verschiedenheit zwischen Senat und Bürger-
schaft entscheidet, wenn eine Verständigung nicht
zu erzielen ist, das Hanseatische Oberlandesgericht.
In dringlichen Fragen des Staatswohls dagegen
wird die Meinungsverschiedenheit durch Ausspruch
einer aus je 7 Mitgliedern des Senates und der
Bürgerschaft gebildeten Entscheidungskommission
beseitigt. Des näheren vgl. a 73—85.
. Die Verwaltung. 1. Stadtgemeinde
und Landgemeinden: Nach der Ver-
fassung (a 18) besteht zwar neben oder in dem
Staate eine besondere, mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Stadtgemeinde; ein Unterschied
zwischen beiden ist indes von jeher nicht scharf
durchgeführt, und insbesondere hat gemäß dem
I
GrundsatzedesalsAbi2eineallgemeineGlie-«
derung in Staats- und Gemeindebehörden nicht
stattgefunden. Die Verwaltung der städtischen
Einrichtungen (Gasanstalten, Elektrizitätswerk,
Stadtwasserkunst, Schlachthof, Quarantäneanstalt,
Markthalle, ferner städtische und vorstädtische
Brandassekuranzkasse) wird von der VerwBehörde
für städtische Gemeindeanstalten wahrgenommen;
andere städtische Angelegenheiten, wie z. B. das
Begräbnis= und das Feuerlöschwesen, werden von
besonderen Behörden verwaltet. Die Trennung
zwischen Staats- und Gemeindehaushalt trat noch
bis in die jüngste Zeit durch Aufstellung eines von
dem Staatsbudget vollständig getrennten „Voran-
schlags der Verwaltungsbehörde für städtische Ge-
meindeanstalten“ in die Erscheinung; neuerdings
sind Staats= und Gemeindebudget eng miteinander
vereinigt. — Neben der Stadtgemeinde stehen die
Landgemeinden (insgesamt 49), unter denen die
Ortschaft Schlutup eine besondere Stellung ein-
nimmt, und das Städtchen Travemünde. Sie
verwalten ihre Angelegenheiten unter Aufsicht
des Staates selbständig durch eigene Organe (Ge-
meindevorstand, Gemeindeversammlung, Gemein-
derat); Aufsichtsbehörde für sie ist das Stadt- und
Landamt :). — Ueber Bergedorf 7 Hamburg #2.
2. Die Verwaltungsbehörden sind,
mit alleiniger Ausnahme des PolAmtes, kollegial
organisiert, und zwar setzen sie sich — abgesehen
von dem nur aus 3 Senatsmitgliedern bestehenden
Stadt= und Landamt — zumeist aus Senatoren
(bezw. Senatssekretären) und bürgerlichen Depu-
tierten zusammen. Die Zahl der Mitglieder ist je
nach der Bedeutung der Behörden verschieden, die
der bürgerlichen Deputierten ist immer erheblich
größer. Diese brauchen nicht Mitglieder der Bür-
gerschaft zu sein; es genügt die Eigenschaft als
Lübecker Bürger nach Maßgabe der V v. 18. 6.
1860/9. 8. 05. Die zusammengesetzten Behörden
sind mithin nicht etwa Ausschüsse des Senates und
der Bürgerschaft zur Ausübung ihrer gemeinschaft-
lichen Rechte, sondern völlig selbständige und un-
abhängige Organe, die lediglich der Oberaufsicht
und Leitung des Senates unterstehen. Von solchen
zusammengesetzten Behörden werden verwaltet
u. a. das Finanzwesen (durch das Finanzdeparte-
ment, mit Abteilungen für die Stadtgüter, für
Häuser und Plätze, und für Domänen und For-
sten, das Bauwesen (Baudeputation, mit Ab-
teilungen für Wasserbauten und für Hoch= und
Tiefbauten), das Schulwesen (Oberschulbehörde,
—..
1) Durch G. v. 13. 11. 12 sind 12 Gemeinden, darunter
Travemünde und Schlutup, vom 1. 4. 13 ab eingemeindet.
