Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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innerhalb des lipp. Gesamthauses sind, abgesehen 
von 2 Deklaration v. 10. 5. 53 betr. Sanktion 
der Ehen, durch ein Hausgesetz nicht geregelt. 
Gemeinsamer Stammvater aller lippischen 
Linien war Graf Simon VI. (gest. 1613). Von 
seinem ältesten Sohne Simon VII. stammten die 
in Detmold regierende, seit 1789 fürstliche Linie, 
die 1905 ausstarb, und die gräflichen Nebenlinien 
Lippe-Biesterfeld und Lippe-Weißenfeld. Sein 
jüngster Sohn Philipp erbte einen Teil der Graf- 
t Schaumburg (seitdem Schaumburg-L. (VI, 
klich 1807). Das Sukzessionsrecht der ältesten 
Nebenlinie L.-Biesterfeld, wegen Unebenbürtig- 
keit von den jüngeren Nebenlinien angefochten, ist 
durch den Dresdener Schiedsspruch v. 22. 6. 97 
(lipp. GS#22, 199 f) und durch den Leipziger 
Schiedsspruch v. 25. 10. 05 (lipp. GS 24 271f) 
anerkannt. 
  
  
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Der Fürst ist Träger der Staatshoheit. Er be- 
ruft und schließt den Landtag und hat das Auf- 
lösungsrecht. Er verkündet die Landesgesetze mit 
Zustimmung des Landtags. Er benennt die oberen 
und mittleren Staatsbeamten und die Geistlichen. 
In seinem Namen werden die übrigen Beamten 
und die Volksschullehrer angestellt. Der Fürst ist 
oberster Landesbischof und Träger des Kirchen- 
regiments. Er beruft die Landessynode und läßt 
sie von einem landesherrlichen Kommissar eröffnen 
und schließen. Er ernennt 3 weltliche Mitglieder 
für die Synode und verkündet die Kirchengesetze 
mit Zustimmung der Landessynode. 
II. Fideikommißverwaltung. Durch 
Gv. 24. 6. 68 ist der Staatshaushalt von dem 
Domanialhaushalt getrennt worden. Die zum 
Domanium gehörenden Vermögensobjekte sind 
ein unteilbares und in seinen wesentlichen Be- 
standteilen unveräußerliches Fideikommißgut. Nach 
dem G v. 12. 7. 12 werden aus den Aufkünften 
jährlich 140 000 Mk. der Landkasse überwiesen; 
der Fürst bezieht 500 000 Mk. für Hofhaltung und 
Marstall, Jagdzwecke, bauliche Unterhaltungen, 
Dotalgelder, Wittum, Apanagen; der Mehrbetrag 
fällt dem Fürsten und dem Lande zu gleichen 
Teilen zu. Die Verwaltung des gesamten Fidei- 
kommißvermögens steht dem Fürsten ohne Mit- 
wirkung des Landtags zu (G v. 10. 2. 69). Ver- 
änderungen in der Substanz sind jedoch nur dann 
zulässig, wenn sie der Landtag genehmigt. Dem 
Landtag steht außerdem das Recht zu, die auf- 
zustellenden Rechnungen zu prüfen und Bean- 
standungen dem Berufungsausschuß vorzulegen. 
Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Zur 
Wahrung seiner Rechte bestellt der Landtag zwei 
Vertrauensmänner, die mit beratender Stimme 
von der Domanialverwaltung zu ihren wesent- 
lichen Beschlußfassungen zuzuziehen sind. Die 
Verwaltung des fürstl. Haus- und Familien-Ver- 
mögens ist der Direktion der „Fürstlichen Fidei- 
  
kommißverwaltung" übertragen, deren Beamten- 
personal von der Staatsverwaltung getrennt ist. 
Zu der kollegialisch organisierten Rentkammer ge- 
hört auch die Forstabteilung. · 
z 2. Verfassung. Die Ideen der französischen 
Revolution, die Aufhebung der Leibeigenschaft 
(1808) und auch a 13 der Bundesakte bewog die 
Fürstin Paulina, seit 1802 Vormünderin ihrer 
unmündigen Söhne und Regentin, zum Erlaß der 
Verf v. 8. 6. 1819, die unter Aufhebung der bis- 
herigen Stände und mit Zugrundelegung des 
  
