Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Maß und Gewicht — Mecklenburg 
  
worden ist. Die Entwicklung war hier langsamer 
als im Münzwesen [X/|; sie führt aber in Stufen 
zu dem gleichen Ziele, der Anlehnung an das 
heimische Recht. ç 
Am frühesten (1. 7. 00) ist für Deutsch-- 
Südweestafrika das deutsche Maß= und 
Gewichtssystem im öffentlichen Verkehr einge- 
führt worden (Gouv. V v. 8. 11. 99, DKolG 4, 
129); die Stempelung erfolgt kostenfrei durch 
die Bezirksämter. Ganz allgemein ist dies auch 
(v. 1. 10. 12, für das Zuwägen in Jaluit und 
Nauru erst v. 1. 10. 13 ab) für Neu-Guinea 
geschehen (V v. 27. 8. 12, Kol Bl 1081). Für Ost- 
afrika war zunächst (v. 1. 10. 09 ab) nur im 
Bereiche der Zollverwaltung das metrische Maß- 
und Gewichtssystem eingeführt (Bek Gouv. v. 
14. 6. 09, DKol G 13, 313). Durch die Mu GO 
v. 15. 11. 12 (Kol Bl 1913, 87) ist (v. 1. 4. 13 ab) 
durchweg Grundlage von M und G das Meter 
und das Kilogramm; nur geeichte M, G und 
Wagen dürfen im öffentlichen Verkehre verwendet 
und bereitgehalten werden; die Eichbehörden und 
ihre Gebühren bestimmt der Gouverneur; der 
Gouverneur kann für gewisse Betriebe und Waren, 
besonders für den Verkehr von und nach dem 
Auslande auch die Verwendung anderer M und 
G gestatten; er bestimmt das Verhältnis zwischen 
Frasila und Diüsla einerseits und den Vielfachen 
des kg andererseits. Bis dahin kamen das deut- 
sche M- und GSystem und das einheimische nach 
amtlich bestimmtem Wertverhältnisse zur An- 
wendung (Vov. 1.3.99, DKolG 3, 44). Der Wert 
des Frasila ist durch V. d. Gouv. v. 25. 8. 98 (DK G 
6, 158) auf 15, 876 kg festgesetzt. Das Djisla 
hat eine je nach der Warengattung, die gehandelt 
wird, verschiedene Bedeutung, von 82, 50 kg (bei 
Erdnüssen) steigend bis 174kg (bei geschältem Reis). 
So wenigstens nach einer für den Kolonialrat 
im Jahre 1892 gefertigten Zusammenstellung. 
Mittelbar wird in Kamerun und Togo für das 
deutsche System gewirkt. In Kamerun (Vv.ö. 
4. 94, DKolGG 92, 87 dürfen Rechtsgeschäfte zwischen 
Nichteingeborenen oder zwischen solchen und Einge- 
borenen nur noch auf Meter, Liter und Kilogramm 
lauten (v. 1. 10. 94 ab); andernfalls wird auch eine 
Klage nicht angenommen (I). In Togo wird 
(v. 1. 1. 10 ab) bei sämtlichen vor die Verw Behör- 
den gebrachten Rechtssachen eine Umrechnung in 
Meter, Ar, Liter, Kilogramm gegen eine nach 
dem Werte abgestufte Sondergebühr vorgenom- 
men (V v. 28. 7. 09, DKolG# 13, 395); für Mais, 
Palmöl, Palmkerne, Kautschuk und Kakao als Aus- 
fuhrerzeugnisse muß die Bewertung nach deutschem 
M und G geschehen (V v. 7. 8. 11, Kol Bl 738). 
In Samooa ist es zunächst noch bei den eng- 
lischen Maß-= und Gewichtseinheiten verblieben. 
Für Kiautschou ist bestimmt (Bek v. 18. 9.005, 
Anl 187, Mohr, HB f. Kiautschou, 1911, 355), 
sofern chinesische G und M gebraucht werden, 
sollen sie mit den im Lokalverkehr in Kiautschon 
üblichen übereinstimmen: die Unze (liang) wiegt 
36, 1g, das Kätty (tschimn = 16 liang) 577,6 g; 
das HohlM Tou (= 96 kuan) enthält 54,0408 1, 
das kuan 0,5784 1; der Tischlerfuß enthält 320, 
der Schneiderfuß 340 mm. 
Die Quellen sollen demnächst bei Zorn- Sassen, 
Kolonialgesetzgebung : (1913), III. Teil, 9. Abschnitt zu- 
sammengestellt werden. Fleischmann. 
–.) W . — — — 
  
