Leinpfad
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Gesetzgebung , 1908 — Greim-Müller, Das VSch-
Wesen i. Großh. Hessen", 1902 — Blum., Gesetze betr. das
niedere Unterrichtswesen in Elsaß-Lothringen", 1903.
Zeitschrift: Preußisches Bolksschularchiv 190 ff.
1 Bolksschulwesen. Dirkien.
——. " — —
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Lehrling
1 Handwerk II 367: Handwerkskammer II 369, 370;
Innung II 430, 431, 432, 434; Krankenversicherung
3 85, 5 14 36.
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Leichenschau
1Bestattungswesen, Krankheiten
Leinpfad
## 1. Begrisf und Arten. 1 2. Die Leinpsadservitut.
5 1. Begriff und Arten. Der L. ist ein! Weg
am Ufer ½) einer öffentlichen Wasserstraße (Strom
oder Schiffahrtskanal), welcher dem Betriebe der
Schiffahrt und der Flößerei auf derselben zu
dienen bestimmt ist. Er wird dazu benutzt, um
von ihm aus die auf dem Wasser bewegten Fahr-
zeuge zu ziehen und zu lenken; auch zur Befesti-
gung der Schiffe und zu etwa notwendig werden-
der zeitweiliger Bergung der Ladung kann er in
Anspruch genommen werden.
Das Gelände, auf welchem der L. sich befindet,
kann Eigentum dessen sein, dem die Wasser-
straße gehört, also vor allem des Staates. Das ist
regelmäßig der Fall bei Kanälen (VI, indem schon
bei ihrer Anlage der L. in solcher Weise vorgesehen
wird. Auch bei Strömen l findet sich vielfach der
L. in diesem Rechtszustande, namentlich in der
Weise, daß ein Teil der Uferschutzdämme ihm
ewidmet ist. Der L. ist alsdann ein öffentlicher
egz er unterliegt als solcher dem Gemeingebrauch
nach Maßgabe der diesen näher regelnden und be-
schränkenden WegepolizeiXI. Nur hat der Gemein-
gebrauch hier das Eigentümliche, daß er beschränkt
zu sein pflegt auf solche Benutzung, welche dem
Hauptzwecke des L., dem Schiffszug zu dienen,
nicht hinderlich sein kann. Die Schmalheit des
Pfades und seine leichte Zurüstung machen das
nötig. Die L. sind deshalb meist für Wagen,
Reiter und Viehtrieb, soweit solche nicht zur
Schiffahrt gehören, gesperrt und nur dem Fuß-
gängerverkehr offen. Oertliche Ausnahmen gibt
die Pol Vorschrift frei. Der L. kann aber auch
beruhen nicht auf Eigentum, sondern auf einer
den Ufergrundstücken auferlegten Servitut.
Diese greift namentlich bei Strömen Platz, aus-
hilfsweise, sofern ein dem Staate zugehöriges ent-
sprechendes Gelände nicht besteht. Die Servitut
ist öffentlichrechtlicher Natur. Sie ist nicht eine
Last, welche nach den Regeln des Privatrechts
dem einen Grundstück zum Vorteil des anderen,
1) Die prenßische Praxis gewährt weitergreisend, sofern
ein Bedürfnis vorliegt, das Recht auch gege nüber den nicht
unmittelbar an den Wasserlauf angrenzenden Grundstucken
(O### 37, 289). Dem schlicßt sich der 1912 dem Abge-
ordnetenhaus zugegangene Entwurf eines Wassergesetzes
(11 27—30) an. Ein Ersatzanspruch des Grundeigentümers
wird für bestimmungswidrige Benutzung des L. sowie für
Schaden durch Landen, Befoestigen oder Aussetzen von Schiff
oder Ladung vorgeseben. D. H.)
des praedium dominans, auferlegt wäre; sondern
der verwaltende Staat belastet darin das Privat-
eigentum zugunsten seiner öffentlichen Anstalten,
der öffentlichen Wasserstraßen (vgl. 5 2).
