Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
  
verschiedenheit zwischen Senat und Bürger- 
schaft entscheidet, wenn eine Verständigung nicht 
zu erzielen ist, das Hanseatische Oberlandesgericht. 
In dringlichen Fragen des Staatswohls dagegen 
wird die Meinungsverschiedenheit durch Ausspruch 
einer aus je 7 Mitgliedern des Senates und der 
Bürgerschaft gebildeten Entscheidungskommission 
beseitigt. Des näheren vgl. a 73—85. 
. Die Verwaltung. 1. Stadtgemeinde 
und Landgemeinden: Nach der Ver- 
fassung (a 18) besteht zwar neben oder in dem 
Staate eine besondere, mit Rechtspersönlichkeit 
ausgestattete Stadtgemeinde; ein Unterschied 
zwischen beiden ist indes von jeher nicht scharf 
durchgeführt, und insbesondere hat gemäß dem 
I 
  
GrundsatzedesalsAbi2eineallgemeineGlie-« 
derung in Staats- und Gemeindebehörden nicht 
stattgefunden. Die Verwaltung der städtischen 
Einrichtungen (Gasanstalten, Elektrizitätswerk, 
Stadtwasserkunst, Schlachthof, Quarantäneanstalt, 
Markthalle, ferner städtische und vorstädtische 
Brandassekuranzkasse) wird von der VerwBehörde 
für städtische Gemeindeanstalten wahrgenommen; 
andere städtische Angelegenheiten, wie z. B. das 
Begräbnis= und das Feuerlöschwesen, werden von 
besonderen Behörden verwaltet. Die Trennung 
zwischen Staats- und Gemeindehaushalt trat noch 
bis in die jüngste Zeit durch Aufstellung eines von 
dem Staatsbudget vollständig getrennten „Voran- 
schlags der Verwaltungsbehörde für städtische Ge- 
meindeanstalten“ in die Erscheinung; neuerdings 
sind Staats= und Gemeindebudget eng miteinander 
vereinigt. — Neben der Stadtgemeinde stehen die 
Landgemeinden (insgesamt 49), unter denen die 
Ortschaft Schlutup eine besondere Stellung ein- 
nimmt, und das Städtchen Travemünde. Sie 
verwalten ihre Angelegenheiten unter Aufsicht 
des Staates selbständig durch eigene Organe (Ge- 
meindevorstand, Gemeindeversammlung, Gemein- 
derat); Aufsichtsbehörde für sie ist das Stadt- und 
Landamt :). — Ueber Bergedorf 7 Hamburg #2. 
2. Die Verwaltungsbehörden sind, 
mit alleiniger Ausnahme des PolAmtes, kollegial 
organisiert, und zwar setzen sie sich — abgesehen 
von dem nur aus 3 Senatsmitgliedern bestehenden 
Stadt= und Landamt — zumeist aus Senatoren 
(bezw. Senatssekretären) und bürgerlichen Depu- 
tierten zusammen. Die Zahl der Mitglieder ist je 
nach der Bedeutung der Behörden verschieden, die 
der bürgerlichen Deputierten ist immer erheblich 
größer. Diese brauchen nicht Mitglieder der Bür- 
gerschaft zu sein; es genügt die Eigenschaft als 
Lübecker Bürger nach Maßgabe der V v. 18. 6. 
1860/9. 8. 05. Die zusammengesetzten Behörden 
sind mithin nicht etwa Ausschüsse des Senates und 
der Bürgerschaft zur Ausübung ihrer gemeinschaft- 
lichen Rechte, sondern völlig selbständige und un- 
abhängige Organe, die lediglich der Oberaufsicht 
und Leitung des Senates unterstehen. Von solchen 
zusammengesetzten Behörden werden verwaltet 
u. a. das Finanzwesen (durch das Finanzdeparte- 
ment, mit Abteilungen für die Stadtgüter, für 
Häuser und Plätze, und für Domänen und For- 
sten, das Bauwesen (Baudeputation, mit Ab- 
teilungen für Wasserbauten und für Hoch= und 
Tiefbauten), das Schulwesen (Oberschulbehörde, 
—.. 
  