Matriknlarbeiträge 
Reichshaushalt, Abgaben # 3, Finanz- 
verwaltung 8 3. 
Maximalarbeitstag 
s Arbeiter, gewerbliche (besonders 1 165, 171) 
Mecklenburg 
Mecklenburg-Schwerin: 
Bundesrat 2 Stimmen, Reichstag 6 Abgeordnete. 
Größe 13 161 qkm, 640 000 Einwohner, 
auf 1 qckm: 48,6 Einwohner. 
Mecklenburg-Strelitz: 
Bundesrat 1 Stimme, Reichstag 1 Abgeordneter. 
Größe 2930 qkm, 106 500 Einwohner, 
auf 1 qckm: 36,3 Einwohner. 
1! 1. Verfassungsentwicklung. 3 2. Verfassungsorganisa- 
tion (I. Landesherr; II. Stände; III. Landesfinanzgen). 
1 3. Behördenorganisatlon. 3 4. Das Fürstentum NRateburg. 
1. Verfassungsentwicklung. I. Die Grundlage 
der gegenwärtigen Territorialgestaltung der Groß- 
herzogtümer M.-Schwerin und M.-Strelitz bildet 
die im Jahre 1621 erfolgte Landesteilung, durch 
die zwei selbständige und ihrerseits für unteilbar 
erklärte Herzogtümer, M.-Schwerin und M.— 
Güstrow, geschaffen wurden. Im Jahre 1648 
mußte das Herzogtum M.-Schwerin im West- 
fälischen Frieden die Stadt und den Hafen Wismar 
nebst den Aemtern Poel und Neukloster an Schwe- 
den abtreten und wurde hierfür durch die säkulari- 
sierten (J) Bistümer Schwerin und Ratzeburg so- 
wie die frühere Johanniterkomturei Mirow ent- 
schädigt, während M.-Güstrow die Komturei Ne- 
merow erhielt. Im Jahre 1695 starb die Linie M. 
Güstrow aus. Längere Erbfolgestreitigkeiten zwi- 
schen dem Herzog Friedrich Wilhelm von M. 
Schwerin und seinem Oheim Herzo Adolf Fried- 
rich wurden durch den Hamburger Vergleich vom 
Jahre 1701 beendet, durch den der größere Teil 
des Herzogtums M.-Güstrow (der wendische Kreis) 
sowie die im Jahre 1621 ungeteilt gebliebene 
Stadt und Herrschaft Rostock mit den sog. Ge- 
meinschaftsörtern an M.-Schwerin fiel, während 
der Herzog Adolf Friedrich mit dem stargardischen 
Kreise des bisherigen Herzogtums M.-Güstrow, 
den beiden obgenannten Johanniterkomtureien 
und dem Fürstentum (früheren Bistum) Ratze- 
burg abgefunden wurde. Diese Gebiete bildeten 
von nun an das Herzogtum M.-Strelitz. 
Im Jahre 1803 erwarb Herzog Friedrich Franz. 
von M.-Schwerin die 1648 an Schweden abge- 
tretenen Gebietsteile zunächst zu hundertjährigem 
Pfandbesitze zurück, der durch den am 20. 6. 03 
zwischen M.-Schwerin und Schweden zu Stock- 
holm geschlossenen Staatsvertrag unter Aufhebung 
des Pfandvertrags vom Jahre 1803 in vollen 
und uneingeschränkten Eigenbesitz umgewandelt 
wurde (Fleischmann, Völkerrechtsquellen 339). 
Im Jahre 1815 erlangten beide herzogliche 
Häuser auf dem Wiener Kongreß die groß- 
herzogliche Würde.
	        
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