#§6#2. Die Leinpfadservitut.
I. Begründung. Die L. Servitut gründet
sich unmittelbar auf das Gesetz. Dieses läßt sie
überall von selbst entstehen, wo die Voraussetzung
zutrifft, daß ein öffentlicher Fluß an dem Grund-
stücke vorbeiführt. Dafür, daß diese Auflage be-
steht und Nachteile bringt, wird eine Entschädigung
nicht geleistet; sie gilt als eine natürliche Eigen-
schaft der Grundstücke, durch ihre Lage herbeige-
führt. Eine Entschädigung wird regelmäßig auch
dann nicht geschuldet sein, wenn etwa auf einem
Strome Schiffahrt und Flößerei bisher nicht be-
trieben, der L. also tatsächlich nicht in Anspruch
genommen wurde. Denn die Last bestand, ihre
neuerliche Geltendmachung bringt nur zur An-
wendung, was schon Rechtens ist, und gegenüber
einer öffentlichrechtlichen Servitut gibt es keine
Befreiung durch Nichtgebrauch. Anders verhäl
sich die Sache, wenn ein Fluß erst künstlich schiff-
und flößbar gemacht wird, oder wenn sein Lauf
durch Regulierungen, Durchstiche u. dgl. mit neuen
Grundstücken in Berührung kommt. Die Servitut
entsteht auch hier sofort mit der Nachbarschaft des
schiffbaren Stromes. Aber die Belastung erscheint
hier als die Folge einer besonderen Tätigkeit der
Verwaltung, nicht mehr als ein Stück der natür-
lichen Ordnung der Grundstücke, und der Staat
hat Entschädigung [NIl zu leisten.
II. Umfang und Schutz. Ueber die
Frage, ob die Servitut in Anspruch zu nehmen
sei, entscheidet die VerwBehörde. Desgleichen
steht ihr die Festsetzung der erforderlichen Breite
des Weges zu, entweder so, daß das Gesetz ihr
die nähere Bestimmung ganz überläßt, oder sso,
daß es eine gewisse Breite bestimmt und der Be-
hörde das Recht gibt, daran etwas nachzulassen.
Die Verwaltung ist berechtigt, die nötigen Arbei-
ten an dem belasteten Grundstücke vorzunehmen
zur Herstellung und Instandhaltung des Pfades.
Der Grundeigentümer ist berechtigt, allen Ge-
brauch von seinem Grundstücke zu machen, der sich
mit der Offenhaltung und Instandhaltung des
L. vereinigen läßt, insbesondere die Nutzungen
an Gewächsen zu ziehen.
Dieser L. ist nicht dem freien Verkehre geöffnet.
Der Grundeigentümer kann jedem den Zutritt
wehren, der ihn anders denn als L. benutzen will.
Die Schiffer und Flößer sind ihm zivilrechtlich
haftbar für jeden Schaden, den sie an seinem
Grundstücke anrichten und der nicht aus der Be-
nutzung als L. sich von selbst ergibt. #
Die Verwaltung ihrerseits erzwingt die Frei-
haltung des Pfades mit Exekutivstrafen oder mit
Gewaltanwendung. Sie ist in unentziehbarem
Besitze. Außerdem sind auf jede Störung und Be-
schädigung des Weges Pol Strafen gesetzt wie bei
sonstigen öffentlichen Straßen.
Quellen: AL# II, 15 1 57 ff; Bayer. Wasser Gv.
23. 3. 1807 a 7; Bad. Wasser G v. 26. 6. 99 1 22; Els.-Lothr.
Wasser G v. 2. 7. 91 1 18 ff; Sächs. Wasser G v. 12. 3. 09 19#.
Literatur: Schenkel in Holtzendorff RL 2, 656;
[Derselbe, Das bad. Wasserrecht 308 ff; Huber, Die
Wassergesetze Elsaß-Lothringens" 308 ff. O. Mayer.