  
Lippe (Landesherr und Volksvertretung) 
Grundeigentums für die Volksvertretung drei 
Klassen (schriftsässige Gutsbesitzer, Bürgerstand und 
Bauernstand) zu je 7 Abgeordneten vorsah. Diese 
Verfassung mußte jedoch zurückgezogen werden, 
da die widerstreitenden Elemente (die alten Stände 
und der jüngste Agnat des Fürstenhauses, der 
Fürst von Schaumburg-Lippe) an der Bundes- 
versammlung selbst einen Rückhalt fanden. 
Erst am 6. 7. 36 wurde dem Lande eine neue 
Verfassung gegeben, in der den alten Ständen 
alle Rechte, die sie bis 1805 gehabt hatten, zuge- 
sichert wurden, soweit sie nicht durch das neue 
Gesetz geändert waren. Die Volksvertretung be- 
stand künftig aus den Abgeordneten der Besitzer 
landtagsfähiger Rittergüter, die ohne Unterschied 
der Geburt oder sonstiger Rechte die Ritterschaft 
bildeten, der Städte und der übrigen erblichen 
Grundbesitzer des platten Landes, die nicht zu 
dem ersten Stande gehörten und zu denen noch 
die Bürger einiger größerer Ortschaften (Flecken) 
geschlagen wurden. Diese drei Stände teilten 
sich in zwei Kurien, von denen die erste die Ritter- 
schaft, die andere die beiden anderen Stände bil- 
deten. Die Ritterschaft entsandte aus ihrer Mitte 
zum Landtage 5 adlige und 2 bürgerliche, die 
beiden anderen Stände wählten in indirekter 
Wahl je 7 Abgeordnete und Stellvertreter. Die 
Abgeordneten des 2. und 3. Standes mußten ein 
Grundeigentum von 3000 Rtlr. Wert nachweisen. 
Ihre Wahl erfolgte auf 6 Jahre. Geschäftsführer 
der Landstände war der Landsyndikus, von den 
Abgeordneten gewählt und vom Landesherrn be- 
stätigt. Landtage sollten alle zwei Jahre gehalten 
werden. Jeder Stand wählte seinen Ausschuß- 
Deputierten. Der Ausschuß-Deputierte der ersten 
Kurie führte den Vorsitz in den gemeinschaftlichen 
Versammlungen. Den beratschlagenden Sitzungen 
wohnte eine landesherrl. Kommission bei. Im 
übrigen verhandelten Regierung und Landtag 
wie von altersher schriftlich miteinander. Die 
Sitzungen waren nicht öffentlich. Die Deputierten 
bildeten unter dem Vorsitz eines ReMitgliedes 
das Landkassen-Administrations-Kollegium, das 
jährlich alle landschaftlichen Kassenrechnungen 
durchsah und abnahm. 
Die Bewegung des Jahres 1848 räumte mit 
Standesvertretung und Zweikammersystem auf. 
Die Verf von 1836 wurde aufgehoben. Bis zur 
Feststellung einer neuen sollte das Wahl G v. 
16. 1. 49 gelten. Dies Wahlgesetz wurde 1853 
aufgehoben und die Verf von 1836 unter dem 
Schutze des Bundestages wiederhergestellt. Ab- 
änderungen und Ergänzungen einzelner Ab- 
schnitte der Verf von 1836 fanden statt durch 
Gv. 8. 12. 67 (erweiterte Mitwirkung der Land- 
stände bei dem Erlaß allgemeiner Landesgesetze), 
v. 4. 8. 69 (Oeffentlichkeit der Sitzungen). 
Die 1876 in Aussicht gestellte neue Verfassung 
ist bisher nicht erlassen. 
#§# 3. Bolksvertretung. Die Zusammen- 
setzung des Landtags — 21 Abgeordnete — 
beruht auf den G v. 3. 6. 76 und 19. 10. 12. 
Wahlberechtigt ist jeder Staatsangehörige mit 
vollendetem 25. Lebensjahre, auch jeder Ange- 
hörige eines anderen deutschen Bundesstaates, 
welcher seinen dauernden Wohnsitz während der 
letzten 3 Jahre vor der Wahl in Lippe gehabt 
hat; wählbar jeder Staatsangehörige, der.#das 
30. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt wird in
	        
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