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Lübeck — Luftschiffahrt
Landes Pol Behörde im Sinne des StGB sowie
die Obliegenheiten des Seemannsamtes und des
Eichamtes übertragen. Das Jagdwesen ist geord-
net durch das G v. 28. 2. 00; für das Fischerei-
wesen ist neben der Fischerei O v. 27. 4. 87, die
lediglich polizeiliche Vorschriften enthält, grund-
legend das G v. 11. 5. 96, das die Bildung von
Fischereigenossenschaften vorsieht. — Die weit-
verzweigte Tätigkeit der Medizinal Pol (Sanitäts--,
Veterinär Pol, Fleischbeschauwesen) wird eben-
falls vom Pol Amt als Medizinalamt — auf Grund
der Medizinal O v. 19. 7. 99 — wahrgenommen;
besondere Beamte des Medizinalamts sind der
Physikus, der PolArzt, der Hebammenlehrer und
der Staatstierarzt.
Dem Polmt sind endlich noch angegliedert:
als begutachtende Behörde in allen Fragen des
öffentlichen Gesundheits= und Heilwesens das
Medizinalkollegium, ferner die Behörde für
Wohnungspflege (G v. 24. 10. 08) und die Be-
hörde für das Feuerlöschwesen (Gv. 29. 6. 98).
Diese Behörden sind aus 2 Senatsmitgliedern,
von denen der PolHerr den Vorsitz führt, und aus
bürgerlichen Deputierten zusammengesetzt.
4. Die Justizverwaltung: Die Ober-
aufsicht über die Gerichte und die Staatsanwalt-
schaft wird vom Senate als der obersten Justiz-
VerwBehörde wahrgenommen. Das Gerichts-
wesen ist seit dem 1. 10. 79 auf reichsgesetzlicher
Grundlage geregelt. Es sind vorhanden ein Amts-
gericht, ein Landgericht (das nach dem Vt mit dem
Großh. Oldenburg v. 29./30. 9. 78 zugleich für
das Fürstentum L. zuständig ist) und — außer
dem Reichsgericht — das den 3 Hansestädten ge-
meinsame Hans. Oberlandesgericht in Hamburg
(neue Uebereinkunft v. 22. 5. 08). Beim Land-
gericht sind 2 Kammern für Handelssachen gebil-
det. Als besonderes Gericht fungiert außerdem
ein Gewerbe= und ein Kaufmannsgericht. — Von
den juristischen Prüfungen wird die erste bei einer
vom Senate für zuständig erklärten deutschen
Prüfungskommission, die zweite vor einer aus
Mitgliedern des Hans. Oberlandesgerichts gebilde-
ten Prüfungskommission (B. v. 9. 11. 12) ab-
gelegt. Die Vorbereitungszeit beträgt 3½ Jahre,
von denen 6 Monate bei VerwBehörden zuge-
bracht werden können. Ueber Disziplin oben Ziff. 2
a. E.
5. Das Kirchenwesen. Das Kirchen-
hoheitsrecht steht grundsätzlich dem Senate zu.
Kraft dieses Rechts hat der Senat die Verhältnisse
der reformierten, der israelitischen und der römisch-
katholischen Gemeinden selbständig in besonderen
Ordnungen bezw. Regulativen geregelt. Danach
sind die Gemeinden in der Verwaltung ihrer
inneren Angelegenheiten sehr selbständig; der Se-
nat hat sich im wesentlichen nur die Aufsicht über
die Verwaltung des Gemeindevermögens und die
Bestätigung der Geistlichen vorbehalten. — Ueber
die evangelisch-lutherische Kirche übt der Senat
auch das Kirchenregiment aus. Für sie gilt die
Verf v. 2. 1. 95. Durch diese sind 2 neue Organe,
der Kirchenrat und die Synode, geschaffen, denen
der Senat wesentliche Teile seiner bisherigen Be-
fugnisse übertragen hat. Daneben nimmt das geist-
liche Ministerium (bestehend aus sämtlichen Geist-
lichen, mit dem Senior als Vorsitzenden) die Auf-
sicht über Lehre und Predigt wahr. Für die
evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in der
—–— ——
Stadt und deren Vorstädten sowie in den Landbe-
zirken bestehen besondere Gemeindeordnungen,
nach denen in näher bestimmtem Umfange Kirchen-
vorstände — in einzelnen ländlichen Kirchenge-
meinden unter Mitwirkung von Gemeindeaus-
schüssen — zur Verwaltung der Gemeindeange-
legenheiten berufen sind.