—–——— — — — — — — — —„ — —
ebenfalls gegliedert in besondere Abteilungen für
die Angelegenheiten der einzelnen Schulen), das
Armenwesen (Armenbehörde), die Steuern
(Steuerbehörde), die städtischen Gemeindeanstal-
ten (s. o.), das Begräbniswesen (Friedhofsbehörde).
Außer diesen senatorischen Behörden sind als
wichtige Berufsorganisationen zu
nennen die Handelskammer, der die Leitung der
gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmann-
schaft obliegt (bestehend aus 1 Präses und 20 Mit-
gliedern: Kaufmanns O v. 20. 6. 98), die Gewerbe-
kammer (24 Mitglieder, je 12 aus Handwerk und
Industrie: O v. 10. 2.09) und die Landwirtschafts-
kammer (12 Mitglieder: G v. 20. 9. 05).
Die Beamten werden grundsätzlich vom
Senat ernannt, und zwar im allgemeinen auf
Grund eines gewöhnlich 3 Personen umfassenden
Wahlvorschlages der Behörde; die unteren Beam-
ten werden vielfach von den Behörden unmittelbar
angestellt. Für die Rechtsverhältnisse der Beamten
ist maßgebend das im wesentlichen dem Reichs-
beamtengesetze nachgebildete Gv. 24. 9. 79 in der
Fassung der Bek v. 29. 4. 99 (mit 5 Nachträgen).
Nach ihm entscheidet im förmlichen Disziplinarver-
fahren in erster und letzter Instanz der aus 2 Se-
natsmitgliedern und 3 Richtern bestehende Diszi-
plinarhof. Für Richter und Staatsanwälte ist
Disziplinargericht eingiger Instanz das hanseatische
O#s& in der Besetzung von 7 Mitgliedern (Gv.
21. 4. 79). — Pensionierung und Hinterbliebenen-
versorgung sind in besonderen Gesetzen geordnet.
Eine Rangordnung gibt es nicht, maßgebend ist
vielmehr lediglich die im Beamtenbesoldungsetat
v. 18. 2. 11 aufgestellte Gehaltsordnung.
3. Das Polizeiamt insbesondere:
Nach der Verfassung (a 50 III) werden polizeiliche
Verfügungen vom Senate allein, ohne Mitwir-
kung der Bürgerschaft, beschlossen; neben dem
Senate übt indes vielfach, kraft besonderen Auf-
trages oder auf Grund stillschweigender Dele-
gation, das Pol Amt unmittelbar das PolVerord-
nungsrecht aus.
Das PolAmt ist befugt, im Rahmen der reichs-
gesetzlichen Bestimmungen polizeiliche Strafver-
fügungen zu erlassen und andere polizeiliche Maß-
nahmen zu treffen (G v. 16. 6. 79, § 1 ff). Mit
den übrigen Verw Behörden teilt es ferner die
Befugnis, innerhalb des amtlichen Wirkungs-
kreises im öffentlichen Interesse Einzelne unter
Strafandrohung zu Handlungen und Unterlas-
sungen anzuhalten (a. a. O. ##7; Beschw dagegen
lediglich an den Senat: §§ 8, 15).
Das PolAmt ist nur mit einem Senatsmitgliede,
dem „Polizeiherrn", besetzt. Es zerfällt in die
Verwbteilung (mit einem rechtsgelehrten Ober-
beamten an der Spitze, der zugleich Zivilvorsitzen-
der der Ersatzkommission ist), die Exekutive (die
ein PolHauptmann leitet) und die Baupolizei-
abteilung (mit einem Baupolizeiinspektor, der im
Nebenamt Branddirektor ist); die Arbeitsgebiete
der einzelnen Abteilungen greifen naturgemäß
vielfach ineinander über. Zum Geschäftsbereich
des Pol Amts gehören neben der Sicherheits Pol
und der gesamten Bau Pol vor allem die Ge-
werbe Pol, die Wege Pol (nach Maßgabe der
Wege O v. 29. 7. 74), die Jagd= und Fischerei Pol,
die Hafen Pol (Hafen= und Revier O v. 17. 8. 04),
das Einwohnermeldewesen und die Fremden Pol;
weiter sind ihm die Wahrnehmungen der höheren