1) Durch G. v. 13. 11. 12 sind 12 Gemeinden, darunter 
Travemünde und Schlutup, vom 1. 4. 13 ab eingemeindet. 
—–——— — — — — — — — —„ — — 
  
  
ebenfalls gegliedert in besondere Abteilungen für 
die Angelegenheiten der einzelnen Schulen), das 
Armenwesen (Armenbehörde), die Steuern 
(Steuerbehörde), die städtischen Gemeindeanstal- 
ten (s. o.), das Begräbniswesen (Friedhofsbehörde). 
Außer diesen senatorischen Behörden sind als 
wichtige Berufsorganisationen zu 
nennen die Handelskammer, der die Leitung der 
gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmann- 
schaft obliegt (bestehend aus 1 Präses und 20 Mit- 
gliedern: Kaufmanns O v. 20. 6. 98), die Gewerbe- 
kammer (24 Mitglieder, je 12 aus Handwerk und 
Industrie: O v. 10. 2.09) und die Landwirtschafts- 
kammer (12 Mitglieder: G v. 20. 9. 05). 
Die Beamten werden grundsätzlich vom 
Senat ernannt, und zwar im allgemeinen auf 
Grund eines gewöhnlich 3 Personen umfassenden 
Wahlvorschlages der Behörde; die unteren Beam- 
ten werden vielfach von den Behörden unmittelbar 
angestellt. Für die Rechtsverhältnisse der Beamten 
ist maßgebend das im wesentlichen dem Reichs- 
beamtengesetze nachgebildete Gv. 24. 9. 79 in der 
Fassung der Bek v. 29. 4. 99 (mit 5 Nachträgen). 
Nach ihm entscheidet im förmlichen Disziplinarver- 
fahren in erster und letzter Instanz der aus 2 Se- 
natsmitgliedern und 3 Richtern bestehende Diszi- 
plinarhof. Für Richter und Staatsanwälte ist 
Disziplinargericht eingiger Instanz das hanseatische 
O#s& in der Besetzung von 7 Mitgliedern (Gv. 
21. 4. 79). — Pensionierung und Hinterbliebenen- 
versorgung sind in besonderen Gesetzen geordnet. 
Eine Rangordnung gibt es nicht, maßgebend ist 
vielmehr lediglich die im Beamtenbesoldungsetat 
v. 18. 2. 11 aufgestellte Gehaltsordnung. 
3. Das Polizeiamt insbesondere: 
Nach der Verfassung (a 50 III) werden polizeiliche 
Verfügungen vom Senate allein, ohne Mitwir- 
kung der Bürgerschaft, beschlossen; neben dem 
Senate übt indes vielfach, kraft besonderen Auf- 
trages oder auf Grund stillschweigender Dele- 
gation, das Pol Amt unmittelbar das PolVerord- 
nungsrecht aus. 
Das PolAmt ist befugt, im Rahmen der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen polizeiliche Strafver- 
fügungen zu erlassen und andere polizeiliche Maß- 
nahmen zu treffen (G v. 16. 6. 79, § 1 ff). Mit 
den übrigen Verw Behörden teilt es ferner die 
Befugnis, innerhalb des amtlichen Wirkungs- 
kreises im öffentlichen Interesse Einzelne unter 
Strafandrohung zu Handlungen und Unterlas- 
sungen anzuhalten (a. a. O. ##7; Beschw dagegen 
lediglich an den Senat: §§ 8, 15). 
Das PolAmt ist nur mit einem Senatsmitgliede, 
dem „Polizeiherrn", besetzt. Es zerfällt in die 
Verwbteilung (mit einem rechtsgelehrten Ober- 
beamten an der Spitze, der zugleich Zivilvorsitzen- 
der der Ersatzkommission ist), die Exekutive (die 
ein PolHauptmann leitet) und die Baupolizei- 
abteilung (mit einem Baupolizeiinspektor, der im 
Nebenamt Branddirektor ist); die Arbeitsgebiete 
der einzelnen Abteilungen greifen naturgemäß 
vielfach ineinander über. Zum Geschäftsbereich 
des Pol Amts gehören neben der Sicherheits Pol 
und der gesamten Bau Pol vor allem die Ge- 
werbe Pol, die Wege Pol (nach Maßgabe der 
Wege O v. 29. 7. 74), die Jagd= und Fischerei Pol, 
die Hafen Pol (Hafen= und Revier O v. 17. 8. 04), 
das Einwohnermeldewesen und die Fremden Pol; 
weiter sind ihm die Wahrnehmungen der höheren
	        
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