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Spezial., auf denen Fabrikate aller Art feilgehalten wur-
den, einem dringenden Bedürfnisse der Bevölkerung. Sie
bildeten ferner eine Art Eicherheitsventil gegen die Macht-
stellung, welche die ansässigen Gewerbetreibenden infolge
der Gebundenheit des gewerblichen Lebens, der Regulierung
der Gütererzeugung und der Zwangs= und Bannrechte be-
saßen. Dagegen war für die Bersorgung der Bevölkerung
mit Lebensmitteln der M. Berkehr von untergeordneter Be-
deutung, teils weil das Land sich Überwiegend noch im Zu-
stande der Naturalwirtschaft befand, teils weil die in den
einzelnen Bezirken erzeugten Lebensmittel zur Deckung des
Bedarfs der dort heimischen Bevölkerung ausreichten. Diese
Berhältmisse haben sich insolge der modernen Entwicklung
mehr und mehr in ihr Gegenteil verkehrt. Der Detailhandel
hat sich in einer Weise ausgebreitet, daß der Bevölkerung
überall ausreichend Gelegenheit geboten ist, ihren Bedarf
an Gebrauchs- und Luxusgegenständen an iherm Wohnsitze
oder mindestens in einer größeren benachbarten Ortschaft
leicht und bei der starken Konkurrenz, die im Detailwaren-
handel sast steis besteht, zu ongemessenen Preisen zu befrie-
digen. Die Jahr- und bei besonderen Gelegenheiten statt-
sindenden SpezialM. haben daher an wirtschaftlicher Be-
deutung eingebüßt; man kann selbst bezweiseln, ob ange-
sichts der mit ihnen verbundenen Schäden, der Benachteili-
gung des ortsansässigen Gewerbes, der Verführung des
Publikums zum Erstehen nutzloser Gegenstände, der nicht
seltenen Lieferung mangelhafter Ware diese Art M. nicht
besser beseitigt werden sollte. Anders hingegen liegt es mit
der Bersorgung der Bevölkerung an Lebensmitteln. Um den
riesigen Menschenanhäufungen, die unsere großen Städte
darstellen, den regelmäßigen Lebensunterhalt zu sichern,
bedarf es der ununterbrochenen Heranschaffung außerordent-
licher Mengen der verschiedensten Nahrungsmittel oft aus
weiter Ferne. Die Ueberführung vieser Nahrungsmittel in
die letzte Hand, die immer gleichmäßig und pünktlich vor sich
gehen muß, ist eines der schwierigsten Probleme des moder-
nen Wirtschaftslebens, das nur durch großartige Organisation
gelbst werden kann und zu ganz neuen Formen des M. Ber-
kehrs geführt hat (Teilung des M. Perkehrs in Groß= und
Detailverkauf, Errichtung städtischer M. Hallen, Angliederung
der Bieh M. an öffentliche Schlachthäuser usw.).
III. Das Recht, einen Markt zu hal-
ten, wurde im Mittelalter vom Kaiser, später
vom Landesherrn als Privileg verliehen. Mit
ihm war regelmäßig das Recht zur Erhebung von
M. Zöllen und zur Errichtung einer Münzstätte
oder wenigstens einer Wechselstelle verbunden.
Die auf diese Weise dem M. Berechtigten zufließen-
den Erträgnisse machten das M. Recht zu einem
oft sehr wertvollen Vermögensobjekte. Die Ver-
leihung erfolgte an Gemeinden, Klöster, kirchliche
Würdenträger, auch an Privatpersonen. In
neuerer Zeit wird die Einrichtung eines Marktes
als ein Verw Akt betrachtet, der wegen seiner wirt-
schaftlichen Bedeutung und namentlich der Mög-
lichkeit nachteiliger Wirkungen für das Gemein-
wohl den staatlichen Organen vorbehalten ist und
für den M. Berechtigten nicht mehr die Quelle
von Vermögensvorteilen bilden soll. In Ueber-
einstimmung mit der preuß. Gewerbeordnung be-
stimmt die Reichsgewerbeordnung (§5 68), daß der
M. Verkehr in keinem Falle mit anderen als solchen
Abgaben belastet werden darf, welche eine
Vergütung für den überlassenen Raum und den
Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden.
