Markt — Maß und Gewicht
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Schlachtviehmärkten gehandelten Schlachttiere er-
lassen sind, und für deren Umgebung kann die
Landeszentralbehörde marktähnliche Veranstal-
tungen für Vieh untersagen (s. unten 8 5) und
einen M. Zwang (§ 3 II) insoweit einführen, als
sie den Handel mit Vieh außerhalb des M. Platzes
sowohl für den M. Tag als für den voraufgehenden
und nachfolgenden Tag verbieten kann. Land-
wirtschaftl. Beruftsvertretung # 3 II.
III. Preisfeststellung (Getreide). Am 6. 12.
1912 ist von den preuß. Ministern für Handel und für Land-
wirtschaft eine Preisfeststellungsordnung für Weizen, Roggen,
Hafer und Gerste erlassen worden (OMBl 563), zur Regelung
der für staatliche Zwecke zu erstattenden Preisberichte. Die
Berichterstattung erfolgt von 1913 ab für 15 bedeutendere
Handelsplätze, on denen Produktenbörsen oder Getreide-
märkte oder marktähnliche Einrichtungen für den Getreide-
handel bestehen. Die Preisnotierung, die dem Börsenvor-
stand oder der M. Kommission oder einer besonders eingesetzten
Notierungskommission obliegt, erfolgt nur für inländische
Ware auf Grund wirklich abgeschlossener Geschäfte (kein
Schätzungspreis!), und zwar bei Weizen, Roggen und Hafer
für gute Durchschnittsqualität, bei Gerste ie besonders für
feine, gute und mittlere Ware. Die notierten Preise sind
telegraphisch dem statistischen Amt in Berlin mitzuteilen. Bei
der Preisfeststellung wirken Vertreter der Landwirtschaft mit.
#5. Marktähnliche Einrichtungen, insbeson-
dere Privatmärkte. Ein Zusammenströmen von
Verkäufern und Käufern an einem Platze kann
auch, abgesehen von behördlich zugelassenen M.,
statthabten und dann einen Verkehr zur Folge
haben, der in seinem äußeren Ansehen einem
M. Verkehr gleicht. Ein solcher marktähnlicher Ver-
kehr pflegt eine Begleiterscheinung großer Men-
schenansammlungen zu sein, wie sie bei öffent-
lichen Festen, Truppenzusammenziehungen und
ahnlichen außergewöhnlichen Gelegenheiten üblich
sind. Er kommt ferner als eine sich in einer ge-
wissen Regelmäßigkeit wiederholende Erscheinung
vor, sei es, daß sich zur Befriedigung eines wirk-
lichen oder vermeintlichen wirtschaftlichen Bedürf-
nisses Verkäufer und Käufer zu estimmter Zeit
an einem bestimmten Platze gewohnheitsmäßig
zusammenfinden, sei es, daß der Besitzer eines
Privatgrundstücks dieses Grundstück zu bestimmten
Zeiten für einen marktähnlichen Verkehr zur Ver-
fügung stellt. Die früher strittige Frage, ob der-
artige Privatmärkte ohne weiteres unzu-
lässig sind und demzufolge von der Pol Behörde,
lediglich auf Grund des Mangels der für einen
ordnungsmäßigen M. vorgesehenen behördlichen
Genehmigung, unterdrückt werden können, ist von
der neueren Rechtsprechung ständig verneint wor-
den (O#B#G# 21, 343 und Pr. VBl 21, 493; Kö
20 C. 68). Ein Einschreiten gegen Privat M. kann
danach nicht auf den Mangel der behördlichen Zu-
lassung, sondern nur auf besondere Gründe ge-
stützt werden, so bei Privat M. auf öffentlichen
Plätzen oder Straßen häufig auf verkehrspolizei-
liche Gründe. Da mit dieser Rechtslage große
Mängel verbunden sind, hat der preuß. Min für
Handel in den Erl v. 11. 3. und 22. 4. 08 (POMBl
8 Sll5 und 155) die Absicht kundgegeben, durch
Aenderung der Gewerbeordnung ein allgemeines
Verbot der Privat M. herbeizuführen. Ein erster
Schritt auf diesem Wege ist hinsichtlich der Schlacht-
vich M. bereits geschehen, indem das G v. 8. 2. 09
die Landeszentralbehörden unter den oben § 4 I
angegebenen Voraussetzungen ermächtigt, markt-
ähnliche Veranstaltungen für Vieh zu untersagen.
