts wird das zuletzt 
bezogene Diensteinkommen und als Wohnungs- 
wert der für die betr. Lehrpersonen-Gruppe durch 
den Provinzialrat eigens für diesen Zweck fest- 
gesetzte Durchschnitt der Ortsklassen-Sätze (siehe 
oben & 7 zu 3) zugrunde gelegt. Als Dienstzeit 
wird nicht nur die für Gewährung des vollen 
Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miet- 
entschädigung anrechnungsfähige Tätigkeit im 
öffentlichen Sch Dienst und an Privatschulen in 
Preußen (einschl. der neu erworbenen Landes- 
teile), sondern auch die im Dienst des preußischen 
Staats, der vormaligen Landesherrschaft in den 
von Preußen neu erworbenen Landesteilen, 
des Norddeutschen Bundes, des Deutschen Reichs 
zugebrachte Zeit voller Beschäftigung in Ansatz 
gebracht, soweit diese Zeiten nicht vor Beginn 
  
  
des 18. (bei Privat Sch ätigkeit: des 21.) Lebens- 
jahres liegen. Weitere Anrechnungen kann der 
Minister gestatten, auch vor Vollendung der zehn- 
jährigen Wartezeit dienstunfähig Gewordenen 
bei Bedürftigkeit eine Pension bewilligen. In- 
habern „vereinigter"“ Stellen wird das um den 
„Mehrbetrag“ erhöhte Diensteinkommen angerech- 
net, aber von dem ermittelten Ruhegehalt ein ent- 
sprechender Betrag abgesetzt, wenn der Betreffende 
eine Pension aus kirchlichen Mitteln bezieht. 
Die Sch Aufsichtsbehörde entscheidet über den 
Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, deren 
Zeitpunkt und die Höhe des Ruhegehalts. Der 
hat die Klage im ordentlichen Rechtsweg (NI, 
nachdem vom Oberpräsidenten eine Vorentschei- 
dung getroffen worden ist. 
Das Ruhegehalt wird bis zur Höhe von 
700 Mk. aus der Staatskasse, im übrigen aus der 
Bezirks-Ruhegehaltskasse ( Schullasten] gezahlt. 
II. Die anderen Staaten haben die- 
selben Grundsätze. Stellung auf Wartegeld 
(Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) kennen 
Württemberg und Baden, eine Wartezeit für 
die Pensionsberechtigung von 10 Jahren Baden, 
Hessen, Sachsen, von 9 Jahren Württemberg. In 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen wird 
die Pension aus der Staats-(Landes-) Kasse, in 
Bayern vom Kreisverein (mit Zwangsmitglied- 
schaft der L), in Hessen und Sachsen aus der all- 
gemeinen Pensionskasse gezahlt. Das Ruhegehalt 
ist in Bayern nach Kreisen verschieden, es beginnt: 
für L bis zum 10. Dienstjahr mit etwa 900 Mk., 
für L.innen und Sch Verweser mit 720 Mk., 
Verweserinnen 660 Mk. und Hilfs-Lehrpersonen 
600 Mk. und steigt bis zu 1740 Mk. für L (nach 
Vollendung des 40.—45. Dienstjahres), 12—1500 
Mark für L. innen (nach Vollendung des 41.—46. 
Dienstjahrs), 750—1308 Mk. für Verweser und 
Verweserinnen (25.—46. Dienstjahr) und 873 Mk. 
für Hilfslehrpersonen (22. Dienstjahr). Den in 
Gemeinden von weniger als 10 000 Seelen an- 
gestellt Gewesenen wird ein Drittel der letzten 
Dienstalterszulage als Zulage zum Ruhegehalt 
  
belassen. In größeren Städten nimmt das Lehr- 
personal auch noch an den Wohltaten örtlicher 
Pensionskassen teil. Das niedrigste Ruhegehalt 
beträgt 40% des Gehalts in Württemberg und 
in Hessen (soweit das Gehalt der L 3600 Mk., 
der L.innen 2650 Mk. nicht überstieg), 3000 in 
Sachsen und Baden, es steigt in Baden und Hessen 
mit jedem Dienstjahre um 11200, in Württem- 
berg um 1340 bei Gehältern bis 2400 Mk. und 
um 1 ½00 bei höheren, in Sachsen (vom 15. Dienst- 
jahr ab) erst um 1, dann 2, schließlich (vom 25. 
bis 32. Dienstjahr) 3, dann wieder um 2 und 
endlich um 190. Mit dem 40. Dienstjahr ist in 
Württemberg und Sachsen die höchste Pension 
erreicht: letztere beträgt in Hessen 10000, in Sachsen 
800% in Baden 75%½% des bisherigen Dienstein- 
kommens. Der Wert der Dienstwohnung bezw. 
die Mietentschädigung wird in Hessen mit 400 Mk., 
in Württemberg mit 375 Mk., in Sachsen, Elsaß- 
Lothringen und in Bayern (für L) mit 200 Mk. 
angerechnet. 
IV. § 10. Lorge für die Hinterbliebenen. 
I. Preußen. 1. Die Witwe und eheliche 
oder legitimierte Nachkommen eines (einstweilig 
oder endgültig) angestellten sowie eines pen- 
sionierten L und die ehelichen Nachkommen
	        
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