Die aus früheren Zeiten stammenden M. Rechte
sind zwar nicht aufgehoben, aber der M. Berechtigte
kann auf sein Privileg keinen Widerspruch gegen
die behördliche Anordnung von M. gründen. Er
Markt
kann letiglich Entschädigungsansprüche geltend
machen und auch das nur, ofern die Zahl der
bisher abgehaltenen M. vermindert wird und
eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich
verliehen war. Gemeinden müssen zur Begrün-
dung eines Entschädigungsanspruchs überdies noch
nachweisen, daß ihr Recht sich auf einen speziellen
lästigen Titel gründet (GewO §# 65 Abs 2). Ueber
Vorhandensein und Umfang einer Entschädigungs-
pflicht ist im Rechtswege [Nl zu entscheiden.
. Die reichsgesetzliche Regelung des Markt-
wesens; Messen, Jahr= und Wochenmärkte.
I. Die Gewerbeordnung beschränkt die Regelung
des M. Verkehrs auf Messen, Jahr- und Wochen M.
Deren Zahl, Zeit und Dauer ist von der zuständigen
Verw Behörde festzusetzen (§ 65 Abs 1). Die Fest-
setzung erfolgt in der Regel für eine Gemeinde
oder eine sonstige Korporation, kann aber auch für
eine Privatperson erfolgen. Sie begründet in
keinem Falle ein privatrechtliches M. Recht, wie
es in früheren Zeiten verliehen wurde (§ 1 III);
auf die Aufhebung von M., die gemäß § 65 GewO
angeordnet sind, kann daher kein Entschädigungs-
anspruch gestützt werden.
Zuständig zur Genehmigung ist in Preußen
für Kram-(Jahr.) M. der Provinzialrat, in Berlin der
Oberpräsident, in der Beschwerdeinstanz der Min für H. u. G.
(ZustG # 127), für Wochen M. der Bezirksausschuß unter
Zustimmung der Gemeindebehörden (Gemeindevorstand
und Gemeindevertretung) des M. Orts (Zust G # 128), in der
Beschwerdeinstanz der Provinzialrat, in Berlin der Min für
H. u. Gew. Sofern bei der Aushebung dieser M. Entschä-
digungsansprüche von M. Berechtigten in Frage kommen
(1 1 III), bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung des Min
für H. u. Gew. (Zustch 1 129). In Bayern ist für Messen
und Jahr M. das Min des Kal Hauses und des Aeußern, für
Holz= und Biktualien M. für den örtlichen Bedarf die Distrikts-
BerwBehörde, in München der Magistrat zuständig, im
Kagr. Sachsen für Messen und Jahr M. das Min Inn, für
Wochen M. der Stadtrat und die Amtshauptmannschaft, in
Württemberg die Kreisregierung, in Baden für Messen und
Jahr M. das Min Inn, für Wochen M. der Bezirksrat.
II. Gegenstände des Wochen M. Ver-
kehrs sind rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme
des größeren Viehs; Fabrikate, deren Erzeugung
mit der Land= und Forstwirtschaft, dem Garten-
und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer
Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigun-
en der Landleute der Gegend gehört oder durch
agelöhnerarbeit bewirkt wird; frische Lebens-
mittel aller Art (GewO #66 Abs 1). Zu den rohen.
Naturerzeugnissen gehören nicht allein die in
GewO #59 Ziff. 1 aufgeführten rohen Erzeugnisse
der Land= und Forstwirtschaft, des Garten- und
Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der
Jagd und der Fischerei, sondern auch Mineralien,
wie Sand, Kies, Kohlen, ferner wildgewachsene
Kräuter, Beeren, Früchte. Als Erzeugnisse der
ländlichen Hausindustrie kommen insbesondere vor
Holz= und Korbwaren, Besen, Schnitzereien, Lei-
nen- und Wollengarne, Leinwand, Spielwaren.
Zu den frischen Lebensmitteln ist auch Kochsalz,
Margarine, ungeräucherte Wurst zu rechnen, da-
gegen nicht Lebensmittel, die zur Konservierung
eine besondere Behandlung durch Pökeln, Räu-
chern, Marinieren usw. erfahren haben. Geistige
Getränke gehören nicht zu den Gegenständen des
Wochen M. Verkehrs. Der Kreis der Gegenstände
des Wochen M. Verkehrs darf nach Ortsgewohnheit