Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Leinpfad 
777 
  
Gesetzgebung , 1908 — Greim-Müller, Das VSch- 
Wesen i. Großh. Hessen", 1902 — Blum., Gesetze betr. das 
niedere Unterrichtswesen in Elsaß-Lothringen", 1903. 
Zeitschrift: Preußisches Bolksschularchiv 190 ff. 
1 Bolksschulwesen. Dirkien. 
——. " — — 
/ 
Lehrling 
1 Handwerk II 367: Handwerkskammer II 369, 370; 
Innung II 430, 431, 432, 434; Krankenversicherung 
3 85, 5 14 36. 
––– –—. 
Leichenschau 
1Bestattungswesen, Krankheiten 
Leinpfad 
## 1. Begrisf und Arten. 1 2. Die Leinpsadservitut. 
5 1. Begriff und Arten. Der L. ist ein! Weg 
am Ufer ½) einer öffentlichen Wasserstraße (Strom 
oder Schiffahrtskanal), welcher dem Betriebe der 
Schiffahrt und der Flößerei auf derselben zu 
dienen bestimmt ist. Er wird dazu benutzt, um 
von ihm aus die auf dem Wasser bewegten Fahr- 
zeuge zu ziehen und zu lenken; auch zur Befesti- 
gung der Schiffe und zu etwa notwendig werden- 
der zeitweiliger Bergung der Ladung kann er in 
Anspruch genommen werden. 
Das Gelände, auf welchem der L. sich befindet, 
kann Eigentum dessen sein, dem die Wasser- 
straße gehört, also vor allem des Staates. Das ist 
regelmäßig der Fall bei Kanälen (VI, indem schon 
bei ihrer Anlage der L. in solcher Weise vorgesehen 
wird. Auch bei Strömen l findet sich vielfach der 
L. in diesem Rechtszustande, namentlich in der 
Weise, daß ein Teil der Uferschutzdämme ihm 
ewidmet ist. Der L. ist alsdann ein öffentlicher 
egz er unterliegt als solcher dem Gemeingebrauch 
nach Maßgabe der diesen näher regelnden und be- 
schränkenden WegepolizeiXI. Nur hat der Gemein- 
gebrauch hier das Eigentümliche, daß er beschränkt 
zu sein pflegt auf solche Benutzung, welche dem 
Hauptzwecke des L., dem Schiffszug zu dienen, 
nicht hinderlich sein kann. Die Schmalheit des 
Pfades und seine leichte Zurüstung machen das 
nötig. Die L. sind deshalb meist für Wagen, 
Reiter und Viehtrieb, soweit solche nicht zur 
Schiffahrt gehören, gesperrt und nur dem Fuß- 
gängerverkehr offen. Oertliche Ausnahmen gibt 
die Pol Vorschrift frei. Der L. kann aber auch 
beruhen nicht auf Eigentum, sondern auf einer 
den Ufergrundstücken auferlegten Servitut. 
Diese greift namentlich bei Strömen Platz, aus- 
hilfsweise, sofern ein dem Staate zugehöriges ent- 
sprechendes Gelände nicht besteht. Die Servitut 
ist öffentlichrechtlicher Natur. Sie ist nicht eine 
Last, welche nach den Regeln des Privatrechts 
dem einen Grundstück zum Vorteil des anderen, 
1) Die prenßische Praxis gewährt weitergreisend, sofern 
ein Bedürfnis vorliegt, das Recht auch gege nüber den nicht 
unmittelbar an den Wasserlauf angrenzenden Grundstucken 
(O### 37, 289). Dem schlicßt sich der 1912 dem Abge- 
ordnetenhaus zugegangene Entwurf eines Wassergesetzes 
(11 27—30) an. Ein Ersatzanspruch des Grundeigentümers 
wird für bestimmungswidrige Benutzung des L. sowie für 
Schaden durch Landen, Befoestigen oder Aussetzen von Schiff 
oder Ladung vorgeseben. D. H.) 
  