Die Privat M. haben nicht die bevorrechtete
Stellung wie die behördlich errichteten M. (§ 3).
Der Gewerbebetrieb auf einem Privat M. ist je
nach Wohnsitz und Sitz der Niederlassung des Ge-
werbetreibenden entweder stehender Gewerbe-
betrieb oder Gewerbebetrieb im Umherziehen und
den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften unter-
worfen. Insoweit insbesondere Wandergewerbe (JI
vorliegt, ist dessen Ausübung auch auf einem
Privat M. von dem Besitze eines Wandergewerbe-
scheins und der Entrichtung der Hausiersteuer ab-
hängig, es sei denn, daß Gegenstand des Feil-
bietens die im § 59 Abs 1 Ziff. 1—3 Gew auf-
geführten rohen und selbstgewonnenen Erzeugnisse
und selbstverfertigten Waren sind, deren Absatz
im Wege des Wandergewerbes ohne den Besitz
eines Wandergewerbescheins gestattet ist. Eine
noch weitergehende Annäherung an die Vorrechte
des obrigkeitlich genehmigten M. Verkehrs ergibt
sich für öffentliche Feste, Truppenzusammen-
ziehungen und andere außergewöhnliche Gelegen-
häiten aus der Ermächtigung der Ortspolizeibe-
örde, das Feilbieten von ihr zu bestimmender
Waren bei diesen Gelegenheiten ohne Wander-
gewerbeschein zu gestatten (§ 59 Ziff. 4 GewO).
Neuerdings ist in Preußen den Verw Behörden
durch den Min E v. 29. 12. 10 (Hand. MBl 11, 8)
ein schärferes Vorgehen gegen marktähnliche Ver-
anstaltungen aufgegeben worden. Privat M. sollen
danach auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen nicht mehr geduldet werden. Insoweit
sich bei sorgfältiger Prüfung das Bedürfnis für
den Fortbestand ergibt, ist ihre Genehmigung, sei
es als Jahr M., sei es als Spezial M. herbeizu-
führen: als SpezialM. aber nur dann, wenn
entweder der Zeitpunkt der Abhaltung durch be-
sondere Gelegenheit, z. B. Weihnachten, Ostern,
Kirchweihe, Jahrestag des Schutzheiligen von
selbst bestimmt ist oder ein Bedürfnis für die Bei-
behaltung der hinsichtlich der Verkäufer oder
Käufer bestehenden Beschränkungen besteht.
Ueber die Kontrollen, denen der M. Verkehr zur
Sicherung des Zollinteresses in den Zollgrenz-
bezirken unterworfen werden kann (/ Zoll-
wesen; Landesgrenze § 5 I. II 1, 7l 61.
Ueber die Kommentore zur GewO
1 Gewerbepolizei. Rathgen, Entstehung der M. in
Deutschland, Diss. Straßburg 1881, und HWStaatsWe
6, 5687) Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im
Mittelalter, Bd. 2, 1885; Goldschmidt, H d. Handels-
rechts" Bd. 1, 1891; Rietschel, M. und Stadt in ihrem
rechtlichen Verhältnis, 1897; Nelken, Das Gewerberecht
in Preußen, 1906 S 737—768; Beschränkungen der
M. Freiheit, Verwrch 11, 451; Lexis in Schönberg
2, 252. Weitere Literatur bei „Handel“ und „Bölse“.
Lusensky
KLiteratur:
Maß und Gewicht
A. Reichsgebiet.
* 1. Geschichtliches. 2. Das gesetzliche System. 4 3.
Eichung. 1 4. Der eichpflichtige Verkehr. 5. Ueberwachung
der Meßgeräte. Nacheichung. ## 6. Reichsbehörden. Die
Normal-Eichungs-Kommission. ## 7. Die Landeseichbehör-