Onellent P8. Berordnungen und Bekanntmachungen
Bd. 1—3, L. 1900. Sammlung der L. Gesetze und Verord-
nungen (von 1900 an, jährlich 1 Bd.). Staatshandbuch.
Berhandlungen des Senats mit der Bürgerschaft und dem
Bürgerausschusse.
Literatur: Klügmann, Das Staatsrecht der
fr. und Hansest. L. 1884; Hoffmann, Geschichte der
fr. und Hansest. L., 1887 und 1892; Bruns, Berfas-
sungsgeschichte des L. Freistaates, 1898; Eschen burg,
Das Liegenschaftswesen im L. Staatsgebiet, 1906; Febß-
ling, L. Haushalt, 1882—1904; Bermögensrechnung der fr.
und Hansest. L., 1900; Hartwig, Die Rechtsverhältiisse
des ländlichen Grundbesitzes im Gebiete der fr. und Hansest.
L., 1907; Brückner, Das Staats= und Berwecht der fr.
und Hansest. L., 1908; Lüders, Träger der Staatsgewalt
in den freien Hansestädten (Annalen d. d. Reichs 1912,
S. 15). F. Langse.
Luftschiffahrt
1. Einleitung. 5 2. Recht des Staates am Luftraum.
! 3. Recht fremder Luftschiffe; Nationalität der Luftschiffe.
5 4. Polizeirecht. 3 5. De lege ferenda.
L — Luftschiff; LF— Loftschifsahrt; DLB#— Deutscher
Luftschisferwerband!
5s 1. Einleitung. Wenn das 2 auch noch nicht
zu den allgemeinen Verkehrsmitteln zu rechnen ist,
so muß sich doch schon heute die Rechtswissenschaft
infolge seiner häufigen Verwendung zu wissen-
schaftlichen, militärischen und Sportszwecken mit
ihm beschäftigen. Sie hat festzustellen: a) welche
bestehenden Rechtssätze auf die LF i. w. S.,
nämlich auf den Transport von Personen und
Sachen durch die Luft unter Benutzung der vier
dafür zur Zeit zu Gebote stehenden Hilfsmittel
— der Flugzeuge, L i. e. S., Freiballone und Fes-
selballone — Anwendung finden, sowie b) in-
wieweit der Erlaß neuer Rechtssätze durch die LF
wünschenswert geworden ist. In dieser Beziehung
muß sowohl der Gesetzgebung der einzelnen Staa-
ten wie internationalen Verträgen durch Ermitt-
lung von Bestimmungen vorgearbeitet werden,
die einen praktisch durchführbaren gerechten Aus-
gleich zwischen dem notwendigen Schutze des
Staates und seiner Untertanen und der Rück-
sicht herbeiführen, welche auf die Vervollkomm-
nung der neuen Erfindung genommen werden
muß. Verspricht diese doch sowohl für die mili-
tärischen Interessen der an ihrer Pflege beteiligten
Staaten wie für die allgemeine Kulturentwicklung
hervorragenden Nutzen!
Während es zur Zeit im Staats-, Privat-,
Straf-, Prozeß-- und Konkursrecht noch an Son-
dervorschriften für die LF fehlt, gibt es bereits
verwaltungs-(und zwar polizei-yrechtliche Bestim-
mungen dieser Art. Mit der internationalen Re-
gelung des Rechts der LF beschäftigte sich eine von
18 Staaten beschickte. vom 18. 5. bis 29. 7. 10 in