des praedium dominans, auferlegt wäre; sondern 
der verwaltende Staat belastet darin das Privat- 
eigentum zugunsten seiner öffentlichen Anstalten, 
der öffentlichen Wasserstraßen (vgl. 5 2). 
#§6#2. Die Leinpfadservitut. 
I. Begründung. Die L. Servitut gründet 
sich unmittelbar auf das Gesetz. Dieses läßt sie 
überall von selbst entstehen, wo die Voraussetzung 
zutrifft, daß ein öffentlicher Fluß an dem Grund- 
stücke vorbeiführt. Dafür, daß diese Auflage be- 
steht und Nachteile bringt, wird eine Entschädigung 
nicht geleistet; sie gilt als eine natürliche Eigen- 
schaft der Grundstücke, durch ihre Lage herbeige- 
führt. Eine Entschädigung wird regelmäßig auch 
dann nicht geschuldet sein, wenn etwa auf einem 
Strome Schiffahrt und Flößerei bisher nicht be- 
trieben, der L. also tatsächlich nicht in Anspruch 
genommen wurde. Denn die Last bestand, ihre 
neuerliche Geltendmachung bringt nur zur An- 
wendung, was schon Rechtens ist, und gegenüber 
einer öffentlichrechtlichen Servitut gibt es keine 
Befreiung durch Nichtgebrauch. Anders verhäl 
sich die Sache, wenn ein Fluß erst künstlich schiff- 
und flößbar gemacht wird, oder wenn sein Lauf 
durch Regulierungen, Durchstiche u. dgl. mit neuen 
Grundstücken in Berührung kommt. Die Servitut 
entsteht auch hier sofort mit der Nachbarschaft des 
schiffbaren Stromes. Aber die Belastung erscheint 
hier als die Folge einer besonderen Tätigkeit der 
Verwaltung, nicht mehr als ein Stück der natür- 
lichen Ordnung der Grundstücke, und der Staat 
hat Entschädigung [NIl zu leisten. 
II. Umfang und Schutz. Ueber die 
Frage, ob die Servitut in Anspruch zu nehmen 
sei, entscheidet die VerwBehörde. Desgleichen 
steht ihr die Festsetzung der erforderlichen Breite 
des Weges zu, entweder so, daß das Gesetz ihr 
die nähere Bestimmung ganz überläßt, oder sso, 
daß es eine gewisse Breite bestimmt und der Be- 
hörde das Recht gibt, daran etwas nachzulassen. 
Die Verwaltung ist berechtigt, die nötigen Arbei- 
ten an dem belasteten Grundstücke vorzunehmen 
zur Herstellung und Instandhaltung des Pfades. 
Der Grundeigentümer ist berechtigt, allen Ge- 
brauch von seinem Grundstücke zu machen, der sich 
mit der Offenhaltung und Instandhaltung des 
L. vereinigen läßt, insbesondere die Nutzungen 
an Gewächsen zu ziehen. 
Dieser L. ist nicht dem freien Verkehre geöffnet. 
Der Grundeigentümer kann jedem den Zutritt 
wehren, der ihn anders denn als L. benutzen will. 
Die Schiffer und Flößer sind ihm zivilrechtlich 
haftbar für jeden Schaden, den sie an seinem 
Grundstücke anrichten und der nicht aus der Be- 
nutzung als L. sich von selbst ergibt. # 
Die Verwaltung ihrerseits erzwingt die Frei- 
haltung des Pfades mit Exekutivstrafen oder mit 
Gewaltanwendung. Sie ist in unentziehbarem 
Besitze. Außerdem sind auf jede Störung und Be- 
schädigung des Weges Pol Strafen gesetzt wie bei 
sonstigen öffentlichen Straßen. 
  
Quellen: AL# II, 15 1 57 ff; Bayer. Wasser Gv. 
23. 3. 1807 a 7; Bad. Wasser G v. 26. 6. 99 1 22; Els.-Lothr. 
Wasser G v. 2. 7. 91 1 18 ff; Sächs. Wasser G v. 12. 3. 09 19#. 
Literatur: Schenkel in Holtzendorff RL 2, 656; 
[Derselbe, Das bad. Wasserrecht 308 ff; Huber, Die 
Wassergesetze Elsaß-Lothringens" 308 ff. O. Mayer.
	        
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